Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 23.02.2004, Az.: 3 A 3490/02

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Waisengeld; Gewährung von Waisengeld für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
23.02.2004
Aktenzeichen
3 A 3490/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 30646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2004:0223.3A3490.02.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2004, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versorgung (Waisengeld gem. § 61 Abs. 2 BeamtVG für 4/02 bis 8/02)

Prozessführer

Herr A.
vertreten durch B.

Rechtsanwälte C.

Prozessgegner

Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, Am Klagesmarkt 14/17, 30149 Hannover, - D.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei Überschreiten der Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten entfällt der Anspruch auf Waisengeld selbst dann, wenn die Fristüberschreitung von der Waisen nicht zu vertreten ist.

  2. 2.

    Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 61 Abs. 2 S. 1 BeamtVG i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b EStG kommt bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht.

  3. 3.

    Bei einem grundsätzlich stark typisierenden Leistungssystem wie dem Waisengeld sind Härtefalle im Interesse der notwendigen Flexibilität des Besoldungs- und Versorgungsgefüges und der hier besonders zu achtenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer - hat
ohne mündliche Verhandlung
am 23. Februar 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E. als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.344,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der am..... 1981 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für die Zeit von April bis August 2002. Sein Vater, ein Polizeibeamter des Landes Niedersachsen, ist am 29.8.1999 verstorben. Der Kläger leistete bis zum 31.3.2002 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Danach beabsichtigte er, zum 1.9.2002 (Wintersemester 2002/03) ein Studium an der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen aufzunehmen. Die Mutter des Klägers beantragte telefonisch sowie durch Übersendung eines Waisengeldantrages einschließlich entsprechender Nachweise die Zahlung des Waisengeldes für ihren Sohn ab 1. April 2002. Dieser Antrag ging offenbar bei dem Beklagten nie ein, wie diesem erst durch eine telefonische Sachstandsanfrage der Mutter des Klägers bekannt wurde. Daraufhin wurde ihr ein neuer Antrag übersandt, mit dem sie unter dem 9.8.2002 erneut die Zahlung des Waisengeldes beantragte. Mit Bescheid vom 28.8.2002 bewilligte der Beklagte die Zahlung des Waisengeldes ab 1.9.2002. Hiergegen wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5.9.2002 Widerspruch eingelegt. Die Bearbeitung des Waisengeldantrages sei im vorliegenden Fall nicht "sachgerecht" gewesen. Da der Verlust des ersten Antrages der Mutter des Klägers nicht anzulasten sei, hätte die Bewilligung des Waisengeldes bereits ab 1.4.2002 erfolgen müssen und nicht erst ab 1.9.2002. Im Falle des ausbildungswilligen Klägers liege eine Übergangszeit zwischen Wehrdienst und Ausbildung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2002, zugestellt am 23.10.2002, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.8.2002 zurück. Nach § 61 BeamtVG werde Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, 2b und 2d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Voraussetzungen gegeben seien. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 EStG sei im vorliegenden Fall nicht näher zu prüfen, da diese Vorschriften nur für behinderte Kinder bzw. nur für Kinder, die das 27. Lebensjahr vollendet hätten, maßgeblich seien. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG könnten Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, berücksichtigt werden, wenn sie für einen Beruf ausgebildet würden (Buchstabe a), wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befänden, die zwischen u.a. einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes liege (Buchstabe b), wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könnten (Buchstabe c) oder wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr leisteten (Buchstabe d). Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr sei der Kläger keiner Beschäftigung nachgegangen; vielmehr habe er zunächst auf die Zulassung zum Studium und später dann auf den Beginn des Studiums gewartet. In der Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.8.2002 habe er sich somit weder in einer Berufsausbildung befunden noch habe er ein soziales Jahr abgeleistet, sodass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und 2d EStG nicht erfüllt gewesen seien. Bei einer "Wartezeit" zwischen dem Endes des gesetzlichen Wehrdienstes und dem Beginn einer Berufsausbildung handele es sich nur dann um eine Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, wenn die Ausbildung spätestens in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem sich das Kind nicht mehr im Wehrdienst befunden habe, beginne. Der Wehrdienst des Klägers habe am 31.3.2002 geendet. Das Enddatum einer viermonatigen Übergangszeit sei der 31.7.2002. Die Ausbildung hätte spätestens im August 2002 begonnen werden müssen. Das Wintersemester an einer Fachhochschule beginne aber erst am 1.9.2002 eines jeden Jahres, sodass in der Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.8.2002 auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG nicht vorgelegen hätten. Eine Prüfung, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.8.2002 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können, sei entbehrlich, da der für die Gewährung des Waisengeldes maßgebliche § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gerade nicht anordne, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG Waisengeld gewährt werde. Bei den in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG im Einzelnen genannten Vorschriften des EStG, bei deren Erfüllung Waisengeld zustehe, handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Nach alledem sei die Waisengeldgewährung für den Kläger erst ab Beginn des Fachhochschulstudiums - 1.9.2002 - möglich gewesen.

