Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.08.2018, Az.: 9 A 711/18

außergerichtliches Verfahren; Gerichtsverfahren; Mitbestimmung; Personalrat; Rechtsanwaltskosten; Überstundenanordnung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
10.08.2018
Aktenzeichen
9 A 711/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Rechtsanwaltskosten eines Personalrats für ein Verfahren bei der Personalvertretungskammer müssen von der Dienststelle (noch) nicht übernommen werden, wenn der Personalrat zuvor noch eine außergerichtliche Einigung anstrebt.

Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Personalrats für ein außergerichtliches Verfahren scheidet regelmäßig aus.

Es spricht viel dafür, dass ein Personalrat nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG mitbestimmen muss, wenn eine organisatorische Maßnahme (hier: Durchführung einer Fortbildung) ohne weitere Zwischenschritte zwangsläufig zum Anfall von Überstunden bei anderen Mitarbeitern führt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Rechtsanwaltskosten.

Mit Aushang vom 9./13. Februar 2017 hat die Beteiligte ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 15. März 2017 für die Teilnahme an dem 3-wöchigen Lehrgang (jeweils eine Woche im September und Dezember 2017 sowie im April 2018) „Praxisleiter Gefahrenabwehr“ am Center für lebenslanges Lernen der ... Universität ... zu bewerben.

Mit Schreiben vom 6. April 2017 hat die Beteiligte dem Antragsteller mitgeteilt, dass Herr F. zur Teilnahme an dem Lehrgang ausgewählt werden solle, begründete dies näher und bat um Zustimmung.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 erklärte der Antragsteller, dass er die Vorlage im Hinblick auf § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG ablehne. Zwar sei die Weiterqualifizierung grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings bestünden derzeit nicht die personellen Möglichkeiten, um eine derartige Fortbildung durchzuführen. Die Feuerwehr sei personell unterbesetzt und es komme zu erheblichen Engpässen bei der Aufrechterhaltung des Betriebes. Beispielsweise würden Kollegen gegen ihren Willen mehr als 48 Stunden pro Woche eingesetzt. Es würden jedes Jahr Mitarbeiter gefragt, ob sie bereit seien, Mehrarbeit zu leisten. Kollegen werde wegen Personalmangels die Versetzung zu anderen Feuerwehren verweigert.

Die Beteiligte vertrat in einem Schreiben vom 8. Mai 2017 die Auffassung, dass die Ablehnung nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG nicht nachvollziehbar sei. Es sei lediglich um Zustimmung zur Auswahlentscheidung nach § 65 Abs. 1 Nr. 23 NPersVG gebeten worden sei. Zwar führe bei der derzeitigen Personalsituation jede Aus- und Fortbildung zu planbaren Überstunden. Die personelle Unterbesetzung der Feuerwehr könne aber nicht dazu führen, dass Aus- und Fortbildungen generell abgelehnt würden. Dann wäre bis zur Behebung der Personalknappheit gar keine Weiterbildung mehr möglich. Gerade wegen der angespannten Personallage sei es dringend geboten, den Lehrgang wie vorgesehen zu besetzen, um einen Multiplikator zu schulen.

Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2017 mit, dass er weiterhin die Ansicht vertrete, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG erfüllt sei. Der fragliche Lehrgang sei - anders als andere Fortbildungsmaßnahmen wie etwa für den Rettungsdienst - zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht zwingend notwendig.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 bat die Beteiligte um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 20. Juni 2017, äußerte sich jedoch im Folgenden nicht.

Am 4. Oktober 2017 beschloss der Antragsteller nach Durchführung des ersten Teils der Fortbildungsmaßnahme sich von seinem Verfahrensbevollmächtigten rechtsanwaltlich beraten zu lassen, welcher ggf. auch rechtliche Schritte gegen die Beteiligte einleiten solle.

Mit Schreiben vom selben Tage wies der Antragsteller darauf hin, dass Herr F. trotz fehlender Zustimmung das erste Modul des fraglichen Lehrgangs besucht habe. Dies sei eine nach § 63 NPersVG unzulässige Maßnahme. Er forderte diese einzustellen, wies auf den Beschluss über die Hinzuziehung des Rechtsanwalts hin und forderte die Beteiligte zur Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2017 auf.

