Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 28.03.2007, Az.: 1 B 7/07

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
28.03.2007
Aktenzeichen
1 B 7/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2007:0328.1B7.07.0A

Tenor:

  1. Die Anträge werden abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.

    Der Streitwert wird für die Verfahren jeweils auf 2.500,00 € festgesetzt.

    Der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren 1 B 7/07, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im laufenden Wintersemester 2006/2007 wieder zum Studium der Rechtswissenschaft zuzulassen, und zwar im 9. Fachsemester des Studienganges der Rechtswissenschaften. Im Verfahren 1 B 8/07 erstrebt er, die aufschiebende Wirkung seiner gegen einen Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin erhobenen Klage wiederherzustellen.

2

Der im C. 1976 geborene Antragsteller ließ sich - nach vorangegangenem achtsemestrigem (nicht abgeschlossenem) Studium der Humanmedizin an der D. - zum Wintersemester 2002/2003 bei der Antragsgegnerin für das Studium der Rechtswissenschaften im 1. Fachsemester einschreiben. Unter Anrechnung der Hochschulsemester für das Studium der Humanmedizin in E. hatte der Antragssteller mit dem Wintersemester 2004/2005 13 Hochschulsemester absolviert und damit sein nach seinerzeitiger Rechtslage gegebenes Studienguthaben von 13 Semestern (9 Semester Regelstudienzeit Rechtswissenschaft zuzüglich weiterer 4 Semester) aufgebraucht. Für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 erließ ihm die Antragsgegnerin die Langzeitstudiengebühren. Durch Bescheid vom 11.04.2006 setzte sie die Langzeitstudiengebühren für das Wintersemester 2006/2007 auf 700,00 € fest und forderte den Antragsteller auf, die Studiengebühren zuzüglich des allgemeinen Semesterbeitrages von 168,27 €, mithin 868,27 €, bis zum Ende der am 14.07.2006 ablaufenden Rückmeldefrist zu zahlen.

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Mit Schreiben vom 19.08.2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm auch die Langzeitstudiengebühren für das Wintersemester 2006/2007 zu erlassen und machte dazu weiterhin das Bestehen einer finanziellen Notlage seiner Familie geltend und verwies darauf, dass auch der Studienwechsel durch diese bedingt gewesen sei. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 21.08.2006 mit der Begründung ab, die für einen Erlass der Langzeitstudiengebühren erforderliche unbillige Härte liege in der Regel nur bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat, nicht aber bei einer finanziellen Notlage vor. Dagegen hat der Antragsteller am 21.09.2006 die Klage des Verfahrens 1 A 539/06 mit dem Antragsbegehren erhoben, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2006 zum Erlass der Langzeitstudiengebühren zu verpflichten.

4

Durch Schreiben vom 25.09.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich bis zum 04.10.2006 unter Zahlung der vollständigen Semesterbeiträge/ Studiengebühren zurückzumelden, und kündigte anderenfalls die Exmatrikulation an. Der Antragsteller zahlte die Langzeitstudiengebühren nicht, der Semesterbeitrag von 168,27 € ist von ihm gezahlt worden. Durch Bescheid vom 27.10.2006 exmatrikulierte die Antragsgegnerin den Antragsteller. Die dagegen am 01.11.2006 erhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens 1 A 559/06.

5

Mit Antragsschrift vom 12.01.2007 hat der Antragsteller bei der erkennenden Kammer am 18.01.2007 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (Verfahren 1 B 7/07) und dazu beantragt er,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zur Fortsetzung seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück im derzeitigen Wintersemester 2006/2007 zuzulassen; sowie, ihm für die Rechtsverfolgung im Verfahren der ersten Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur Vertretung in diesem Verfahren Herrn Rechtsanwalt Dr. Horst Simon, Osnabrück, beizuordnen. Nach Erhebung der Klagen gegen den Gebührenerlass ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2006 (1 A 539/06) und gegen den Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2006 (1 A 559/06) und nach der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes am 18.01.2007 (1 B 7/07) ordnete die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25.01.2007 die sofortige Vollziehung ihres Exmatrikulationsbescheides vom 27.10.2006 mit folgender Begründung an:

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"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich, da die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse ist. Nur durch Zahlung der Abgaben kann die Funktionsfähigkeit der Hochschule aufrecht erhalten bleiben. Die sofortige Exmatrikulation ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit der Einführung von Studienbeiträgen/Langzeitstudiengebühren verfolgten vernünftigen Gemeinwohlanliegen unumgänglich. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz die Absicht, auf einen zügigen Studienabschluss hinzuwirken und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen zu verbessern. Wenn die Exmatrikulation nicht erfolgt, bleibt den gegen eine Exmatrikulation Klage erhebenden Studierenden über Jahre hinaus der Status als Studierender und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hochschulleistungen erhalten, obwohl sie keine Gebühren zahlen und im Fall des Unterliegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf die Nutzung von Hochschuleinrichtungen gehabt hätten. Zudem werden weitere Studierende dazu angeregt, gegen einen rechtmäßigen Bescheid Klage mit dem Ziel zu erheben, trotz Nichtzahlung von Gebühren die Hochschuleinrichtungen nutzen zu können, obwohl sie keinen Anspruch hätten." Mit Antragsschrift vom 30.01.2007, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller wegen der Sofortvollzugsanordnung um weiteren gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht (Verfahren 1 A 8/07). Dazu beantragt er,

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die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2007 erhobenen Klage wiederherzustellen; sowie, ihm für die Rechtsverfolgung im Verfahren der ersten Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur Vertretung in diesem Verfahren Herrn Rechtsanwalt Dr. Horst Simon, Osnabrück, beizuordnen. Zur Begründung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Verfahren 1 B 7/07 geltend: Ihm stünde ein Anspruch auf Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften im Wintersemester 2006/2007 wie auch im Sommersemester 2007 zu, da ihm die Langzeitstudiengebühren hätten erlassen werden müssen; dementsprechend hätte auch eine Exmatrikulation nicht erfolgen dürfen. Mit dem Antragsbegehren gehe es ihm dabei nicht um eine erneute Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium, sondern um die Fortsetzung des bisherigen Studiums. Für die Geltendmachung dieses Begehrens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedürfe es keiner vorausgehenden Antragstellung bei der Antragsgegnerin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Exmatrikulationsbescheides vom 27.10.2006 sei rechtswidrig und dagegen beantrage er in dem Verfahren 1 B 8/07 auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Infolgedessen habe er die Langzeitgebühren für das Wintersemester 2006/2007 auch nicht zahlen müssen. Die Exmatrikulation sei demnach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des laufenden Verfahrens bezüglich des Erlasses der Langzeitstudiengebühren sein die Exmatrikulation unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Der Erlass der Langzeitgebühren sei bei einer Gesamtbetrachtung der Situation, in der er sich während seines gesamten Studiums befunden habe und auch momentan noch befinde, geboten. Aus dem vorangegangenen Erlass der Studiengebühren und aufgrund der dazu vorab mit der zuständigen Bediensteten der Antragsgegnerin geführten Gespräche genieße er auch einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Gewährung weiterer Erlasse bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage. Aus alledem resultiere der Anordnungsanspruch. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit, die wegen der anstehenden Klausuren dieses und des nachfolgenden Sommersemesters gegeben sei.