2

Mit seiner am 25.11 2002, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Waisengeldgewährung für die Monate April bis August 2002 weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, nach dem Sinn und Zweck des Waisengeldes bestehe ein Waisengeldanspruch für eine Waise auch dann, wenn diese sich in einer Übergangsphase zwischen der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes und einem Ausbildungsabschnitt (hier: dem Studium) befinde, gleichgültig, wie lang die Übergangszeit sei. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Überschreitung der im Gesetz normierten Frist von höchstens vier Monaten von der Waise - wie hier - nicht zu vertreten sei. Zumindest sei bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung für die ersten vier Monate zu gewähren.

3

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.8.2002 Waisengeld zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG liege eine Übergangszeit nur dann vor, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder anderen aufgeführten Unterbrechungen höchstens ein Zeitraum von vier Monaten liege.

6

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 19. 2.2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

7

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

8

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

10

Dem Kläger steht - wie der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht entschieden hat - Waisengeld in der hier allein strittigen Zeit von April bis August 2002 nicht zu.

11

§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.1999 (BGBI. I S. 322, ber. S. 847 und 2033) - BeamtVG - sieht vor, dass Waisengeld nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt wird, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - genannten Voraussetzungen gegeben sind. Das war indes - entgegen der Ansicht des Klägers - in der Zeit von April bis August 2002 nicht der Fall.

12

Einer Waise, die - wie der Kläger - das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und auch weder körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, steht auf ihren Antrag hin Waisengeld nur zu, wenn sie für einen Beruf ausgebildet wird (§ 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG), sich in einer Übergangszeit unter anderem zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes von höchstens vier Monaten befindet (§ 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableistet (§ 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG). Der Kläger erfüllte in dem hier strittigen Zeitraum keinen dieser drei abschließenden Berücksichtigungstatbestände.

13

Unstreitig absolvierte der Kläger in der Zeit von April bis August 2002 keine Ausbildung und leistete kein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr, sodass seine Waisengeldberechtigung weder nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG noch nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG in Betracht kommt.