Mit Schreiben vom 15. November 2017 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass man im Hinblick darauf, dass beabsichtigt sei, Herrn F. auch zum zweiten Abschnitt der Fortbildung zu entsenden, den Rechtsanwalt mit dem Vorgang betraut habe.

Am 20. November 2017 erklärte die Beteiligte, dass der Antragsteller zunächst die Möglichkeit habe, eine Beratung des Rechtsamtes der Stadt W. in Anspruch zu nehmen. Die Notwendigkeit der Erstattung der Anwaltskosten werde deshalb nicht gesehen. In einem Schreiben vom 27. Dezember 2017 hat die Beteiligte zudem u.a. ihre Rechtsauffassung in Bezug auf die Mitbestimmungsbedürftigkeit nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG vertiefend und wiederholend dargestellt.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bei der Beteiligten. Er erklärte, dass er für unterstützende und beratende Tätigkeiten beauftragt sei. Das Rechtsamt der Stadt W. sei keine unabhängige Stelle, so dass der Antragsteller hierauf nicht verwiesen werden könne. Nach § 37 NPersVG sei die Beteiligte zur Übernahme seiner Kosten verpflichtet. Der erforderliche ernsthafte Einigungsversuch sei gescheitert. Das Begehren des Antragstellers sei nicht offensichtlich aussichtlos oder mutwillig. Er bat um Klarstellung, dass seine Kosten übernommen werden.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 teilte das Rechtsamt der Stadt W. mit, dass nicht erkennbar sei, welche Rechte des Antragstellers berührt oder verletzt sein könnten. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung sei vor dem Hintergrund, dass das Rechtsamt auch dem Antragsteller zur Verfügung stehe, nicht gegeben. Einen ernsthaften Einigungsversuch zwischen Antragsteller und Dienststelle habe es nicht gegeben.

Am 6. Februar 2018 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Am 19. April 2018 hat der Antragsteller im Hinblick auf die bevorstehende Durchführung des 3. Lehrgangsteils den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, welche mit Beschluss des Vorsitzenden der Kammer vom 20. April 2018 (9 B 1818/18) abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei hinreichend konkret. Eine Bezifferung des Begehrens erscheine nicht sinnvoll, da derzeit nicht absehbar sei, ob eine außergerichtliche Tätigkeit ausreichend sein werde, um seinem Begehren Rechnung zu tragen oder ob die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens erforderlich sei und welche Gebühren dort gegebenenfalls anfielen. Auch weigere sich die Beteiligte grundsätzlich, die Kosten zu übernehmen. Der Beschluss, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei am 4. Oktober 2017 gefasst worden und der Beteiligten bekannt. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Beratung durch das Rechtsamt möglich sei, da es sich um eine Abteilung der Beteiligten handele. Er habe vergeblich versucht, die Angelegenheit ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst zu regeln. Notwendig seien auch die außergerichtlichen Kosten, die dazu dienten, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, wenn die Beauftragung des Anwalts nicht mutwillig oder haltlos sei. Der Versuch, zunächst eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, verringere gerade die Kosten. Die Entscheidung über die Teilnahme des Feuerwehrmannes F. an dem fraglichen Lehrgang sei mitbestimmungspflichtig gewesen. Der Lehrgang sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach dem Brandschutzbedarfsplan müssten für die Feuerwehr eigentlich 115 Mitarbeiter zur Verfügung stehen, tatsächlich seien es aber nur 105. Deshalb habe er die Teilnahme des Feuerwehrmannes F. an dem Lehrgang nicht für notwendig erachtet. Es gehe um schwierige Rechtsfragen. Eine Mitbestimmungspflicht könne sich insbesondere aus § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG ergeben. Durch die Teilnahme des Feuerwehrmannes F. an der fraglichen Ausbildung wachse das Überstundenkonto der übrigen Mitarbeiter an. Es gehe ihm insoweit darum, dass dadurch eine zusätzliche Arbeitsbelastung und Arbeitsverdichtung entstehe. §§ 65, 67 NPersVG enthielten zudem nur eine beispielhafte Aufzählung der Mitbestimmungsfälle.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- € für eine außergerichtliche Beratung und ein ggf. durchzuführendes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren betreffend die Mitbestimmung bei der Teilnahme des Feuerwehrmanns F. an dem Lehrgang „Praxisanleiter Gefahrenabwehr“ an der ... Universität ... zu erstatten bzw. ihn von solchen Kosten freizustellen.

