Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.02.2004, Az.: 2 A 2307/01

Bedarfsgemeinschaft; Lohnkosten; rechtswidrige Leistungsgewährung; Rückforderung; Rückforderung; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.02.2004
Aktenzeichen
2 A 2307/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Sozialhilfeträger darf Dritten zugewendete Mittel (Lohnkostenzuschüsse) nicht vom Hilfeempfänger zurückfordern, wenn die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht aufgehoben worden sind.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Bescheid der Stadt G. vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20.09.1999 sowie seines Abänderungsbescheides vom 18.10.2003 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin mehr als 901,10 Euro zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Sozialhilfe.

2

Die Klägerin bezog seit 1992 vom Beklagten, in dessen Namen und Auftrag insoweit die Stadt G. tätig war, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie lebte im streitbefangenen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern K. L. und M. B. sowie ihrem Ehemann N. B., den sie am . .1996 geheiratet hat.

3

Am . .1996 verstarb eine Tante der Klägerin, Frau O. P., die in ihrem Testament vom 10.06.1992 ein Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 50.000,- DM festgesetzt hatte. Hiervon wurde die Klägerin durch den Erben Q. R. am 4. oder 5.12.1996 telefonisch in Kenntnis gesetzt. Nach Angaben der Klägerin war allerdings zu diesem Zeitpunkt die genaue Höhe des Vermächtnisses und die Person des Zuwendungsempfängers (die Verstorbene war zudem die Patentante von K. L.) nicht eindeutig geklärt. Am 23.06.1997 wurden die 50.000,- DM aus dem Vermächtnis auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Etwa 1 Jahr später, am 18.06.1998, erhielt die Stadt G. eine Mitteilung des Finanzamtes S., dass die Klägerin „geerbt“ habe. Nach umfangreichen Ermittlungen der Stadt G. stellte diese zum Juni 1999 ihre Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin und ihre Bedarfsgemeinschaft ein und nahm mit Bescheid vom 21.06.1999 gegenüber der Klägerin (und nur gegenüber ihr) die Bescheide über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt/pauschaliertes Wohngeld/einmalige Leistungen für die Zeit ab 1.12.1996 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte „die aufgrund der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide erbrachten Sozialhilfeleistungen“ in einem Umfang von 45.300,- DM von der Klägerin zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1999 zurück.

4

Die Klägerin hat am 22.10.1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, eine Rücknahme der Bescheide komme nicht in Betracht, da ihr Vertrauensschutz zuzubilligen sei. Sie hätte im Dezember 1996, und zwar zwischen dem 5. und dem 9. des Monats, eine telefonische Mitteilung gegenüber dem Sozialamt der Stadt G. gemacht. Ein Bediensteter der Stadt G., Herr T., habe ihr in diesem Telefonat, wofür es drei Zeugen gäbe, da sie das Telefon auf „Raum hören“ geschaltet hätte, gesagt, dass „zur Zeit kein Handlungsbedarf“ bestehe. Sie, die Klägerin, müsste sich zunächst um nichts kümmern. Es sollte zunächst der Bescheid des Finanzamtes U. abgewartet werden. Soweit Herr T. vom Sozialamt der Stadt G. die Führung dieses Telefonates bestreite, sei dem nicht zu folgen. Der Bescheid sei überdies bereits auch deshalb rechtswidrig, weil kein Rückforderungsermessen ausgeübt worden sei und die Stadt G. sowie der Beklagte die zurückgeforderten Beträge falsch beziffert hätten.

5

Mit Schriftsatz vom 28.10.2003 änderte der Beklagte den Bescheid der Stadt G. vom 21.06.1999 dahingehend ab, dass (nur noch) von der Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.993,47 Euro zurückgefordert wird. Diese neue Rückforderungssumme setzt sich aus 5,72 Euro überzahlter laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Januar 1990, 987,82 Euro für zwischen Dezember 1996 und Dezember 1998 bewilligte einmalige Beihilfen und 10.999,93 Euro für im Rahmen der Hilfe zur Arbeit dem Arbeitgeber der Klägerin geleistete Lohn- und Lohnnebenkosten zusammen.