9

Zur Begründung seines Antrages im Verfahren 1 B 8/07 führt er aus: Es müsse schon bezweifelt werden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 25.01.2007 überhaupt ausreichend begründet worden sei. Diese Begründung habe nämlich keinen Einzelfallbezug, sondern greife für jeden Fall der Exmatrikulation nach § 19 Abs. 3 NHG (a.F.). Da der Gesetzgeber gerade nicht geregelt habe, dass die Klage in all diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung haben solle, sei es eindeutig, dass es im Regelfall auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 NHG erfüllt seien, nicht bei der sofortigen Vollziehung der Exmatrikulation bleiben solle. Es existiere auch tatsächlich kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Fall des Antragstellers, der sein Studienguthaben von 13 Semestern aufgebraucht habe, liege keine einen Erlass der Langzeitstudiengebühr ermöglichende unbillige Härte vor. Nach § 14 Abs. 2 NHG in der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung liege eine unbillige Härte in der Regel nur vor bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat. Diese Voraussetzungen seien beim Antragsteller ersichtlich nicht gegeben und beim Antragsteller läge auch kein den Regelbeispielen vergleichbarer Sachverhalt vor. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass eine Vielzahl von Studierenden neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Die damit verbundene nicht unerhebliche Belastung der Studierenden habe er aber in Kauf genommen. In der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 NHG habe er sogar die wirtschaftliche Notlage in zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung als Regelbeispiel gestrichen. Der den Erlass der Studiengebühren ablehnende Bescheid vom 21.08.2006 und die Zahlungsaufforderung vom 11.04.2006 seien somit rechtmäßig. Damit seien die Langzeitstudiengebühren mit dem Ablauf der von der Hochschule festgelegten Rückmeldefrist fällig. Eine Klage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten habe gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Nach § 19 NHG setze die Rückmeldung den Nachweis voraus, dass (u.a.) die Langzeitgebühren gezahlt seien. Wenn der Studierende nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Zwangsexmatrikulation den fehlenden Betrag nicht entrichte und sich damit nicht ordnungsgemäß zurückmelde, habe die Exmatrikulation zu erfolgen. Das sei hier der Fall gewesen. Die Exmatrikulation sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Effektivität der Erhebung der Studiengebühren rechtfertige es, die Rückmeldung von dem Nachweis der Entrichtung der Gebühren abhängig zu machen und damit das Absehen von der Exmatrikulation an den rechtzeitigen Nachweis der Entrichtung der Studiengebühren zu knüpfen. Die unter dem 25.01.2007 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Exmatrikulationsbescheides genüge auch dem in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungserfordernis.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

Die Anträge können keinen Erfolg haben.

13

Die Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens, die aufschiebenden Wirkung der gegen den Exmatrikulationsbescheid erhobenen Klage wiederherzustellen (Verfahren 1 B 8/07), beurteilt sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer infolge einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltenden Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. In diesem Fall ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Sofortvollzugsinteresses andererseits sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs insoweit zu berücksichtigen, als sie sich bereits bei summarischer Prüfung beurteilen lassen.

14

Für die Zulässigkeit und Begründetheit des auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Begehrens (Verfahren 1 B 7/07) ist § 123 VwGO maßgebend. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - bei Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses - eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass der einstweiligen Anordnung gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 - 932, 939, 941 und 945 ZPO entsprechend (Abs. 3). In Anwendung der Regelung des § 929 ZPO sind im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO das Vorliegen der Voraussetzungen des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen, durch Beweismittel oder auch durch eine Versicherung an Eides statt ist also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Rechtsverfolgung eilbedürftig ist und dass die Voraussetzungen des zu sichernden Rechts oder des geltenden gemachten Anspruchs tatsächlich bestehen bzw. bestehen können. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 des § 123 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO.

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Mit seinem im Verfahren 1 B 7/07 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zur Fortsetzung seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück im derzeitigen Wintersemester 2006/2007 zuzulassen, verfolgt der Antragsteller - wenn man den anwaltlich formulierten Antrag wörtlich nimmt - einen Anspruch auf Zulassung, den es so nicht gibt und den er vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes so auch nicht zuvor außergerichtlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hatte. Infolge der daraus resultierenden durchgreifenden Zweifel am richtigen Antragsbegehren und der dies aufzeigenden gerichtlichen Verfügung vom 18.01.2007 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausgeführt, es gehe ihm mit seinem Antrag nicht um eine erneute Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium, sondern um die Fortsetzung des bisherigen Studiums. Folgt man dem und der zur Begründung des Antrages vorgetragenen Argumentation des Antragstellers zeigt sich, dass der Antragsteller mit der beantragten einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Rechtsschutz strebt, der spezifisch demjenigen entspricht, der durch eine Suspendierung des Sofortvollzuges des Exmatrikulationsbescheides erreicht wird bzw. würde: Die Fortsetzung des Studiums ohne eine erneute Zulassung (für die der Antragsteller - wie dargelegt - auch ohnehin keinen Zulassungsanspruch hätte) setzt zwangsläufig die Suspendierung des Exmatrikulationsbescheides voraus. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß nach § 123 Abs. 5 VwGO infolge des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vor demjenigen des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO kein Raum. Eine Auslegung oder Umdeutung des Antragsbegehrens in ein Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Exmatrikulationsbescheid erhobenen Klage verbietet sich, weil der Antragsteller erklärtermaßen an diesem Antragsbegehren festhält und zudem bereits in dem Verfahren 1 B 8/07 ausdrücklich einen solchen Antrag gestellt hat.

