Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 26.02.2004, Az.: 4 A 4060/02

Abschiebungshindernis; Ausweisung; besondere Gefährlichkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
26.02.2004
Aktenzeichen
4 A 4060/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der am J. geborene, geschiedene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er wehrt sich mit der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung des Beklagten.

2

Der Kläger reiste am 26.04.1988 mit seiner damaligen Ehefrau in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung trug er vor, er habe im Jahr 1981 begonnen, gegen das Khomeini-Regime zu arbeiten. Er habe als Offizier des Heeres mit einem Arzt zusammengearbeitet und die kurdische Minderheit durch die Weiterleitung von Medikamenten unterstützt. Dieser Arzt sei im Dezember 1987 verhaftet worden. Er selbst und seine Ehefrau hätten untertauchen können. Seine Mutter sei von Organen des Regimes über seinen Verbleib befragt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte den Kläger und seine Ehefrau durch Bescheid vom 31.03.1989 als Asylberechtigte an.

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Am 15.03.1998 ließ sich der Kläger einen neuen Heimatpass ausstellen. Mit Schreiben vom 24.03.1998 teilte sein damaliger Rechtsanwalt dem Bundesamt mit, die politische Lage im Iran habe sich zwischenzeitlich nach Einschätzung des Klägers für ihn entspannt, so dass er auf die Anerkennung als Asylberechtigter verzichtet und sich nunmehr erneut unter den Schutz des Iran gestellt habe. Er gehe davon aus, dass der Asylstatus des Klägers mit dem Verzicht auf die Anerkennung als Asylberechtigter erloschen sei.

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Durch Urteil des Landgerichts K. vom 11.11.1998 (60 c 52/98 127 Js 50221/97 StA K.), mit dem ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts K. geändert wurde, wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Lasten seiner Ehefrau in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Durch weiteres rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. - Schwurgericht - vom 03.03.1999 (39 a 9/98 127 Js 29183/98) wurde der Kläger unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 11.11.1998 wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.07.1999 als unbegründet verworfen.

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Nach Anhörung wies der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 12.12.2000 aus dem Bundesgebiet aus und kündigte seine Abschiebung in den Iran oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aus der Haft bzw. dem öffentlichen Gewahrsam heraus an. Für den Fall, dass die angekündigte Abschiebung nicht zum Zeitpunkt der Entlassung durchgeführt werden könne, forderte er den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise auf. Zur Begründung führte er aus, die Ausweisung des Klägers sei gesetzlich zwingend vorgeschrieben, da er infolge der Bestrafung einen Ausweisungstatbestand gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) verwirkliche und besonderer Ausweisungsschutz oder sonstige Gründe, die zu einer Herabstufung der zwingenden Ausweisung zur Regel- bzw. Ermessensausweisung führen könnten, nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG ständen der Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Seine Asylberechtigung sei gemäß § 72 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erloschen, da er sich durch die Annahme eines neuen Nationalpasses erneut dem Schutz des iranischen Staates unterstellt habe. Insbesondere könne die Behauptung, der Kläger habe im Iran die Todesstrafe zu erwarten, angesichts der Ausstellung eines neuen Heimatpasses im Jahr 1998 nur als Schutzbehauptung bewertet werden.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19.12.2000 Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Bezirksregierung Braunschweig wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.2001 zurück und ergänzte und vertiefte die Ausführungen im Ausgangsbescheid des Beklagten.

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Am 23.03.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er rügt, im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden zu sein, und führt weiter aus, er dürfe nicht abgeschoben werden, da er im Iran politisch verfolgt werden würde. Er habe im Juli 1994 erfahren, dass am 19.06.1989 eine Gerichtsverhandlung vor dem Militärgericht in Teheran stattgefunden habe und er wegen Mitgliedschaft in der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) zum Tode verurteilt worden sei. Der von ihm erklärte Verzicht auf sein Asylrecht habe seinen Grund im familienrechtlichen Streit um das Sorgerecht für seinen Sohn, nicht jedoch in der Vermutung gehabt, er sei nicht mehr verfolgungsgefährdet. Bei der Ausstellung des Heimatpasses im Jahr 1998 habe er keinen persönlichen Kontakt zur iranischen Botschaft gehabt. Er stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar, so dass seine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Er erwarte, dass das Strafverfahren wieder aufgenommen und er nur wegen Bedrohung bestraft werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 23.02.2001 aufzuheben sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vortrag des Klägers entgegen.