14

Der Kläger befand sich - entgegen seiner Ansicht - auch nicht in einer Übergangszeit im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Zwar erfasst § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG die Übergangszeit "zwischen" einem Ausbildungsabschnitt (hier: einem Fachhochschulstudium) und der Ableistung des gesetzliches Wehrdienstes, sodass es unerheblich ist, ob der Ausbildungsabschnitt vor oder - wie hier - nach der gesetzlichen Wehrdienstzeit liegt. Diese Vorschrift greift aber im Streitfall gleichwohl nicht ein, weil sie eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten begünstigt, wobei die Viermonatsfrist vier volle Kalendermonate umfasst (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 15.7.2003 - VIII R 105/01 -). Dieser Zeitraum ist hier mit der fünfmonatigen "Wartezeit" (1.4. bis 31.8.2002) zweifelsfrei überschritten, denn das Fachhochschulstudium des Klägers begann erst am 1.9.2002. Bei Überschreiten der Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten entfällt der Anspruch auf Waisengeld selbst dann, wenn die Fristüberschreitung von der Waisen nicht zu vertreten ist. Denn der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, auf den in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verwiesen wird, stellt auf das Vorliegen einer Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten ab, ohne insoweit subjektive Tatbestandsmerkmale wie Verschulden oder Vertretenmüssen heranzuziehen (so zu Recht: Hessisches Finanzgericht, rechtskräftiges Urteil vom 25.6.1997 - 2 K 626/97 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 104, sowie Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl. 2003, § 32 Rdn. 42 -jeweils zur Kindergeldgewährung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG). Aus der uneingeschränkten Anknüpfung in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG an die dort im Einzelnen und abschließend aufgeführten Vorschriften des EStG - wozu auch der hier in Rede stehende § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gehört - ist zu erkennen, dass eine nach dem EStG zu bejahende oder zu verneinende Übergangszeit ohne Weiteres auch für die versorgungsrechtlichen Folgerungen über die Gewährung von Waisengeld maßgeblich sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.1993 - 2 C 21.92 -, Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 5 S. 1/3). Hiernach ist unbeachtlich, ob der Kläger sich rechtzeitig um einen Studienplatz bemüht hat und - wie er meint - nur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, sein Studium erst am 1.9.2002 hat aufnehmen können.

15

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (an den - wie dargelegt - § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG uneingeschränkt anknüpft) bei Überschreiten der Übergangsvorschrift eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Hierzu hat der BFH in seinem (die Gewährung von Kindergeld betreffenden) Urteil vom 15.7.2003 - VIII R 78/99 - ausgeführt:

"Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Die Gesetzesentwicklung bestätigt diese Auslegung. Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst, b des Neunten Gesetzes zur Änderung Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I, 1566) hat der Gesetzgeber eine § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b EStG vergleichbare Regelung (§ 2 Abs. 2 BKGG) eingeführt. In der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, sich darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BT-Drucks. 9/842, S. 54).

Gegen diese Beschränkung der Begünstigung bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von mehr als vier Monaten rechnen musste.

Dass der Gesetzgeber einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat, ist anerkannt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 -BVerfGE 21,12, 27, und BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvL 77/92], m.w.N.). Er darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, BVerfG-Urteil vom 28. April 1999-1 BvL 22, 34/95 -, BVerfGE 100,59, 90 m.w.N.).

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ist in erster Linie zugeschnitten auf Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wird in einem solchen Fall die Viermonatsfrist überschritten, dann greift § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG als Auffangtatbestand (so zutreffend Korn/Greite, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 32 Rz. 50), wenn die Fristüberschreitung darauf beruht, dass das Kind sich rechtzeitig und ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes aber nicht beginnen oder fortsetzen kann."

16

Den vorstehenden Ausführungen des BFH schließt sich das Gericht vollinhaltlich an und hält sie auch für die Waisengeldgewährung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG für zutreffend. Soweit im vorliegenden Fall der vom BFH erwähnte "Auffangtatbestand" des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG für die Waisengeldgewährung nicht eingreift, weil diese Vorschrift von § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG mit seiner abschließenden Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften des EStG nicht in Bezug genommen ist, bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass es gesunden, über 18 Jahre alten ausbildungswilligen Waisen, die - aus welchen Gründen auch immer - mehr als vier volle Kalendermonate dauernde Übergangs- und Wartezeiten zu überbrücken haben, regelmäßig möglich und zumutbar ist, diese Zeiten mit vorübergehenden Erwerbstätigkeiten zu überbrücken. Den Ausnahmefall, in dem dies nicht möglich ist - etwa weil vorübergehende Erwerbstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nur recht selten angeboten werden -, durfte er vernachlässigen. Es entspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einem grundsätzlich stark typisierenden Leistungssystem wie dem Waisengeld Härtefalle im Interesse der notwendigen Flexibilität des Besoldungs- und Versorgungsgefüges und der hier besonders zu achtenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich - so auch hier - hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.5.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69/91 = NVwZ 1985, 894/897).

17

Die Klage ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.344,10 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG (268,82 Euro x 5 = 1.344,10 Euro).