Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 26.02.2004, Az.: 9 A 2/04

Beamter; Bedürftigkeit; Einkommen; Einkünfte; Entziehung; Gehalt; Lohn; Rückwirkung; Unterhalt; Unterhaltsbeitrag; Verbesserung; Verdienst; Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
26.02.2004
Aktenzeichen
9 A 2/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der dem ehemaligen Beamten mit Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 07.08.2003 (VIII V L 15/02) bewilligte Unterhaltsbeitrag wird ihm ab dem 1. Januar 2004 entzogen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der ehemalige Beamte.

Gründe

I.

1

Der ehemalige Beamte war mit dem im Tenor genannten Urteil des Bundesdisziplinargerichts aus dem Dienst der A-Behörde entfernt worden. Da der Beamte damals keine eigenen Einkünfte hatte und seine Ehefrau lediglich Erziehungsgeld bezog, wurde ihm im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % seines erdienten Ruhegehalts für 6 Monate ab Rechtskraft des Urteils, die mit Ablauf des 01.10.2003 eintrat, bewilligt. Wie der A-Behörde bekannt wurde, hat der ehemalige Beamte am 5.11.2003 mit der Firma B. in C. einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach er am 1.12.2003 in den Betreib als Automobilkaufmann eintritt und eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.650,- Euro erhält. Das Arbeitsverhältnis ist befristet und endet mit Ablauf des 31.12.2004.

II.

2

Der vom früheren Dienstherrn des ehemaligen Beamten mit Schriftsatz vom 18.12.2003 noch an das Bundesdisziplinargericht gerichtete Antrag vom 18.12.2003 auf Entziehung eines Unterhaltsbeitrages ist gemäß § 110 Abs. 1 BDO i. V. m. § 85 Abs. 1, 3, 6 BDG zulässig und in der Sache auch begründet.

3

Der ehemalige Beamte ist infolge seiner Einkünfte als Automobilkaufmann jedenfalls ab dem 01.01.2004 nicht mehr bedürftig. Deshalb wird ihm auf Antrag der beteiligten Behörde der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt entzogen. Gründe, von dieser Entscheidung abzusehen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vom ehemaligen Beamten vorgetragen worden. Gegen die rückwirkende Entziehung des Unterhaltsbeitrages zum 01.01.2004 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach der - neueren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 22.08.2001 - 1 DB 19/01-) ist dies gemäß § 110 Abs. 1 BDO nämlich zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Beamten wesentlich gebessert haben. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der ehemalige Beamte erhält bei seinem neuen Arbeitgeber annähernd soviel Lohn wie seine frühere Besoldung im Amt eines A-Obersekretärs.

4

Das Verfahrens ist gemäß § 111 Abs. 1 BDO gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gemäß § 113 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BDO dem Beamten auferlegt.