Die Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert im Wesentlichen: Bereits die Zulässigkeit des Antrages sei fraglich. Es müsse ein bezifferter Leistungsantrag gestellt werden. Es sei auch unklar, wer überhaupt Antragsteller sei und in welcher Höhe Rechtsanwaltskosten entstanden seien. Jedenfalls sei das Begehren unbegründet. Nach der Rechtsprechung könnten Rechtsanwaltsgebühren für eine bloße Beratung des Personalrates grundsätzlich nicht beansprucht werden. Es sei nach den Unterlagen auch nicht einmal ersichtlich, dass der Antragsteller einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und wirksamen Beschluss über die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten gefasst habe. Außerdem seien die dem Beschluss zu Grunde liegenden Erwägungen nicht erkennbar. Jedenfalls sei der Beschluss des Antragstellers ermessensfehlerhaft, da weder die Zuhilfenahme einer Gewerkschaft noch die des Rechtsamtes wenigstens erwogen worden sei. Auch hätte der Antragsteller die Durchführung eines Stufenverfahrens in Betracht ziehen müssen. Es sei zudem nicht deutlich, welche Rechtsfrage von dem Verfahrensbevollmächtigten überhaupt zu klären sei. Es sei auch unzutreffend, dass durch die Teilnahme des Bediensteten F. an dem fraglichen Lehrgang planbare Überstunden angefallen seien. In der Personalbedarfsplanung seien pro Mitarbeiter und Jahr 3,813 Wochen Abwesenheit für Ausbildungen vorgesehen. Die Entscheidung, welche Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt würden, sei nicht mitbestimmungspflichtig.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag konnte ohne mündliche Anhörung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 83 Abs. 2 NPersVG, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, Schriftsätze vom 13. April und 7. Mai 2018).

Es bestehen nach der Antragsschrift vom 5. Februar 2018 keine Zweifel, wer Antragsteller ist. Darin wird der aus dem Rubrum ersichtliche Personalrat als solcher bezeichnet. Dieser erstrebt die Erstattung bzw. Freistellung von Rechtsanwaltskosten, wozu er auch befugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 – 6 P 11.90 – juris, Rn. 21 ff.) Dafür, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Begehren auf ein eigenes oder abgetretenes Recht stützen würde, ist demnach nichts erkennbar.

Beteiligte im Verfahren um die Erstattung von Kosten des Personalrats nach § 37 Abs. 1 NPersVG ist die Dienststelle, weil diese nach der Vorschrift zahlungspflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 – 5 P 3.15 – juris, Rn. 17). Dienstelle ist hier die Berufsfeuerwehr der Stadt W. Zwar ist diese kein selbständiger Betrieb, so dass zweifelhaft erscheint, ob sie eine eigene Dienststelle im Sinne des § 6 NPersVG oder lediglich Teil der Stadtverwaltung W. ist. Da für die Berufsfeuerwehr aber ein eigenständiger Personalrat gewählt und dessen Wahl nicht angefochten worden oder nichtig ist, darf aus Gründen der Rechtssicherheit seine Wahl nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1987 – 6 P 20.85 – juris, Rn. 23 ff.; Dembowski u.a., NPersVG, Rn. 44 zu § 6). Hiermit korrespondierend ist auch von der bei der Personalratswahl zu Grunde gelegten Dienststelle auszugehen. Die Kammer hat daher das Rubrum von Amts wegen berichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 5 P 2.15 – juris, Rn. 11).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere darf der Antragsteller auch einen Feststellungsantrag stellen, ohne die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu beziffern. Ein Feststellungsbegehren ist gerade auch in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausreichend, weil davon auszugehen ist, dass sich die Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung auch an eine solche gerichtliche Entscheidung halten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 a.a.O. Rn. 11; Beschluss vom 9. März 1992 a.a.O., Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2015 – OVG 60 PV 1.14 - juris, Rn. 12, 24). Die Bezifferung des Antrages ist nicht notwendig, weil sich die Beteiligten hier gerade darüber streiten, ob der Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 2002 – PL 15 S 744/02 – juris).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans. Hierzu können insbesondere auch die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts gehören (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 6 PB 39/13 – juris, Rn. 3).

