Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.02.2004, Az.: 2 A 2353/01
Aufhebung; eheähnliche Gemeinschaft; eheähnliche Gemeinschaft; Hilfe zum Lebensunterhalt; Rückforderung; Rückforderung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 12.02.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 2353/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 122 BSHG
- § 45 SGB 10
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) trägt der Beklagte, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 1) 2/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Jeder Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf ihn entfallenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfe.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu 2) und 3) und lebt mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft. Alle Kläger beziehen seit dem 15.12.1999 Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit Bescheid vom 09.07.2001 hob die in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt G. die den Klägern erteilten Sozialhilfebescheide für der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.06.2001 auf und forderte die ihnen gewährten Leistungen in Höhe von 8.645,10 DM zurück. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin zu 1) seit dem 01.01.2001 mit dem Zeugen B. in eheähnlicher Gemeinschaft leben würde. Bei einem Hausbesuch sei festgestellt worden, dass sich mehrere persönliche Gegenstände des Zeugen B. in der Wohnung der Kläger befunden hätten. Ferner habe die Klägerin zu 1) gegenüber dem Ermittler, dem Zeugen L., angegeben, dass sie und der Zeuge B. die alltäglichen Angelegenheiten und Einkäufe gemeinsam erledigten. Die Klägerin zu 1) und der Zeuge B. seien auch mehrfach seit Jahresbeginn 2001 zusammen bei Behördengängen gesehen worden. Der Zeuge B. fahre vom F. -Weg in M., wo die Wohnung der Kläger sich befinde, zur Arbeit und kehre hiernach wieder in diese Wohnung zurück. Es bestehe daher ein Anscheinensbeweis für das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der von den Klägern nicht entkräftet sei.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.11.2001 zurückgewiesen. Aufgrund der von der Stadt G. festgestellten eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Zeugen B. seien dessen Einkommen und Vermögen bei der Hilfeberechnung für die Kläger zu berücksichtigen. Erkenntnisse, dass das Einkommen und Vermögen des Zeugen zum Unterhalt der Kläger nicht ausreichten, lägen nicht vor. Aus den von der Stadt G. zusammen getragenen Indizien könne der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin zu 1) mit dem Zeugen B. nicht nur eine Wohn- und Wirtschafts-, sondern auch eine Einstandsgemeinschaft seit Januar 2001 bilden würde. Vertrauensschutz könnten die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, da die Klägerin zu 1) die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide gekannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Im Rahmen der Prüfung des Rückforderungsermessen spreche nichts dafür, von einer Rückforderung abzusehen. Der Rückforderungsbetrag verteile sich auf die Kläger wie folgt: Die Klägerin zu 1) habe 6.639,78 DM und die Kläger zu 2) und 3) jeweils 1.002,66 DM zu zahlen.
Die Kläger haben am 18.12.2001 Klage erhoben. Sie bestreiten das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Zeugen B. vor dem Juli 2001. Beide hätten sich erst ca. Anfang März 2001 näher kennen gelernt. Zum Jahreswechsel 2000/2001 sei der Zeuge B. noch mit der Zeugin N. zusammen gewesen, deren Trennung sei etwa Ende Januar/Anfang Februar 2001 erfolgt. Dann sei der Zeuge B. zu seiner Schwester, der Zeugin O. B. gezogen, da er keine feste Bleibe gehabt habe. Erst danach habe er die Klägerin zu 1) bei einer Tanzveranstaltung kennen gelernt. Die Ermittlungsergebnisse des Zeugen L., die in dessen dienstlicher Mitteilung vom 05.06.2001 niedergelegt seien, stimmten nicht. Die der Klägerin zugeschrieben Angaben habe sie so gar nicht gemacht, sie spräche nämlich so gut wie kein Deutsch und könnte nur einfachste Lebenssachverhalte auf Deutsch verstehen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Stadt G. vom 09.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.11.2001 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Kläger entgegen und verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat über die Lebensverhältnisse der Klägerin zu 1) im Zeitraum von Januar bis Ende Juni 2001 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.12.2003 und 12.02.2004 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2004 hat der Beklagte den streitbefangenen Rückforderungsbescheid geändert. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) wurde von der kompletten Rückforderung i. H. v. insgesamt 1.025,30 Euro abgesehen und hinsichtlich des von der Klägerin zu 1) geforderten Rückforderungsbetrages 545,34 Euro abgesetzt, was der Höhe der Leistungen für den Monat Januar 2001 entspricht. Der Beklagte fordert von der Klägerin zu 1) nunmehr 2.849,53 Euro zurück. In Höhe des zurückgenommenen Betrages von 1.570,64 Euro haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Stadt G. (Beiakten A und B) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Einzustellen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beklagte hatte nämlich mit Schriftsatz vom 14.01.2004 die Rückforderung um einen auf die Kläger zu 2) und 3) entfallenen Betrag in Höhe von 1.570,64 Euro auf 2.849,53 Euro reduziert und den streitbefangenen Bescheid insoweit geändert. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teilbetrages hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
Soweit die Klage noch anhängig ist, ist sie zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat die Stadt G. mit Bescheid vom 09.07.2001 die zugunsten der Kläger ergangenen Sozialhilfebescheide in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2001 aufgehoben. Denn die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin zu 1) - und nur das ist noch Streitgegenstand - war rechtswidrig, weil sie mit dem Zeugen P. B. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft i. S. v. § 122 BSHG gelebt hatte und von ihm aus seinem Einkommen und Vermögen hätte unterhalten werden können.