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Das Antragsbegehren des Verfahrens 1 B 7/07 ist auch nicht etwa dahin auszulegen oder umzudeuten, dass der Antragsteller damit erstrebt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Annordnung aufzugeben, ihm vorläufig die Studiengebühren für das Wintersemester 2006/2007 (und möglicherweise auch nachfolgender Semester) zu erlassen oder ihn vorläufig in Bezug auf die Rückmeldung(en) - und auch der Exmatrikulation - so zu behandeln, als seien ihm die Studiengebühren erlassen worden. Die Zulässigkeit einer solchen Auslegung oder Umdeutung des gestellten Antrages in ein spezifisches anderes Antragsbegehren dürfte schon von vornherein zweifelhaft sein. Hier kommt Derartiges aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller mit der gerichtlichen Verfügung vom 18.01.2007 auch darauf hingewiesen worden ist, dass der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens "den - möglicherweise im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgbaren - (vorläufigen) Erlass der Studiengebühr voraussetzen" könnte. Daraufhin hat der Antragsteller nach Erhalt des Bescheides vom 25.01.2007 zwar die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 01.11.2006 gegen den Exmatrikulationsbescheid erhobenen Klage (im Rahmen des weiteren Verfahrens 1 B 8/07) beantragt, den Antrag des Verfahrens 1 A 7/07 hat er jedoch unmodifiziert gelassen und also gerade nicht den Erlass der Langzeitstudiengebühren zum Gegenstand des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemacht.

17

Aus den dargelegten Gründen ist der Antrag des Verfahrens 1 B 8/07 abzulehnen.

18

Der Antrag des Verfahrens 1 B 7/07 ist ebenfalls abzulehnen, er ist unbegründet.

19

Zu einem in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Fall hat der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem zum Verfahren 2 ME 1165/06 ergangenen Beschluss vom 22.02.2007 Folgendes ausgeführt:

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"Der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation bestehen nicht (dazu 1.). Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Exmatrikulation auch hinreichend i. S. d. § 80 Abs. 3 VwGO begründet (dazu 2.).

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1. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation zu Recht auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2006 abgestellt. Die Exmatrikulation ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sondern ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, sodass Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 12.09.1979 - IX 2919/78 -, Juris m. w. N.). Rechtsgrundlage der Exmatrikulation ist mithin § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NHG in der Fassung vom 23. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 72) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin - ImmO - vom 04. Februar 2004. Hiernach hat die Exmatrikulation (zwingend) zu erfolgen, wenn der Studierende sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet. Diese Voraussetzungen sind gegeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und damit auch fristgerechte Rückmeldung ist (vgl. Beschl. v. 11.05.2005 - 2 LB 6/03 -, NVwZ-RR 2006, 37). Gleiches gilt für die Studiengebühren für Langzeitstudierende.