1.

Es besteht derzeit kein Anspruch auf Freistellung von den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss hierfür zunächst ein Beschluss des Personalrates als Ganzem über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vorliegen. Ein solcher ist nicht nur für jedes Verfahren, sondern darüber hinaus auch für jede Instanz Voraussetzung. Mit ihm übt der Personalrat seinen bei der Entscheidung über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zustehenden weiten Beurteilungsspielraum aus. Er setzt deshalb eine Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls voraus. Dies ist erst nach Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe unter Berücksichtigung des Ergebnisses im vorangegangen Verfahrensabschnitt möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 a.a.O. Rn. 31; Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 6 P 10.94 – juris, Rn. 25; Dembowski a.a.O., Rn. 45 zu § 37). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist daher auch der Zeitpunkt der entsprechenden Beschlussfassung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 – 5 P 3.15 - juris, Rn. 15 zu Fortbildungskosten).

Einen entsprechenden Beschluss hat der Antragsteller am 4. Oktober 2017 gefasst (vgl. Bl. 10 der GA). Es bedarf keiner gerichtlichen Beurteilung, ob dieser im Hinblick auf Ladung (§ 29 Abs. 2 NPersVG), Beschlussfähigkeit und Erfordernis einer Mehrheitsentscheidung (§ 31 Abs. 1 und 2 NPersVG) sowie seiner Protokollierung (§ 34 NPersVG) zur Nichtigkeit führende schwerwiegende und offenkundige Fehler enthält (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 P 11.14 – juris, Rn. 18).

Jedenfalls ist der Beschluss nach den vorstehenden Maßstäben nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu begründen. Der Beschluss geht dahin, sich zunächst von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, sich dann mit seiner Hilfe erneut an die Dienstelle zu wenden, um dann möglicherweise („ggf)“ ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren („rechtliche Schritte“) einzuleiten. Dies sollte ersichtlich erst nach dem Ergebnis der anwaltlichen Vertretung im außergerichtlichen Verfahren, insbesondere dem Verhalten der Beteiligten, erneut beurteilt werden. Dementsprechend ist in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Juli 2018 ausgeführt worden, dass nicht absehbar sei, ob die beabsichtigte außergerichtliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten ausreiche oder anschließend die Durchführung eines Verfahrens bei der Personalvertretungskammer notwendig sei. Es war zum maßgeblichen Zeitpunkt (und ist im Übrigen bis heute) also noch gar nicht entschieden, ob eine Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren sich aus Sicht des Antragstellers als notwendig erweisen wird. Eine rechtsfehlerfreie Entscheidung konnte mithin erst nach Abschluss des innerbehördlichen Verfahrens getroffen werden. Dieses und ein gerichtliches Verfahren sind jedenfalls hier nicht anders zu beurteilen als verschiedene Instanzen eines gerichtlichen Verfahrens. Der Beschluss vom 4. Oktober 2017 stellt sich vor diesem Hintergrund bezüglich eines gerichtlichen Verfahrens als eine unzulässige Vorratsentscheidung dar.

2.  Es besteht aus materiellen Gründen auch kein Anspruch auf Freistellung von den Kosten einer außergerichtlichen Beratung und Vertretung.

Außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sind die Kosten für eine anwaltliche Beratung nur unter engen Voraussetzungen von der Dienststelle zu tragen. Die Erstattungspflicht setzt voraus, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten eine anwaltliche Beratung zu den betreffenden Fragen für geboten halten durfte. Dabei verlangen die Bindung an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Personalrat vor der kostenverursachenden Beauftragung eines Rechtsanwaltes alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die aufgeworfene Frage aus eigener Kraft erforderlichenfalls im Kontakt mit der Dienststelle zu klären (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 18 LP 1/12 - juris, Rn. 27; Beschluss vom 30. November 1973 - P OVG L 11/73 – OVGE 30, 359; Dembowski u.a, a.a.O., Rn. 54 zu § 37). An diesen Grundsätzen ist auch festzuhalten, obwohl eine außergerichtliche Beratung und Vertretung – wie sie auch hier beabsichtigt ist – unter Umständen ein Verfahren bei der Personalvertretungskammer vermeiden helfen kann. Zu beachten ist nämlich auch, dass es sich in der Regel um Konstellationen handeln dürfte, in denen sich die gegensätzlichen Positionen von Personalrat und Dienststelle bereits verfestigt haben. Erfahrungsgemäß lässt sich die gerichtliche Inanspruchnahme dann ohnehin nicht mehr vermeiden, so dass durch die Einschaltung des Rechtsanwalts bereits im Vorfeld eines Beschlussverfahrens zusätzliche Kosten entstehen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Kosten einer Beratung über die Frage, ob ein Beschlussverfahren durchgeführt wird, nach den Maßstäben erstattet werden müssen, die für die anwaltliche Vertretung im Verfahren bei der Personalvertretungskammer gelten (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 2002 a.a.O., Rn. 24), kann dies hier eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, weil der Antragsteller sich gerade zunächst auch in Bezug auf vorgerichtliche Schritte beraten und vertreten lassen will.

Bei Anwendung dieser Grundsätze war bei Beschlussfassung am 4. Oktober 2017 die Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geboten. Der Antragsteller hatte sich zwar bis zu diesem Zeitpunkt mehrfach vergeblich an die Beteiligte gewandt. Er hat aber andere Möglichkeiten, seiner Auffassung behördenintern Geltung zu verschaffen und sich Rechtsrat einzuholen, nicht genutzt. Insbesondere hätte der Antragsteller die Angelegenheit dem höheren Dienstvorgesetzten vorlegen können, der sodann den Gesamtpersonalrat beteiligt (§ 107b NPersVG). Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert gewesen wäre, sich an eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zu wenden (§ 3 NPersVG). Im maßgeblichen Zeitpunkt war auch eine Befassung des Rechtsamts der Stadt W. zumutbar möglich. Das Rechtsamt steht behördenintern nicht von vornherein auf der Seite der Dienststelle. Es hatte sich damals noch nicht mit der Problematik befasst. Dass sich das Rechtsamt der Stadt W. mit Schreiben vom 17. Januar 2018 geäußert und dort nach Prüfung eine Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht angenommen hat, ist wegen des maßgeblichen Zeitpunkts ohne Bedeutung. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Rechtsamt der Stadt W. im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die Rechtsposition der Beteiligten vertritt.

3.

Das Gericht weist zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten aber darauf hin, dass nach einem den Anforderungen zu 1. entsprechenden Beschluss die Freistellung von den Kosten eines Rechtsanwalts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren beansprucht werden könnte.

Für diesen Fall ist geklärt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes regelmäßig für erforderlich gehalten werden darf und die Erstattung bzw. Freistellung nur dann nicht verlangt werden kann, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 3; Dembowski a.a.O., Rn. 46 zu § 37). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Zwar hat sich das Mitbestimmungsverfahren betreffend die fragliche Fortbildung inzwischen erledigt, weil Ende April 2018 der letzte der drei Ausbildungsabschnitte absolviert worden ist. In einem solchen Fall kann aber ein vom konkreten Fall losgelöster abstrakter Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen gestellt werden, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zu Grunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Die abstrakt zu klärenden Rechtsfragen müssen sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - juris, Rn. 10). Es könnte hier mithin etwa die Frage geklärt werden, ob die Teilnahme eines Mitarbeiters der Beteiligten an einem Fortbildungslehrgang nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergäbe sich im Hinblick auf künftige vergleichbare Fallkonstellationen (vgl. a.a.O., Rn. 12).

Der Antragsteller macht in der Sache im Wesentlichen geltend, dass er bei der Entscheidung über die Auswahl des Teilnehmers an einem Lehrgang nicht nur nach § 65 Abs. 1 Nr. 23 NPersVG (Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind als Plätze zur Verfügung stehen), sondern auch nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG hätte mitbestimmen müssen. Diese Auffassung ist nicht offensichtlich haltlos; für sie spricht sogar Überwiegendes.