Die Aufhebung von sozialhilferechtlichen Verwaltungsakten ist in §§ 44 – 49 SGB X geregelt. Es wird danach unterschieden, ob es sich um belastende oder begünstigende, rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte handelt. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.02.1999 war auf § 45 SGB X gestützt.
Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unverständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 SGB X). Nur wenn eine der in den vorgenannten Nr. 1-3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze ist der Klägerin zu 1) rechtswidrig Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden. Denn sie lebte zur Überzeugung des Gerichts mit dem Zeugen P. B. zumindest seit Februar 2001 bis Ende Juni 2001 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Das Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft ist ein Umstand, der der Bedürftigkeit eines Hilfesuchenden und somit seinem Anspruch auf Sozialhilfe entgegenstehen kann. Denn nach § 122 S. 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Hiernach sind entsprechend den nach § 11 Abs. 1 BSHG für nicht getrennt lebende Ehegatten getroffenen Regelung auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft Einkommen und Vermögen des Partners des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Hilfe zum Lebensunterhalt ist demnach dann zu versagen, wenn das Einkommen des einen Partners der eheähnlichen Gemeinschaft geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit des anderen zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16.93 -, DÖV 1995, 865 ff). Eine eheähnliche Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben zweier Menschen unterschiedlichen Geschlechtes, das über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, vorliegt und es sich – im Sinne einer Verantwortung und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 11.12.1995 – 12 L 3404/94 -; Urteil vom 24.04.1997 – 12 L 5976/96 -; Beschluss vom 23.01.1996 – 12 M 238/96 -; Beschluss vom 26.01.1998 – 12M 345/98 -; Veröffentlichung nicht bekannt). An das Bestehen und den Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft sind (gegenüber der früheren Rechtsprechung, nach der bereits das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausreichend war) erhöhte Anforderungen zu stellen. Es muss daher aus den erkennbaren äußeren und inneren Umständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und einer hieraus folgenden „Unterstützungsbereitschaft“ geschlossen werden können. Ob sich das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft bereits zu einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verdichtet hat und die inneren Bindungen der Partner einer Wohngemeinschaft in der streitgegenständlichen Zeit bereits so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, und die Bindung auf Dauer angelegt ist, bedarf einer umfassenden Würdigung einiger Umstände des Einzelfalls. Die Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft liegt im vollen Umfang beim Sozialhilfeträger.
In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze zieht das Gericht bei Würdigung sämtlicher vorliegenden Indizien in deren Gesamtschau den Schluss, dass die Klägerin zu 1) mit dem Zeugen P. B. wie ein Ehepaar, also eheähnlich im Sinne von § 122 BSHG, im streitbefangenen Zeitraum zusammengelebt hat.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Entgegen den Behauptungen der Klägerin zu 1) und der Aussagen der Zeugen P. B. und Q. R. waren die Klägerin zu 1) und der Zeuge P. B. bereits im Januar 2001 „ein Paar“, wobei sich diese Partnerschaft zumindest ab Februar 2001 als eheähnlich dargestellt hatte. Das Gericht glaubt der Klägerin und den beiden vorgenannten Zeugen nicht, dass das Kennenlernen erst im Februar 2001 geschah. Vielmehr schenkt das Gericht insoweit den Aussagen der Zeugen L., S., T. N. und U. N. Glauben. Die Zeugin N. berichtete davon, dass der Zeuge B. sie einige Tage nach dem 09.01.2001 angerufen und zu ihr gesagt habe: „Ich komme nicht wieder, ich habe eine Neue“. Die Zeugin hatte dann über Dritte erfahren, dass es sich bei der „Neuen“ um die Klägerin handelte. Demnach mussten sich die Klägerin zu 1) und der Zeuge B. bereits Anfang Januar 2001 sehr gut gekannt haben. Dieses Ergebnis wird auch durch die Aussage des Zeugen N. bestätigt. Dieser legte dem Gericht tagebuchähnliche eigene Aufzeichnungen vor. Unter anderem ist dort folgender Eintrag verfasst worden: „V. verlässt seine Familie am 9.1.