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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 87 NBG - Verzinsung, Rückforderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Werden Geldleistungen aufgrund dieses Gesetzes nach dem Tag der Fälligkeit des Anspruchs gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. 2Die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 3Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 4Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.