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.03.2002 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht L. mit Beschluss vom 11.07.2002 (12 AR 4/02) als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht M. durch Beschluss vom 06.12.2002 (1 Ws 228/02) als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 05.11.2003 hat der Kläger erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht L. durch Beschluss vom 12.02.2004 (12 AR 23/03) als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

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Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts N. hat den Kläger durch Beschluss vom 03.02.2004 (StVK 29/04 gr. Landgericht N.) unter Führungsaufsicht gestellt und ihm jegliche Kontaktaufnahme mit der neuen Familie seiner früheren Ehefrau untersagt. Es hat den Kläger in diesem Beschluss als weiterhin hoch gefährlich eingeschätzt.

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Die gegen den Kläger gerichtete Freiheitsstrafe wird noch bis zum 17.03.2004 durch Fortsetzung des Maßregelvollzugs im Nds. Landeskrankenhaus O. vollstreckt.

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Der Beklagte hat durch Bescheid vom 11.02.2004 die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 12.12.2000 angeordnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig sowie die den Kläger betreffenden Asylakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, ist nicht zu beanstanden.

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Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 08.11.2000 zu den beabsichtigten Maßnahmen angehört worden. Er hatte die Möglichkeit zur Stellungnahme und hat diese durch Schreiben vom 22.11.2000 genutzt. Auch im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger hinreichende Gelegenheit zur Äußerung. Es ist ihm selbst zuzurechnen, dass er den Widerspruch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Monaten nicht begründet hat.

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Die Entscheidung des Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. vom 03.03.1999 unter Einbeziehung einer bereits früher verhängten Strafe wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Damit hat er einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht und war auszuweisen, ohne dass der Beklagte als zuständige Ausländerbehörde Ermessen auszuüben hatte. Besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslG genießt der Kläger nicht.

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Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, dass der Beschluss des Landgerichts L. vom 12.02.2004 (12 AR 23/03), durch den der erneute Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme seines Strafverfahrens verworfen worden ist, noch nicht rechtskräftig geworden ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das gegen den Kläger ergangene Strafurteil nach wie vor unverändert Bestand hat. Im Übrigen richtet sich der Wiederaufnahmeantrag nur auf die Beseitigung der im Strafurteil ausgesprochenen Maßregel der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht jedoch auf eine Änderung des verhängten Strafmaßes. Allein letzteres führt jedoch zum Vorliegen des o. g. Ausweisungsgrundes.

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Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung stehen schließlich Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, da § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Ausweisung des Klägers zwingend vorschreibt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 25.10.2001 - 8 LA 3301/01 -, AuAS 2002, 17). Ungeachtet dessen würde der Vortrag des Klägers, er stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar, keinen Anlass geben, von einer Ausweisung abzusehen, denn Kläger ist durch die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts N. als weiterhin hoch gefährlich eingeschätzt und unter strenge Führungsaufsicht gestellt worden.

25

Der Beklagte hat dem Kläger gegenüber dessen Abschiebung aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus angekündigt. Für den Fall, dass der Kläger vor Durchführung der Maßnahme aus der Haft entlassen werden sollte, hat der Beklagte die Abschiebung angedroht. Diese Regelungen beruhen auf § 49 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 sowie auf § 50 AuslG und halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

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Gemäß § 49 Abs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 AuslG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG mit der Ausweisung erloschen, die gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG unabhängig von der Einlegung von Rechtsbehelfen Wirksamkeit entfaltete (vgl. GK-AuslR, Stand: November 2003, Bd. 1 § 44 AuslG Rn 13 und 23). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar, weil die Ausweisung, durch die der Kläger ausreisepflichtig geworden ist, nach Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid des Beklagten vom 11.02.2004 vollziehbar ist. Die Ausreise des Klägers bedarf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 AuslG bzw. - sofern die Ausreise nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug erfolgt - gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AuslG der Überwachung. Die Abschiebung ist dem Kläger gemäß § 50 Abs. 5 bzw. Abs. 1 S. 1 AuslG ordnungsgemäß angekündigt bzw. angedroht worden.

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Gemäß § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Allerdings ist gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249). Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines sog. relativen, auf den Abschiebungs-Zielstaat bezogenen Abschiebungshindernisses i. S. v. § 53 Abs. 3 S. 2 AuslG fest, so hebt es die Abschiebungsandrohung in Bezug auf diesen Zielstaat auf; im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung unberührt (50 Abs. 3 S. 3 AuslG). Im Fall des Klägers liegen auf den Abschiebungs-Zielstaat Iran bezogene Abschiebungshindernisse nicht vor.

