Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 PVDAZRdErl - 6. Rufbereitschaft

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
PVDAZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010703002

Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in ihrer oder seiner Häuslichkeit bzw. - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihr oder ihm anzuzeigenden Ort ihrer oder seiner Wahl aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.

Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung (einschließlich Wegezeiten) werden auf die regelmäßige Arbeitszeit und beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als vergütungsfähige Mehrarbeit angerechnet.

Die Zeit der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft ist zu 12,5 v.H. auf die Arbeitszeit anzurechnen; sie ist durch Freizeitausgleich abzugelten.

Im übrigen bleiben die unter Fürsorgegesichtspunkten getroffenen Regelungen zu § 87 NBG unberührt.