NBG,NI - Niedersächsisches Beamtengesetz

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) *

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
2
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte3
Zweiter Teil
Beamtenverhältnis
Erstes Kapitel
Allgemeines
Vorbereitungsdienst4
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 BeamtStG)
5
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)
6
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(§§ 4, 6 BeamtStG)
7
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)
8
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
(§ 9 BeamtStG)
9
Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen10
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)
11
Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)
12
Zweites Kapitel
Laufbahn
Laufbahn13
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen14
Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung15
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen16
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber17
Einstellung, Höchstalter18
Probezeit19
Dienstliche Beurteilung19a
Beförderung20
Aufstieg21
Fortbildung22
Laufbahnwechsel23
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen24
Laufbahnverordnung25
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen26
Drittes Kapitel
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes
Abordnung27
Versetzung28
Körperschaftsumbildung29
Viertes Kapitel
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Erster Abschnitt
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
30
Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)
31
Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung32
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
33
Gnadenrecht34
Zweiter Abschnitt
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit
Erster Unterabschnitt
Ruhestand
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)
35
Hinausschieben des Ruhestandes36
Ruhestand auf Antrag37
Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand38
Zweiter Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand
Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)
39
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)
40
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)
41
Beginn des einstweiligen Ruhestandes42
Dritter Unterabschnitt
Dienstunfähigkeit
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit
(§§ 26, 27 BeamtStG)
43
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)
44
Ärztliche Untersuchungen45
Fünftes Kapitel
Rechtliche Stellung
Erster Abschnitt
Allgemeines
Verschwiegenheitspflicht
(§ 37 BeamtStG)
46
Diensteid
(§ 38 BeamtStG)
47
Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)
48
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
49
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
(§ 47 BeamtStG)
50
Schadensersatz
(§ 48 BeamtStG)
51
Übergang von Ansprüchen52
Ausschluss von der Amtsausübung53
Wohnungswahl, Dienstwohnung54
Aufenthalt in erreichbarer Nähe55
Bekleidung im Dienst56
Amtsbezeichnung57
Dienstjubiläen58
Dienstzeugnis59
Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit und Urlaub
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit60
Teilzeitbeschäftigung61
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen62
Familienpflegezeit62a
Altersteilzeit63
Urlaub ohne Dienstbezüge64
Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung65
Hinweispflicht66
Fernbleiben vom Dienst67
Erholungsurlaub und Sonderurlaub
(§ 44 BeamtStG)
68
Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats69
Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG)
Nebentätigkeit70
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit71
Anzeigefreie Nebentätigkeiten72
Verbot einer Nebentätigkeit73
Ausübung von Nebentätigkeiten74
Verfahren75
Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten76
Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten77
Verordnungsermächtigung78
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses79
Vierter Abschnitt
Fürsorge
Beihilfe80
Pauschale Beihilfe80a
Mutterschutz und Elternzeit81
Arbeitsschutz82
Ersatz von Sach- und Vermögensschäden83
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen83a
Reisekostenvergütung, Kostenerstattung84
Umzugskostenvergütung85
Trennungsgeld86
Verzinsung, Rückforderung87
Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis87a
Fünfter Abschnitt
Personaldatenverarbeitung, Personalakten (§ 50 BeamtStG)
Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten88
Beihilfeakten89
Anhörung90
Auskunft und Akteneinsicht91
Übermittlung und Bereitstellung von Personalakten und Auskunft an Dritte92
Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag92a
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten93
Aufbewahrungsfristen94
Automatisierte Verarbeitung von Personalakten95
Dritter Teil
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)96
Vierter Teil
Landespersonalausschuss
Aufgaben des Landespersonalausschusses97
Mitglieder98
Rechtsstellung der Mitglieder99
Geschäftsordnung und Verfahren100
Beschlüsse101
Beweiserhebung, Amtshilfe102
Geschäftsstelle103
Fünfter Teil
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Anträge und Beschwerden104
Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)105
Vertretung des Dienstherrn106
Sechster Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Beamtinnen und Beamte beim Landtag107
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei108
Verfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei108a
Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten108b
Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Altersteilzeit109
Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten110
Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung111
Verbot der politischen Betätigung in Uniform112
Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten113
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte114
Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes115
Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst116
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst117
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung118
Siebenter Teil
Zulassungsbeschränkungen
Erlass von Zulassungsbeschränkungen119
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Weiteranwendung von Vorschriften120
Abweichungen bei Gebietsänderungen von Kommunen und bei dem Zusammenschließen von Samtgemeinden120a
Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Abordnung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen120b
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten121
Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen122
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe123
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion124
Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte125
Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf126
Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn127
Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten128
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit129
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer130
Abweichungen von § 9 Abs. 2 wegen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie131
Übergangsregelungen für Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten 132
Übergangsregelung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen133
Anlagen
ÜberleitungsübersichtAnlage

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NBG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),

  2. 2.

    der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) sowie

  3. 3.

    der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

§ 2 NBG - Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden. 2Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entscheidet.

§ 3 NBG - Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

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Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder des ihr oder ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dafür zuständig ist, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen.

(4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richten sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 2Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer hierfür zuständig ist.

(5) 1Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die oder der Dienstvorgesetzte der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte zuletzt angehört hat. 2Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen.

(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz, dem Beamtenstatusgesetz oder dem Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) einer Behörde des Dienstherrn obliegen, obliegen bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufenen Organen, Ausschüssen oder Verwaltungsstellen.

(7) In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.