Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 04.02.2008, Az.: 1 A 145/07

Schadensersatz; Sachschaden; Fürsorgegebot; Dienstunfall; Kraftfahrzeug; Gründe, schwerwiegende; Verwaltungsvorschriften; Kindergartenumweg

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
04.02.2008
Aktenzeichen
1 A 145/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0204.1A145.07.0A

Tatbestand

1

Die Klägerin - Beamtin des Landes Niedersachsen - begehrt Sachschadensersatz.

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Sie ist als Lehrerin an der Realschule B. vollzeitig tätig, wohnt in C. und ist Mutter der 2003 geborenen Tochter D., welche durch die Mutter der Klägerin im Jahre 2006 in E. (bei F.) tagsüber betreut wurde. Die Klägerin fuhr damals an den Schultagen vor Beginn ihrer Frühaufsicht um 7.40 Uhr bzw. ihres Unterrichts um 7.55 Uhr mit ihrem PKW zunächst nach E., gab dort ihre Tochter bei einer Pflegemutter ab, und fuhr anschließend nach G. zur Schule. Nach dem Unterricht fuhr sie auf dem Rückweg dementsprechend wieder über E., um dort ihre Tochter abzuholen.

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Am 28. Juni 2006 kam es gg. 7.22 Uhr im Bereich der Gemeinde F. unverschuldet zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde und am PKW erheblicher Sachschaden (Totalschaden / Wiederbeschaffungswert von 4 396,55 EUR abzüglich Restwert von 2 150,- EUR = Fahrzeugschaden von 2 246,55 EUR) entstand. Der Unfall wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 15. August 2006 als Dienstunfall anerkannt.

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Die Klägerin beantragte die Erstattung eines Teilbetrages des Sachschadens in einer Höhe von 332,- EUR und gab zur Begründung u.a. an, auf der Strecke nach E. verkehrten keine öffentlichen Verkehrsmittel und auf der Strecke von C. nach G. nur solche, die ein rechtzeitiges Erscheinen in der Schule unmöglich machten. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 26. Oktober 2006 mit der Begründung abgelehnt, für den Unfalltag lägen keine schwerwiegenden Gründe für die Benutzung des PKW vor. Der Transport ihrer Tochter zur Pflegemutter in E. zähle nicht zu den persönlichen Verhältnissen, die einen schwerwiegenden Grund rechtfertigen könnten.

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Zur Begründung ihres Widerspruches trug die Klägerin vor, der Unfall sei gem. § 32 Abs. 2 BeamtVG zu Recht als Dienstunfall qualifiziert worden, da sie ein kindergeldberechtigtes Kind wegen ihrer beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut habe. Da sich der Weg zu ihrer Schule in G. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die nicht auf die Arbeitszeiten von Lehrkräften, sondern auf den Schulbeginn für Schüler ausgerichtet seien, um weit mehr als 2 Stunden täglich verlängern würde, zumal es keine Verbindungen nach E. gebe, seien die Voraussetzungen für einen Ersatz von Sachschaden gegeben. Im Übrigen sei es nicht möglich, die Vielzahl von Unterrichtsmaterialien nebst Laptop und Kind unter angemessenen Bedingungen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren. Nach dem Wechsel weiterer Schriftsätze wurde der Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, am Unfalltag hätten keine zwingenden Gründe iSd Verwaltungsvorschriften vorgelegen. Die Anerkennung als Dienstunfall habe nicht automatisch zur Konsequenz, dass auch Sachschadensersatz zu leisten sei. Der sog. "Kindergartenumweg" gem. § 31 Abs. 2 S. 2 BeamtVG sei für § 32 BeamtVG nicht bestimmend und maßgeblich, da es in dessen Rahmen lediglich auf Gründe der unmittelbaren Beziehung zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn ankomme. Elternpflichten seien hier nicht relevant.

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Zur Begründung ihrer am 19. September 2007 erhobenen Klage erweitert und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt, bei Berechung des zeitlichen Mehraufwandes sei der "Kindergartenumweg" zu berücksichtigen, wie die Entscheidung des Gesetzgebers in § 31 Abs. 2 S. 2 BeamtVG zeige. Da zwischen ihrem Wohnort C. und dem Wohnort der Pflegemutter keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten, wäre sie gezwungen, mit ihrer Tochter zunächst nach G., von dort nach E. und dann wieder zurück zu ihrem Dienstort G. zu fahren, was vor Schulbeginn einen unzumutbaren Zeitaufwand erforderte. Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007 zu verpflichten, der Klägerin Sachschadenerstattung in Höhe von 332,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Teilziffern 32.1.6.2 und 32.1.8 VwV zum BeamtVG, die festlegten, dass der Schaden auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstelle eingetreten sein müsse, wobei ein Bezug auf § 31 Abs. 2 S. 2 BeamtVG fehle. Im Übrigen fehle es an schwerwiegenden Gründen dienstlicher Art, die hier für die Benutzung eines PKW sprächen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer durch den Vorsitzenden, der zugleich Berichterstatter ist, entschieden werden, § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.