6

Hierauf haben die Beteiligten hinsichtlich eines Rückforderungsbetrages in Höhe von 11.168,05 Euro den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Stadt G. vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1999 bzw. des Abänderungsbescheides vom 28.10.2003 aufzuheben, soweit er sich nicht bereits erledigt hat und ein Betrag in Höhe von 11.993,47 Euro von der Klägerin zurückgefordert wird.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid, soweit er ihn nicht aufgehoben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die ebenfalls beigezogenen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (Beiakten A bis H) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, d. h. in Höhe eines Betrages von 11.168,05 Euro, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

13

Soweit die Klage noch anhängig ist, ist sie zulässig und zum weit überwiegenden Teil auch begründet.

14

Die Aufhebung von sozialhilferechtlichen Verwaltungsakten ist in §§ 44 – 49 SGB X geregelt. Es wird danach unterschieden, ob es sich um belastende oder begünstigende, rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte handelt. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.09.1999 war auf § 45 SGB X gestützt.

15

Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

16

er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

17

der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob

18

fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unverständig gemacht hat, oder

19

er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

20

Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 SGB X). Nur wenn eine der in den vorgenannten Nr. 1-3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

21

Nach Satz 2 dieser Norm muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Für den Beginn der Frist ist der Tag maßgebend, an dem die Behörde positive Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt, die eine Rücknahme zulassen. Erforderlich ist sichere Kenntnis. Solange berechtigte Zweifel bestehen, beginnt die Handlungsfrist nicht zu laufen. Die Tatsachen, die zur Aufhebung eines Bescheides berechtigen, müssen in der Weise aktenkundig sein, dass der Rücknahmetatbestand quasi auf „auf der Hand gelegen hat“ (siehe hierzu Hauck/Haines, Kommentar zum SGB X, § 45 Anm. 329).

22

In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze kommt die Gewährung von Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht. Dabei kann das Gericht die zwischen den Beteiligten heftig umstrittene Frage, ob Anfang des Monats Dezember 1996 zwischen dem damaligen Sozialamtssachbearbeiter der Stadt G., Herrn T., und der Klägerin ein Telefonat geführt worden ist, in dem die Klägerin über das zu erwartende Vermächtnis berichtet hätte, unbeantwortet lassen. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, dieses Telefonat habe sich so ereignet, wie von ihr vorgetragen wird, führte dies nicht zur Annahme von Vertrauensschutz. Welches Maß an Einsicht vom Hilfeempfänger in Bezug auf das wirkliche Erkennen der Rechtswidrigkeit einer Leistungsgewährung verlangt werden kann, richtet sich nach seinen individuellen Kenntnissen und intellektuellen Fähigkeiten. In diesem Zusammenhang spielt zunächst eine wesentliche Rolle, dass die Klägerin als gelernte Rechtspflegerin bereits von ihrer Ausbildung her die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe sowie den Umfang ihrer Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Sozialamt zu beurteilen vermag. Ihr hätte sich deshalb aufdrängen müssen, dass sie schon im Hinblick auf die Höhe des Vermächtnisses nicht mehr weiter Sozialhilfe hätte beziehen dürfen. Zumindest hätte sie sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die (angebliche) Bemerkung des Herrn T., es sei „zur Zeit kein Handlungsbedarf gegeben“ ohne weitere Rück- oder Nachfrage so zu verstehen sei, dass sie und ihre Familie - als sei nichts geschehen - auf nicht absehbare Zeit weiter Hilfe zum Lebensunterhalt werde beziehen dürfen.

