Zu § 21 VV-NRKVO - - Abschlagszahlungen -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
21. § 21 regelt die Möglichkeit der Gewährung von Abschlagszahlungen.
21.1 Die oder der Dienstreisende kann vor Antritt einer Dienstreise eine Abschlagzahlung in Höhe von 80 % der zu erwartenden Reisekostenvergütung beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Prognoserechnung über die voraussichtliche Summe der Reisekostenvergütung beizufügen.
21.2 Die Gewährung einer Abschlagszahlung setzt voraus, dass die Dienstreise bereits angeordnet oder genehmigt ist.
21.3 Ist die oder der Dienstreisende im Besitz einer im Rahmen einer dienstlichen Vereinbarung erworbenen persönlichen Kreditkarte, soll grundsätzlich auf eine Abschlagszahlung verzichtet werden, soweit die voraussichtlichen Kosten durch den Kreditrahmen gedeckt sind.
21.4 Ein gewährter Abschlag ist zurückzuzahlen, wenn der Antrag auf Reisekostenvergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 19 gestellt wird. Zuviel gezahlte Abschläge sind nach § 87 Satz 2 NBG zurückzufordern.