“. Der Zeuge berichtete des weiteren davon, dass er bereits unmittelbar nach diesem Termin zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten den vom Zeugen B. damals gefahrenen Pkw BMW vor dem Haus, in dem die Klägerin wohnt, gesehen hat. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugen U. und T. N. richtig sind. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Zeugin N. infolge der Abwendung des Zeugen B. von ihr enttäuscht und tief verletzt wurde. Gleichwohl konnte das Gericht nicht den Eindruck gewinnen, dass die Zeugin hier durch falsche Angaben der Klägerin schaden wollte. Dies gilt umso mehr, als ihr Vater, der Zeuge U. N., seine Erkenntnisse über die Phase der Trennung zwischen seiner Tochter und dem Zeugen B. in zurückhaltender Art und Weise, sachlich und wenig emotional berichtete. Insbesondere aber der Tagebucheintrag vom 09.01.2001 stellt für das Gericht - gerade angesichts des Zeitablaufs - ein wichtiges Indiz dar. Demgegenüber glaubt das Gericht nicht, dass die Angaben der Zeugen P. B. und R., der Beginn der Beziehung sei irgendwann im Februar 2001 festzumachen, zutreffen. Deren Angaben waren insoweit einerseits nicht sehr substantiiert. Beide Zeugen berichteten über den angeblichen Beginn der Beziehung in der Diskothek Wölfis Tanzdiele ziemlich zurückhaltend und detailarm. Das Gericht mag insoweit aber den Zeugen keine Falschaussage vorwerfen, es glaubt vielmehr, dass bei beiden sich nach über drei Jahren die Erinnerung entsprechend getrübt hat. Für die Richtigkeit der Zeitangaben der Zeugen N. spricht auch die Aussage der Zeugin W. B., die sich hinsichtlich des Beginns der Beziehung zwischen ihrem Bruder und ihrer Schwägerin auf den Jahreswechsel 2000/2001 festlegte. Wenn die Zeugin W. B. im weiteren Verlauf der Vernehmung zwar einräumen musste, dass sie die Klägerin persönlich erst im Februar oder März 2001 kennen gelernt hatte, ging sie doch „felsenfest“ davon aus, dass es sich bei der Frau, die der Zeuge B. etwa um den Jahreswechsel 2000/2001 kennen gelernt hätte, um die Klägerin handeln müsse. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht schließlich, dass der Zeuge B. bei seiner Vernehmung keinerlei Hinweise darauf gegeben hat, dass er zu diesem Zeitpunkt eine andere Freundin, die seine Schwester gemeint haben könnte, gehabt hätte.
Zur weiteren Überzeugung des Gerichts hat sich die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen B. dann sehr schnell verfestigt, so dass sie bereits ab Februar 2001 - an den Maßstäben des § 122 BSHG gemessen - als eheähnlich zu bezeichnen ist. Denn der Zeuge B. hielt sich zur damaligen Zeit bereits häufig längere Zeiträume in der Wohnung der Klägerin auf. Sein Auto stand oftmals tagsüber und des Nachts vor dem Haus im X. -Weg in G. -M.. Auch die Schwester des Zeugen B., die Zeugin O. B., hat angegeben, dass ihr Bruder öfter bei seiner jetzigen Ehefrau übernachtet hätte. Sie war zwar subjektiv der Auffassung, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch mehr bei ihr, der Zeugin, über Nacht gewesen sei. Diese Erinnerung der Zeugin war aber eher diffus. Für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft zwischen dem Zeugen B. und der Klägerin spricht des Weiteren der Umstand, dass der Zeuge L. bei seinem Hausbesuch im Februar 2001 feststellen konnte, dass der Zeuge B. in überraschend die Wohnung betreten hatte. Für den Zeugen L. stellte sich die Situation so dar, dass der Zeuge B. bereits über einen Schlüssel verfügte. Die Klägerin und der Zeuge B. wirtschafteten auch gemeinsam. Dies hat der Zeuge B. selbst eingeräumt. Eingekauft wurde gemeinsam. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkäufe im Wesentlichen aus „getrennten Kassen“ bezahlt wurden. Denn dies ist auch bei Ehegatten, die jeweils über eigene Einkünfte und Konten verfügen, nichts Ungewöhnliches. Die Partnerschaft der Klägerin mit dem Zeugen B. hatte sich auch schon zu einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft entwickelt. Deutlich wird dies insbesondere daran, dass der Zeuge B. der Klägerin bei der Antragstellung in Sozialhilfesachen half und die Klägerin auch ins Amt begleitete. Dort traten sie, was nach außen hin für den Zeugen S. erkennbar war, „händchenhaltend“ als Paar auf. Nicht nur Äußerlichkeiten, wie das Tragen gleicher Lederjacken, also das Tragen von Kleidung im „Partnerlook“, sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung, sondern in erster Linie die Gesamtschau, wie beide im Sozialamt auftraten. Das Gericht verkennt nicht, dass die Indizien für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in den ersten Monaten des Jahres 2001 noch recht „dünn“ sind. Angesichts der weiteren Entwicklung der Partnerschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen B. werden diese Indizien gleichwohl noch als ausreichend angesehen, um eine Partnerschaft im Sinne des § 122 BSHG bereits zu diesem frühen Zeitpunkt anzunehmen. Wie intensiv sich die Beziehung entwickelt hatte, wird gut aus dem Vermerk des Zeugen L. vom 05.06.2001 (Bl. 119 der Beiakten A) erkennbar. Die Klägerin hatte zum damaligen Zeitpunkt, also bei dem Hausbesuch vier Tage zuvor, eingeräumt, mit dem Zeugen B. zusammenzuleben. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Klägerin meint - der Zeuge L. hier Erklärungen von ihr aufgenommen habe, die sie so nie abgegeben hätte, ergeben sich für das Gericht nicht. Zweifelsohne spricht die Klägerin schlecht Deutsch und versteht auch manches nicht sofort. Doch hat das Gericht nicht den Eindruck gewinnen können, dass sich die Klägerin gar nicht auf deutsch verständlich machen kann. Das Gericht vermag in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, welches Interesse der Zeuge L. haben könnte, hier zu Lasten der Klägerin völlig falsche Angaben im Vermerk aufzunehmen. Von einem solchen schlicht rechtswidrigen Verhalten hätte er keinerlei Vorteile, sondern gegebenenfalls nur Nachteile zu befürchten gehabt. Das Gericht ist mithin davon überzeugt, dass das Gespräch am 01.06.2001 zwischen dem Zeugen L. und der Klägerin im Wesentlichen so geführt wurde, wie es im Vermerk niedergelegt worden ist. Wenn die Klägerin und der Zeuge B. das Gericht demgegenüber glauben lassen wollen, sie hätten quasi schlaglichtartig erst zum 01.07.2001 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft aufgenommen, so stellt sich diese Behauptung als völlig lebensfremd dar. Den Beginn des Führens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann man nicht auf einen Tag fixieren, es ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess des sich aufeinander Zubewegens. Er beginnt nicht (formal wie die Ehe) an einem bestimmten Datum.
Lebten die Klägerin und der Zeuge B. somit ab Februar 2001 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, so hatte die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten auf Gewährung von Hilfe vom Lebensunterhalt nur in dem Umfange, wie sie nicht von ihrem Lebenspartner, dem Zeugen B. hätte unterhalten werden können. Denn dies ist die (finanzielle) Konsequenz aus der Regelung des § 122 BSHG. In der Beweisaufnahme hat der Zeuge B. seine damalige finanzielle Situation nachvollziehbar dargelegt. Er verdiente damals ca. 2.000,- DM netto im Monat, hatte keine größeren Abzüge oder Pfändungen wie derzeit, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass davon zwei Personen - sozialhilferechtlich betrachtet - ihr Auskommen hätten finden können.
Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X liegen zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls vor. Der Klägerin ist kein Vertrauensschutz zuzubilligen, da sie wusste von einem vergleichbaren Fall aus ihrem Freundeskreis, dass ihr bei einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem zeugen B. keine Sozialhilfeansprüche zustehen würden. Dies folgert das Gericht daraus, dass sie am 01.06.2001 gegenüber dem Zeugen L. geäußert hat, sie würde den Zeugen B. beim Sozialamt auch „anmelden“ wollen, befürchte jedoch, dass man ihr - wie es bei einer Freundin vorgekommen sei - keine Sozialhilfe mehr zahlen würde.
Da das Rücknahmeermessen vom Beklagten im hinreichenden Umfang im Widerspruchsbescheid ausgeübt wurde und auch sonst keine Rechtsfehler des streitbefangenen Bescheides erkennbar sind, die Höhe des auf die Klägerin entfallenden Rückforderungsbetrages wurde nicht von ihr angegriffen und lässt keine Rechtsfehler erkennen, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 - soweit der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, entfällt die Kostenlast anteilig auf den Beklagten - und 188 S. 2 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.