23

Hinzu kommt - selbständig die Entscheidung tragend - , dass sich die Klägerin bereits im Jahre 1990 in ähnlicher Lage befand und einschlägige Erfahrungen sammeln konnte. Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Bl. 12 bis 14) hatte die Stadt G. nämlich unter dem 10.02.1993 die Klägerin gegenüber der Kriminalpolizei V. wegen Sozialhilfebetruges angezeigt und vorgetragen, dass sie Sozialhilfe bezogen hätte, obwohl sie über ein größeres Bankgutachten, das wahrscheinlich aus der Erbschaft ihrer Mutter stammte, verfügte. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 21 Js 8391/93 ist zwar schließlich eingestellt worden. Völlig unabhängig von der Frage, ob die Klägerin 1993 eine strafbare Handlung begangen hatte oder nicht, war sie jedenfalls aufgrund des damaligen Straf- und Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Folgen von Sozialhilfebezug trotz Vermögens „gewarnt“. Die Klägerin war somit zur Überzeugung des Gerichts im Dezember 1996, als sie von dem Vermächtnis der Frau P. erfuhr, keineswegs „ahnungslos“ hinsichtlich der Bedeutung dieses Umstandes für den weiteren Leistungsbezug. Schließlich wird zumindest grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin besonders dann deutlich, wenn man ihr Vorbringen im Wiederaufnahmeverfahren (Az: 40 AR 3/02 - LG Braunschweig) berücksichtigt. Wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig an das Oberlandesgericht Braunschweig vom 21.08.2002 (Bl. 197 f. der Strafakten) treffend ausgeführt wird, zeigen die angeblich nach dem behaupteten Telefonat mit Herrn T. geführten Gespräche mit der als Zeugin benannten Frau W. deutlich auf, dass die Klägerin sich über eine fehlende Reaktion des Sachbearbeiters T. bzw. einer nicht eingetretenen Kürzung ihrer Sozialhilfebezüge gewundert haben will. Dies indiziert, dass sie allen Grund hatte, daran zu zweifeln, dass sie ihren Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Sozialamt hinreichend nachgekommen war. Dass sie demgegenüber dort keine Nachfrage gehalten und auch keine schriftliche Benachrichtigung vorgenommen hat, lässt in der Tat nur den Schluss zu, sie habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass wegen nicht hinreichender Unterrichtung des Sozialamtes eine ungekürzte Auszahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt (zu Unrecht) erfolgen werde.

24

Steht hier noch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig an die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wurde, da sie über erhebliches Vermögen verfügte, so hat die Klage gleichwohl überwiegend Erfolg. Denn der Beklagte macht in überhöhter Höhe seinen dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch geltend. Keine rechtlichen Bedenken hat das Gericht hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 1999 in Höhe von 5,72 Euro. Um eben diese Summe überstieg das diesen Monat erzielte Einkommen den Bedarf der Klägerin. Soweit der Beklagte auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 28.10.2003 seine Rückforderung in Höhe von 987,82 Euro mit zu Unrecht geleisteter einmaliger Beihilfen in der Zeit vom Dezember 1996 bis Januar 1999 begründet, ist dies hingegen teilweise rechtsfehlerhaft. Der Beklagte hat nämlich in den Fällen, in denen einmalige Beihilfen an verschiedene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geleistet wurden, stets ¼ der gezahlten Beihilfe pauschal als Leistung an die Klägerin deklariert. Dies wäre jedoch nur dann rechtmäßig gewesen, wenn diese Leistungen tatsächlich an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden wären (z.B. Zahlungen für die Anschaffung einer Waschmaschine). In den meisten Fällen, in denen einmalige Beihilfen an mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden, verhielt es sich aber so, dass verschiedene Bedarfe der einzelnen Mitglieder - wohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - in einem Bescheid zusammengefasst wurden. In all diesen Fällen hätte der Beklagte nur die Beihilfen, die der Klägerin selbst gewährt wurden (dann allerdings in voller Höhe) in die Berechnung des Rückforderungsanspruches einbeziehen dürfen. Falsch war es hingegen, die Klägerin auch in den Fällen als begünstigt anzusehen, in denen Leistungen ausschließlich an andere Familienangehörige erfolgt sind.

25

Hierzu im Einzelnen: Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 24,17 Euro aus einer im März 1997 gezahlten einmaligen Beihilfe in Höhe von 189,08 DM betrifft ausweislich der Beiakten A (Bl. 85) nur Herrn N. B. und wurde für dessen Fahrtkosten von G. nach V. wegen eines Lehrganges gezahlt. An die Klägerin wurde insoweit nichts geleistet. Soweit von der Klägerin eine einmalige Beihilfe in Höhe von 86,15 Euro (1/4 von 673,99 DM) wegen einer im Januar 1998 gezahlten einmaligen Beihilfe zurückgefordert wird, ist dies nur in Höhe von 68,43 Euro gerechtfertigt. In diesem Fall hat der Beklagte drei verschiedene einmalige Leistungen zusammengefasst und irrtümlicherweise Leistungen in Höhe von 161,89 DM für Schulbedarf von K. L. (Bl. 66 der Beiakten A) zu Lasten der Klägerin mit berücksichtigt. Die zurück geforderte einmalige Beihilfe in Höhe von 35,19 Euro (September 1998, ¼ von 275,32 DM) betrifft ebenfalls nicht die Klägerin, sondern ihren Ehemann N. B. und bezieht sich auf ihm geleisteten Fahrtkostenersatz. Dieser Betrag entfällt also gänzlich. Schließlich ist die (zeitlich nicht eingegrenzte) einmalige Beihilfe in Höhe von 20,30 DM, die ¼ von 158,84 DM betragen soll, auf 3,94 Euro zu kürzen, da nur ein Betrag in Höhe von 30,84 DM auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft entfiel und somit ¼ davon der Klägerin zu Gute kam. Nicht miteinbeziehen dürfen hätte der Beklagte wiederum die Fahrtkostenerstattung für Herrn N. B. (vom 12.10.1998, Bl. 10 d. Beiakten A) und die Aufwendungen für einen Schulranzen für K. L. in Höhe von 70,- DM (Leistungsbescheid vom 20.10.1998, Bl. 4 Beiakten A).

