Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 2.3 DfBrucVO - Zu § 3

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.1
Für die Durchführung der Untersuchungen hat der Tierbesitzer Sorge zu tragen. Für die Untersuchungen dürfen nur folgende Proben Verwendung finden:

  1. a)

    Blutproben, die von Tierärzten entnommen sind,

  2. b)

    Milchproben (Kannenmilch- oder Einzelgemelkproben), die

    1. aa)

      von Beauftragten der Tiergesundheitsämter der Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems,

    2. bb)

      von Tierärzten oder

    3. cc)

      von Angestellten der Milchleistungskontrollorganisationen, soweit sie der Aufsicht der Landwirtschaftskammern Hannover oder Weser-Ems unterstehen,

entnommen sind.

1.2
Die im Rahmen der Entnahme und Untersuchung der vorgeschriebenen Proben entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Tierbesitzers.

1.3
Die Untersuchungen sind in den Tiergesundheitsämtern der Landwirtschaftskammern vorzunehmen. Die Tiergesundheitsämter haben die Untersuchungsergebnisse dem Tierbesitzer und dem zuständigen Regierungsveterinärrat zuzustellen.

1.4
In Einzugsbereichen von außerhalb des Landes Niedersachsen liegenden Molkereien sind die Nrn. 1.1 bis 1.3 sinngemäß anzuwenden.

2.
Zur Durchführung der serologischen Untersuchung der Blut- und Milchproben wird auf die Anlage zur Verordnung verwiesen.

3.
Die wahlweise in Absatz 1 aufgeführten Untersuchungsverfahren sind jeweils auf den Bestand zu beziehen.

3.1
Eine Untersuchung von Kannenmilchproben ist nur zulässig, wenn von dem Bestand regelmäßig Milch abgegeben wird. Dies ist der Fall bei kontinuierlicher Abgabe an eine Molkerei; eine Abgabe nur kleiner Mengen im Verhältnis zur Bestandsgröße fällt nicht hierunter. Eine Notwendigkeit zur Blutuntersuchung der über 12 Monate alten, nicht milchgebenden Rinder in diesen Beständen besteht nicht.

3.2
In folgenden Beständen sind stets Einzelgemelk- oder Blutproben zu untersuchen:

  1. a)
    Betriebe mit Hoftankbehältern,
  2. b)
    Melkmaschinenbetriebe mit Absauganlage,
  3. c)
    Betriebe, die lediglich Rahm an die Molkereien liefern,
  4. d)
    Betriebe ohne Milchlieferung an die Molkerei,
  5. e)
    Betriebe mit Teillieferung ihrer Milch an die Molkerei und
  6. f)
    sonstige Betriebe, die Milch an einen Sammelwagen (Tankwagen) der Molkerei liefern.

4.
Treten bei den Untersuchungen nach Abs. 1 einzelne zweifelhafte Befunde auf, so sind zur Sicherung der Diagnose weitere Untersuchungen nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes durchzuführen.

5.
Anlaß zu einer früheren Untersuchung besteht z.B., wenn in einem Rinderbestand nicht nur vereinzelt Früh- oder Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen auftreten oder wenn Rinder des Bestandes mittelbaren oder unmittelbaren Kontakt zu Rindern eines verseuchten Bestandes gehabt haben.

6.1
In Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten und aus denen Rinder nur unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sind abweichend von Abs. 1 nur die über 2 Jahre alten Rinder zu untersuchen.

6.2
Bei Mastbullen unter zwei Jahren, die von weiblichen Tieren dauernd sicher getrennt sind, und bei Ochsen bedarf es keiner Untersuchung nach Absatz 1.