22

Die Antragstellerin hat die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. Januar 2003 festgesetzten Studiengebühren in Höhe von 500 EUR für jedes Semester - beginnend mit dem Sommersemester 2003 - nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist bis zum 02. Mai 2006 gezahlt, obwohl sie mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. April 2006 wegen dieser ausstehenden Gebühren gemahnt und ihr gleichzeitig die Exmatrikulation angedroht worden war. Dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen die Studiengebühr zeitlich nach dem Erlass des Exmatrikulationsbescheides am 24. Juli 2006 an die Antragsgegnerin geleistet hat, ist nach dem oben Gesagten unerheblich. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG wegen Änderung der Sachlage mit dem Ziel der Aufhebung der Exmatrikulation kann sie nicht mit Erfolg geltend machen. Denn ihr wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Studiengebühr vor dem Erlass des Exmatrikulationsbescheides zu leisten. Ein - im Übrigen bei der Antragsgegnerin zu stellender - Antrag auf Wiederaufgreifen würde daher an dem Erfordernis des § 51 Abs. 2 VwVfG scheitern und mithin unzulässig sein.

23

Hiergegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, die Mahnung sei mangels Angabe der Rechtsgrundlagen der fälligen Gebühren und Entgelte nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Senat folgt der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass in der Mahnung die Nennung derartiger Rechtsgrundlagen nicht erforderlich ist. Überdies hat die Antragsgegnerin die Vorschriften des 7 Abs. 1 ImmO und des § 19 Abs. 2 Satz 3 NHG i. V. m. § 7 Abs. 2 ImmO angeführt. Soweit die Antragstellerin in diesem Schreiben eine genaue Aufschlüsselung des noch ausstehenden Betrages vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin dies spätestens mit Schreiben vom 02. Mai 2006 nachgeholt hat.

24

Der Einwand der Antragstellerin, der Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 08. Januar 2003 sei rechtswidrig, greift ebenfalls nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - das Rückmeldeverfahren nicht geeignet ist, Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung auszutragen, und ungeachtet des Umstandes, dass die Anforderung von öffentlichen Abgaben wie einer Studiengebühr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, begegnet die Festsetzung von Studiengebühren im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. Januar 2003 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 LA 413/05, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage gegen den Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 08. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2003 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen vom 14. Juli 2005 - 4 A 10/04 - abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin ist auch für das hier maßgebliche Sommersemester 2006 gebührenpflichtig gewesen, wie sich aus der Klarstellung der Gesetzeslage durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber in Art. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 des mit Wirkung vom 01. Januar 2006 erlassenen Änderungsgesetzes vom 23. Februar 2006 (GVBl. 2006, 72) ergibt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 07.04.2006 - 2 ME 585/06 -). Härtefallgründe i. S. v. § 14 Abs. 2 NHG, die zu einem Billigkeitserlass führen könnten, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Unabhängig davon wären derartige Gründe in einem gesonderten Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen.

25

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, wegen der noch ausstehenden Studiengebühr die Zwangsvollstreckung als gegenüber der Exmatrikulation milderes Mittel gegen die Antragstellerin zu betreiben. Die Exmatrikulation ist in § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NHG durch den Gesetzgeber als zwingende Folge einer nicht ordnungsgemäßen Rückmeldung angeordnet worden, sodass die Antragsgegnerin einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall enthoben ist. Dass hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des zuvor für das Hochschulrecht zuständigen 10. Senats des beschließenden Gerichts zu Recht ausgeführt.

26

Einer vorherigen Anhörung des Betroffenen zur beabsichtigten Anordnung des Sofortvollzuges bedarf es nicht (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 80 Rdnr. 181 m. w. N.). Ungeachtet dessen ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht angeführt hat - ein derartiger etwaiger Anhörungsmangel durch das gerichtliche Verfahren nachträglich geheilt worden (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rdnr. 183).

27

2. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genügt.