26

Ohne jeden Rechtsgrund fordert der Beklagte allerdings 10.999,93 Euro von der Klägerin zurück, die er als Lohn- und Lohnnebenkosten an das Diakonische Werk X. e. V. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 19 BSHG gezahlt hat. Insoweit trifft es zwar zu, dass die geleistete Hilfe zur Arbeit eine Unterform der Hilfe zum Lebensunterhalt ist, was sich bereits aus der Gesetzessystematik ergibt. Diese Feststellung trägt aber nicht die Rechtsauffassung des Beklagten, er könnte seine diesbezüglichen Leistungen von der Klägerin zurückfordern. Ausweislich des angefochtenen Bescheides vom 21.06.1999 (und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.1999 hat insoweit nichts geändert) wurden Bescheide ab dem 21.08.1996 über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt/pauschaliertes Wohngeld/einmalige Leistungen für die Zeit am 1.12.1996 zurückgenommen und die aufgrund der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide erbrachten Sozialhilfeleistungen von der Klägerin zurückgefordert. Die Zahlungen, die der Beklagte an den früheren Arbeitgeber der Klägerin, das Diakonische Werk X. e. V., als Lohnkostenzuschuss geleistet hatte, sind nicht aufgrund von an die Klägerin gerichtete Bescheide erfolgt, sondern allein aufgrund auf Grund von an den Arbeitgeber gerichteten Zuwendungsbescheiden. Dies geht eindeutig aus den mit Schriftsatz vom 27.02.2004 vorgelegten Beiakten H vor. Diese Verwaltungsvorgänge enthalten zwar keine Zuwendungsbescheide an den Betrieb, allerdings diverse Personalkostenrechnungen des Diakonischen Werk X. e. V. an die Stadt G., die dann aufgrund erteilter Auszahlungsanordnungen beglichen wurden. Aus den zusätzlich vom Beklagten überreichten Rundverfügungen- und den Erlassen, wie die Zuwendungen zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG zu gewähren sind, ergibt sich nichts anderes. Auch dort werden lediglich rechtliche Vorgaben für das Rechtsverhältnis „Gemeinde-Zuwendungsempfänger (= Arbeitergeber)“ aufgestellt. Sind demnach die Lohnkostenzuschüsse nur mittelbare Begünstigungen der Klägerin und gerade nicht aufgrund an sie gerichteter Bescheide gewährt worden, wurden sie nicht vom Rückforderungsbescheid vom 21.06.1999 erfasst. Der Widerspruchsbescheid hat den Ausgangsbescheid insoweit nicht abgeändert. Einzig und allein aus seiner Anlage ergibt sich, dass Bestandteil der Rückforderungssumme auch Aufwendungen für Hilfe zur Arbeit in Höhe von 21.613,99 DM sein sollten. Im Tenor oder gebundenen Begründungstext des Widerspruchsbescheides wird dies demgegenüber mit keinem Wort aufgegriffen. Vielmehr deuten Formulierungen auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides eindeutig darauf hin, dass nur solche Sozialhilfeleistungen, die mit Leistungsbescheiden an die Klägerin erbracht wurden, Gegenstand der Rückforderung sein sollten.

27

Mithin verbleibt es bei einer rechtmäßigen Rückforderung in Höhe von lediglich 900,10 Euro, gegen die die Klägerin nicht mit Erfolg einzuwenden vermag, dass der Beklagte sein Rückforderungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte hier gehalten gewesen wäre, zu Gunsten der Klägerin von einer Rückforderung abzusehen. Daher ist das Rückforderungsermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt worden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.