§ 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG schreibt die Mitbestimmung bei der Anordnung von vorhersehbaren Überstunden vor. Dies setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Dienststelle die Ableistung von Überstunden ausdrücklich oder zumindest sinngemäß verfügt hat. Insoweit kann es ausreichen, wenn sich etwa aus einem Arbeitsauftrag ergibt, dass dieser innerhalb einer bestimmten Zeit ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit auszuführen ist (vgl. Dembowski a.a.O., Rn. 72 zu § 67; Fricke u.a., NPersVG, 3. Aufl.. Rn. 37 zu § 67). Darüber hinaus kann eine sinngemäße Anordnung von Überstunden auch darin liegen, dass Anforderungen an die Aufgabenerfüllung gestellt werden, die sich auf die Arbeitszeitdauer auswirken (vgl. Fricke a.a.O.). Insoweit ist allerdings zu beachten, dass organisatorische Maßnahmen – wie hier die Entscheidung Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 22 und 23 NPersVG) - häufig keiner oder nur einer eingeschränkten Mitwirkung des Personalrats unterliegen. Sofern diese - wie regelmäßig - von der konkreten Anordnung der Überstunden getrennt und abgegrenzt werden können, besteht deshalb kein sachlicher Grund für eine Mitbestimmung des Personalrats bereits bei der Organisationsentscheidung. Etwas anders gilt aber dann, wenn die Dienststelle Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Dienstdauer auswirken, trifft, ohne dass die Überstunden noch in einem weiteren Schritt angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 – 6 P 12.02 – juris, Rn. 21 zu § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG).

Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass wegen der zu geringen Personalstärke während der lehrgangsbedingten Abwesenheit von Herrn F. von vornherein und zwangsläufig Überstunden geleistet werden müssten. Die Beteiligte hat dies in den Schreiben vom 8. Mai und 27. Dezember 2017 bestätigt. Sie hat ebenfalls ausgeführt, dass bei der derzeitigen Personalsituation jede Aus- bzw. Fortbildung, die nicht aus dem Dienst heraus erfolgt, planbare Überstunden verursacht. Die Beteiligte führt zwar demgegenüber im gerichtlichen Verfahren an, dass sich aus der eingereichten Personalbedarfsberechnung vom 12. November 2012 (Bl. 37 der GA) ergebe, dass für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter im Einsatzdienst jährlich 3,813 Wochen berücksichtigt seien. Dies vermag eine abweichende Beurteilung aber nicht zu begründen. Denn - wie der Antragsteller zutreffend vorträgt – kommt die genannte Berechnung zu einem Personalbedarf von 115,40 Mitarbeitern. Nach dem nicht in Abrede gestellten Vortrag des Antragstellers stehen der Feuerwehr tatsächlich aber lediglich 105 Personen zur Verfügung. Die Personalbedarfsrechnung bestätigt mithin die Angaben des Antragstellers und auch der Beteiligten im innerbehördlichen Verfahren.

Soweit im Verfahren 9 B 1818/18 vorgetragen worden ist, dass Herr F. jedenfalls bei der Durchführung des 3. Ausbildungsabschnitts im April 2018 damit beauftragt war, in der Feuerwehrschule Grundausbildungslehrgänge durchzuführen und deshalb fraglich war, ob durch seine Abwesenheit Überstunden anfallen, hat die Beteiligte hierzu im vorliegenden Verfahren nichts weiter vorgetragen. Es ist daher jedenfalls nicht offensichtlich, dass dies bei allen drei Lehrgangsteilen auszuschließen war.

Angesichts der Äußerungen der Beteiligten vom 8. Mai und 27. Dezember 2017 besteht hier auch wenig Anlass zu der Annahme, dass wegen der Durchführung der fraglichen Fortbildung noch eine gesonderte Überstundenanordnung erfolgen wird. Vielmehr spricht alles dafür, dass diese sich dann ohne Weiteres aus den für die Wochen der Fortbildung erstellten Dienstplänen ergeben. Die Beteiligte hat auch im vorliegenden Verfahren nicht - was nahegelegen hätte - vorgebracht, dass noch eine dann zweifellos mitbestimmungspflichtige ausdrückliche Überstundenregelung getroffen wird.

Der erforderliche kollektive Bezug (vgl. Dembowski a.a.O., Rn. 73) ergibt sich daraus, dass grundsätzlich sämtliche Mitarbeiter der Feuerwehr von den Überstunden betroffen sein könnten.