28

Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Exmatrikulationsbescheid vom 23. Mai 2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Pflicht, die erforderlichen Abgaben und Entgelte zu zahlen, vernünftige Gemeinwohlanliegen verfolge. Nur durch Zahlung der entsprechenden Beträge könne die Funktionsfähigkeit der Hochschulen einschließlich der Studierendenschaft und des Studentenwerks aufrechterhalten werden. Diese für alle säumigen Studierenden geltende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung reicht aus (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 25.06.1995 - 6 TG 1560/95 -, NVwZ-RR 1996, 205). Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Studiengebühren gezahlt werden, um zu verhindern, dass sich Studenten für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Exmatrikulation entziehen und ohne Entrichtung der Gebühren weiter studieren können. Diese Erwägungen tragen mithin ein besonderes Vollzugsinteresse. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleichsvorschlag im Beschluss des Berichterstatters vom 15. Januar 2007. Hier ist im Hinblick auf einen möglichen Vergleich lediglich angeführt, es bestünden Zweifel an der Einhaltung der formellen Voraussetzung des § 80 Abs. 3 VwGO, ohne dass damit zugleich zum Ausdruck kommt, dass diese Zweifel auch durchgreifen.

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Von der Antragstellerin ist nicht hinreichend vorgetragen, dass individuelle, in ihrer Person liegende Gründe vorliegen, die hinsichtlich des Sofortvollzuges eine auf ihren Fall bezogene Begründung (dies fordernd OVG Hamburg, Beschl. v. 09.02.1996 - Bs III 126/95 -, juris) erforderlich gemacht hätten. Ein möglicherweise durch die Exmatrikulation vereitelter Abschluss des Studiums der Antragstellerin steht nicht unmittelbar oder in absehbarer Zeit bevor. Das von der - inzwischen im Sommersemester 2006 im 39. Semester befindlichen - Antragstellerin ins Feld geführte allgemeine Interesse, ihr Studium fortzusetzen und (irgendwann) mit einem Abschluss zu beenden, reicht nicht aus." Diese Ausführungen überzeugen in ihren tragenden Erwägungen und ihnen folgt die erkennende Kammer für das streitgegenständliche Rechtschutzbegehren des Verfahrens 1 B 8/07 mit folgenden Ergänzungen:

30

Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt auch die hier für den streitgegenständlichen Bescheid gegebene Begründung der Sofortvollzugsanordnung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Gleichermaßen wie in der vom 2. Senat zu überprüfenden Anordnungsbegründung ist auch hier das besondere öffentliche Vollzugsinteresse mit tragfähigen Gemeinwohlanliegen begründet worden, die allerdings ebenfalls - und gerade dies wird auch vom Antragsteller insbesondere beanstandet - für alle Säumigen gleichermaßen gelten und die kein konkretes Eingehen auf individuelle Belange des jeweiligen Studierenden enthalten. Zwar ist grundsätzlich auch zur Erfüllung des bloß formellen Begründungserfordernisses eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses erforderlich. Bei gleichartigen Tatbeständen können diesem Erfordernis aber auch gleiche oder auch gruppentypisierte einheitliche Begründungen genügen. Mit der Anforderung von Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren und dem dafür entsprechend der Begründung der Antragsgegnerin gegebenen Sofortvollzugsinteresse einerseits und dem Interesse derjenigen Studierenden andererseits, die die Beiträge bzw. Gebühren nicht oder zumindest einstweilen nicht leisten können oder wollen, stehen sich Interessen gegenüber, die auch auf der Seite dieser Studierenden typisiert gleich sind, nämlich trotz Nichtzahlung der Studienbeiträge oder Langzeitstudiengebühren vorläufig von der Exmatrikulation verschont zu bleiben und ihr Studium fortsetzen zu können.

31

Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht fordert in seinem zum Verfahren Bs III 126/95 ergangenen Beschluss vom 09.02.1996 nicht zwingend zur Erfüllung des bloßen Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz VwGO eine auf den Einzelfall bezogene Begründung. Das Antragsbegehren hat in jenem Verfahren Erfolg gehabt, weil die für die Anordnung der Sofortvollziehbarkeit gegebene Begründung nicht geeignet war, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug tragfähig zu begründen.

32

Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass hinreichend vorgetragene individuelle Gründe des Studierenden eine einzelfallbezogene Begründung erforderte, ist bzw. wäre hier das Begründungserfordernis nicht verletzt, da der Antragsteller solche spezifischen Gründe nicht vorgetragen hat bzw. von der tatsächlich gegebenen Sachlage her nicht geltend machen kann. Die Exmatrikulation unterbricht ein zwar nach der Semesterzahl weit fortgeschrittenes, nach dem Ausbildungsstand jedoch vom Abschluss noch weit entferntes Studium. Ein solcher Abstand zum Studienabschluss reicht für die Annahme des Erfordernisses einer Einzelfallbegründung in der Sofortvollzugsanordnung nicht aus.