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Die zulässige Klage hat insofern Erfolg, als die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden ist. Im Übrigen - soweit die Klägerin eine Sachschadenerstattung in Höhe von 332,- EUR erstreiten will - bleibt die Klage erfolglos.

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Die Voraussetzungen für den Ersatz von Sachschaden gemäß § 32 BeamtVG (idF.d. Art. 5 Nr. 1 Gesetz v. 10.9.2003, BGBl. I 1798 mWv 1.4.2004 u.d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c Gesetz v. 21.12.2004, BGBl. I 3592 mWv 1.12.2002) liegen dem Grunde nach vor. Gemäß § 32 BeamtVG kann dem Beamten im Rahmen der (Unfall-)Fürsorge (§§ 48 BRRG, 79 BBG, 87 NBG) Ersatz von Sachschaden geleistet werden, der bei oder unmittelbar nach einem Dienstunfall (andernfalls vgl. § 96 NBG) entstanden ist (32.1.1 BeamtVG VwV). Die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift soll § 254 BGB Rechnung tragen, so dass bei einem Mitverschulden des Beamten grundsätzlich eine Selbstbeteiligung oder Versagung des Sachschadensersatzes zu prüfen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge kommt eine derartige Prüfung jedoch erst bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Kümmel / Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, § 32 Rdn 13 m.w.N.), die hier ausscheidet, da es an einem entsprd. Verschulden der Klägerin unstreitig fehlt.

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Da auch ein Kraftfahrzeug zu den erstattungsfähigen Gegenständen gehört, kommt es bei Wegeunfällen von und nach der Dienststelle darauf an, ob der Beamte aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen, ob also "schwerwiegende Gründe" (vgl. 32.1.8 BeamtVGVwV v. 3.11.1980 / GMBl.S. 742) für die Benutzung des Kraftfahrzeugs sprechen. Solche Gründe sind hier gegeben.

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"Schwerwiegende Gründe" werden in den gen. Verwaltungsvorschriften als Oberbegriff verwandt, die sich nach der Aufzählung in den Tz. 32.1.8.1, 32.1.8.2 und 32.1.8.3 sowohl aus der Eigenart des Dienstes als auch aus den persönlichen Verhältnissen des Beamten sowie schließlich aus örtlichen Verhältnissen ergeben können sollen. Diese Aufzählung wie auch die verwandten Klammerbeispiele haben für die Rechtsanwendung in der Verwaltung lediglich Richtlinienfunktion zwecks gleichmäßiger Handhabung und Ausübung des Ermessens (Art. 3 GG), jedoch keine Bindungswirkung wie das Gesetz selbst (§ 32 BeamtVG). Nach dem Gesetz ist lediglich eine Ermessensentscheidung vorgesehen. Die für die Benutzung des Kraftfahrzeugs sprechenden Gründe müssen nicht zwingend sein, sondern nur solche von Gewicht. Die Gründe können sich auch aus einer Zusammenschau und Kombination der aufgezählten Beispiele ergeben, also aus örtlichen und aus persönlichen Verhältnissen unter jeweiliger Berücksichtigung der Eigenart des Dienstes.

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Eine solche kumulative Kombination mehrerer Gründe ist hier gegeben. Sämtliche Gründe haben ihren Anlass und Grund mittelbar wie auch unmittelbar in der dienstlichen Sphäre der Klägerin, in ihrer vollzeitigen Berufstätigkeit als Lehrerin. Damit liegt ein Bezug zum Dienst vor, sind Gründe "dienstlicher Art" gegeben.