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Zur Begründung derartiger Abschiebungshindernisse kann sich der Kläger nicht auf die Umstände berufen, die seinerzeit Gegenstand des Asylverfahrens gewesen sind. Zwar hat der damalige Vortrag des Klägers das Bundesamt im März 1989 veranlasst, die Gefahr einer politischen Verfolgung zu bejahen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch heute noch der Gefahr einer politischen Verfolgung unterliegen wird.

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Der anwaltlich vertretene Kläger hat im Jahr 1998 das Erlöschen seiner Anerkennung als Asylberechtigter veranlasst. Gemäß § 72 Abs. 1 AsylVfG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter u. a., wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 1) oder wenn er auf die Asylanerkennung verzichtet (Nr. 4). Dem Kläger ist durch das Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Hamburg am 15.03.1998 ein neuer iranischer Nationalpass ausgestellt worden. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe das Konsulat nicht betreten, sondern den Pass nach Zahlung eines Geldbetrags durch einen Mittelsmann erhalten. Diese Darstellung hält das Gericht jedoch nicht für glaubhaft. Zum einen blieb die Schilderung, wonach der Kläger seinen Mittelsmann zunächst in Köln und sodann zur Übergabe des Passes nochmals in Hamburg getroffen hat, auch auf Nachfrage des Gerichts vage und undurchsichtig. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diesen angeblichen Ablauf der Ereignisse erstmals in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, obwohl er zuvor im Laufe des Verfahrens seine angeblichen Motive für den Verzicht auf die Asylberechtigung bereits mehrfach ausführlich dargestellt hatte. Schließlich ändert die Schilderung des Klägers nichts daran, dass ihm offensichtlich ohne Schwierigkeiten durch die Vertretung seines Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland ein neuer Pass ausgestellt worden ist und er sich durch die Annahme dieses Passes erneut dem Schutz des iranischen Staates unterstellt hat.

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Des Weiteren hat der Kläger dem Bundesamt durch anwaltliches Schreiben vom 24.03.1998 mitgeteilt, die politische Lage im Iran habe sich zwischenzeitlich nach seiner Einschätzung für ihn entspannt, so dass er auf die Anerkennung als Asylberechtigter verzichtet und sich erneut unter den Schutz des iranischen Staates gestellt habe. In einem in den Akten enthaltenen Schriftsatz vom 24.06.1998, den die damaligen Bevollmächtigten des Klägers in einem von diesem betriebenen Sorgerechtsverfahren an das Amtsgericht K. gerichtet haben, ist hierzu weiter vorgetragen worden, der Kläger habe in der vergangenen Zeit mehrfach Kontakt mit der iranischen Botschaft in Deutschland aufgenommen. Ihm sei versichert worden, die politische Lage im Iran habe sich derartig verändert, dass er keine Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten habe. Diese Aussagen habe sich der Kläger über seine Verwandten im Iran und seine dort beauftragten Prozessbevollmächtigten bestätigen lassen. Auch hier hätte die iranischen Behörden glaubhaft zugesichert, dass es keine politische Verfolgung des Klägers mehr gebe.

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Soweit der Kläger vorträgt, er habe ausschließlich aus familienrechtlichen Gründen auf sein Asylrecht verzichtet, bewertet das Gericht dies angesichts der eindeutigen Formulierungen in den genannten Schriftsätzen seines Bevollmächtigten als reine Schutzbehauptung. Das Gericht glaubt dem Kläger auch nicht, dass sein damaliger Rechtsanwalt eine so weitreichende Erklärung ohne sein Wissen und seinen Willen abgegeben hat. Auch der Vortrag des Klägers, er habe im Jahr 1994 anlässlich eines USA-Besuchs erfahren, dass am 19.06.1989 im Iran gegen ihn ein Todesurteil ergangen sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen Nachweis für die Wahrheit dieser Schilderung zu erbringen. Seine Äußerungen zu den Umständen des Verzichts auf sein Asylrecht lassen im Übrigen erkennen, dass er von einer grundlegenden Änderung seiner Gefährdungssituation ausging und eine Gefahr politischer Verfolgung selbst nicht mehr sah. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln.

32

Da ausschließlich der Kläger kostenpflichtig ist, ist eine Entscheidung über den Antrag entbehrlich, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 162 Rn. 14).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.