33

Die mangels einer Verletzung des Begründungserfordernisses vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Exmatrikulationsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

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Wie auch in dem Beschluss des 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.02.2007 zugrunde liegenden Fall ist auch hier Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NHG in der Fassung vom 23. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 72). Danach hat die Exmatrikulation zwingend zu erfolgen, wenn der Studierende sich nach - hier mit Schreiben vom 25.09.2007 erfolgter - Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht zurückmeldet. Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.02.2007 dargelegt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass der Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und damit auch fristgerechte Rückmeldung ist und Gleiches für die Langzeitstudiengebühren gilt. Wie in dem vom 2. Senat entschiedenen Fall ist auch der Antragsteller in dem Exmatrikulationsbescheid zugrundegelegten Fall langzeitstudiengebührenpflichtig (in Höhe von 700,00 €) gewesen. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 NHG und dies wird im Kern auch von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt. Vielmehr beruft sich dieser allein darauf, einen Anspruch auf Erlass der Studiengebühren nach § 14 NHG zu haben. Der Anspruch allein oder gar allein das Behaupten des Anspruchs berührt indes nicht die Fälligkeit der Langzeitstudiengebühr und lässt zwangläufig auch nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 19 Abs. 3 Nr. 3 NHG für die zwingend zu erfolgende Exmatrikulation entfallen. Diese Schlussfolgerung entspricht auch der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Der 2. Senat hat in seinem Beschluss vom 22.02.2007 dargelegt, dass Härtefallgründe i. S. v. § 14 Abs. 2 NHG, die zu einem Billigkeitserlass führen könnten, in einem gesonderten Verfahren gegenüber der Hochschule geltend zu machen sind. Erst wenn die Erlassentscheidung erfolgt ist oder die Hochschule aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung dazu verpflichtet wird oder wenn eine dem gleichsetzbare einstweilige Anordnung ergangen ist, werden die Fälligkeit der Langzeitstudiengebühr und die Exmatrikulationsvoraussetzung des § 19 Abs. 3 Nr. 3 NHG zum Wegfall gebracht bzw. suspendiert. Das ist hier nicht gegeben.

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Auch liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der 2. Senat ausgeführt, dass die Exmatrikulation durch den Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NHG als zwingende Folge einer nicht ordnungsgemäßen Rückmeldung angeordnet worden ist, "sodass die Antragsgegnerin einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall enthoben ist" und dass hiergegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

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Unabhängig davon lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Erlass der Studiengebühren für das Wintersemester 2006/2007 hat:

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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG können der Studienbeitrag nach § 11 NHG sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 NHG auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG liegt eine unbillige Härte hinsichtlich des Studienbeitrages oder der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor, bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (Nr. 1) oder bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat (Nr. 2). Dass ersichtlich keines dieser Regelbeispiele gegeben ist, hat die Antragsgegnerin bereits richtig ausgeführt und zutreffend hat sie auch dargelegt, dass und weshalb der im Fall des Antragstellers gegebene Sachverhalt nach Maßgabe des im Rahmen des § 14 Abs. 2 NHG zugrunde zu legenden Maßstabes auch nicht eine sonstige unbillige Härte begründen kann. Für die vom Antragsteller geltend gemachte wirtschaftliche Notlage ist - wie von der Antragsgegnerin ausgeführt - zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber - auf Empfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drucks. 15/2431) - den zuvor als § 14 Abs. 2 Nr. 3 NHG geltenden Regelfall "einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung" durch das insoweit am 01.01.2006 in Kraft getretene Haushaltbegleitgesetz 2006 ersatzlos aufgehoben hat. Darin liegt ersichtlich eine - von Verfassungswegen nicht zu beanstandende - weitergehende Einschränkung der unbilligen Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 NHG. Die vom Antragsteller geltend gemachten Härtegründe wären im Falle des Fortstehens der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 NHG (a.F.) auch am Maßstab dieser Regelung zu messen. Durch die ersatzlose Aufhebung der Regelung ist der Maßstab auch für die Härtefallgruppe des Antragsteller verschärft worden. Der Antragsteller hatte bzw. hätte indes ohne Frage nicht einmal die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 NHG (a.F.) erfüllt, da das Wintersemester nicht in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung liegt. Der Antragsteller hat noch keine der für die Zulassung zur 1. Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Übungen für Fortgeschrittene erfolgreich absolviert. Daneben fehlen ihm noch weitere Leistungsnachweise.

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Der Antragsteller kann auch nicht einen Anspruch auf den begehrten Gebührenerlass für das Wintersemester 2006/2007 (und weitere Folgesemester) daraus herleiten, dass ihm die Langzeitstudiengebühren für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005/2006 und dass Sommersemester 2006 erlassen worden sind. Diese - möglicherweise insbesondere hinsichtlich des Erlasses der Studiengebühr für das Sommersemester 2006 rechtswidrige - Verfahrensweise der Antragsgegnerin begründet schon deshalb keinen Vertrauensschutz, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller deshalb etwas ins Werk gesetzt hätte, was ihm schutzwürdigerweise erhalten bleiben müsste.

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Soweit der Antragsteller unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes des Weiteren geltend macht, ihm sei vor der Aufnahme seines Studiums der Rechtswissenschaften auf seine Anfrage zu dem für ihn zwingend notwendigen Erlass der Langzeitstudiengebühren von der zuständigen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, er könne davon ausgehen, dass die Hochschule ihm die Studiengebühren erlassen werde und der Erlass für jeweils nur einziges Semester nach dem ersten Erlass reine Formsache sei, führt dies ebenfalls nicht zu einem durchgreifenden Vertrauensschutz. Dabei kann dahin stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie vom Antragsteller geschildert darstellt. Auch wenn der Antragsteller mit seinem Vortrag geltend macht, er habe erst aufgrund dieser Information sein Studium "ins Werk" gesetzt, steht der Annahme eines Vertrauensschutzes schon entgegen, dass die behauptete Information der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu einer anderen Rechtslage (NHG in der Fassung vom 25.06.2002) erging und die Auskunft auch zu einer anderen Sachlage erfolgte, da der Antragsteller - nach seinem eigenen Vortrag -mitgeteilt hatte, er wolle sein Studium so schnell wie möglich abschließen, während sein Ausbildungsstand nunmehr im Wintersemester 2006/2007 - wie bereits dargelegt - tatsächlich weit hinter dem eines 9. Fachsemesters der Rechtswissenschaften zurückliegt und ein erfolgreicher Studienabschluss bzw. der Zeitpunkt eines erfolgreichen Studienabschlusses derzeit nicht absehbar ist. Die vom Antragsteller angestellten Berechnungen, nach denen er "den Abschluss nach weiteren 3 Semestern, gezählt ab heute, absolvieren" könnte, sollen offenbar als Zeitraum für die Erste Juristische Staatsprüfung das Sommersemester 2008 bzw. das Wintersemester 2008/2009 aufzeigen. Diese Berechnungen vernachlässigen jedoch, dass der Antragsteller allein für das Erreichen eines gegenüber dem noch erforderlichen Ausbildungsaufwand deutlich geringeren Ausbildungsanteils bereits mehr als 8 Semester Fachstudium benötigt hat. Dass ihm für die Fortsetzung des Studiums mehr Ausbildungszeit als für das bisherige Studium zur Verfügung steht wird gerade nicht geltend gemacht. Im Übrigen bedürfte der Antragsteller bei der hier gegebenen Sachlage für einen solchen Anspruch mutmaßlich einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Streitwertfestsetzungen erfolgen gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

42

Die Prozesskostenhilfeanträge sind gleichermaßen abzulehnen.

43

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Hier bietet - wie sich zugleich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.