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Als schwerwiegende Gründe sind hiernach u.a. schon die "örtlichen Verhältnisse" in Betracht zu ziehen, da unter Berücksichtigung der Eigenart des Dienstes (Schulbeginn mit Pausenaufsicht bereits um 7.40 Uhr, vollzeitige Tätigkeit an einer Ganztagsschule) und der persönlichen Verhältnisse der Klägerin (Mutter einer 3-jährigen Tochter, die wegen Berufsausübung zur Tagesmutter zu bringen war) im Jahre 2006 nur "ungenügende Verkehrsverbindungen" vorgesehen und angeboten wurden. Das ist hier von der Klägerin im Einzelnen unter Hinweis auf die "sternförmige" Ausrichtung sämtlicher Busverbindungen im Landkreis G. und das Fehlen eines Verkehrsangebotes für die Strecke C. -E. sowie schließlich die ungünstigen Abfahrts- und Ankunftszeiten der Busse vorgetragen worden (Schr.v. 16.2. 2007, S. 2). Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel kam für die Klägerin somit nicht in Betracht, da es keine unmittelbaren Busverbindungen zwischen ihrem Wohnort, dem Betreuungsort für ihre Tochter (E.) und ihrer Dienststelle gab, sondern die Klägerin immer am Schlossplatz in G. hätte umsteigen müssen. Hierdurch wäre es der Klägerin bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich gewesen, rechtzeitig in ihrer Schule zu sein. Derartige Gründe können bereits für sich gesehen die Notwendigkeit der Nutzung eines PKW belegen (vgl. Urteil der Kammer v. 31.8.2005 - 1 A 272/04 -).

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Auch die persönlichen Verhältnisse der Klägerin haben mit ihrem Bezug zur Berufstätigkeit und damit zur Dienstausübung in der Realschule in G. erhebliches Gewicht: Als Mutter einer 3-jährigen Tochter war die Klägerin gerade wegen ihrer beruflichen Tätigkeit gezwungen, ihre "kindergeldberechtigende" Tochter in fremde Obhut zu geben, wobei es mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 GG ihr überlassen bleibt, in wessen Hände sie ihr Kind geben möchte. Dass sie dabei "von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang" (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BeamtVG) - nämlich nach E. / F. - abgewichen ist, kann ihr nicht vorgehalten werden. Denn dieser Umweg steht nach der ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers unter Dienstunfallschutz, was im Rahmen der Unfallfürsorge und der Ermessensgründe des § 32 BeamtVG nicht vernachlässigt oder etwa sogar ausgeblendet werden kann und darf. Denn es besteht hier ein innerer Zusammenhang zwischen dem Umweg, der Berufstätigkeit der Klägerin und der Notwendigkeit einer Betreuung des Kindes durch Dritte (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflg. Rz. 658 m.w.N.), so dass der Umweg nach der Wertung des Gesetzgebers in § 31 Abs. 2 S. 2 1. Alt. BeamtVG bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen ist.

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Hierfür spricht auch § 8 SGB VII (idF v. 16.2.2001), der zu den "versicherten Tätigkeiten" u.a. auch "das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges" rechnet, "um Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen". Diese - abgesehen von der Formulierung "in vertretbarem Umfange" - weitgehend mit § 31 Abs. 2 S. 2 BeamtVG übereinstimmende Regelung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber wichtig erschien, den sog. "Kindergartenumweg" in gesetzliche Schutzwirkungen einzubeziehen.

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Zu Unrecht versucht die Beklagte, diesen Gesichtspunkt durch eine - wie sie meint - wortgetreue Anwendung der Tz. 32.1.8. BeamtVGVwV auszuscheiden. Damit wird sie § 87 NBG nicht gerecht, der die Anforderung enthält, "für das Wohl des Beamten und seiner Familie" zu sorgen, verlässt sie die gesetzgeberische Wertung des § 31 Abs. 2 S. 2 BeamtVG im Rahmen der Unfallfürsorge (Abschnitt V des BeamtVG) und lässt sie eine Beachtung des Wertgehaltes des Art. 6 Abs. 1 GG vermissen, der sich im Fürsorgegebot niedergeschlagen hat. Es ist auch nicht schlüssig, wenn die Beklagte meint, in Tz. 32.1.8 BeamtVG sei "nur vom Weg von und nach der Dienststelle" die Rede (Schr.v. 2.4.2007 S. 2), so dass - wortgetreu - ein Umweg der hier vorliegenden Art ausgeschlossen sei und nicht einbezogen werden könne: Die Tz. 32.1.8 mit ihrer Aufzählung von drei Beispielskomplexen ist völlig offen gestaltet und will lediglich das Ermessen durch Benennung von Beispielen ohne Bindungswirkung steuern, nicht aber gesetzgeberische Wertungen, die an anderer Stelle mit entsprechendem Sinngehalt verbindlich getroffen worden sind, zunichte machen. Die gen. Tz. enthält denn auch keinerlei Hinweis darauf, dass § 31 Abs. 2 S. 2 BeamtVG etwa nicht im Rahmen der "persönlichen Verhältnisse des Beamten" berücksichtigt werden kann und soll. Somit sind die gen. gesetzgeberischen Wertungen im Rahmen einer Ermessensbetätigung gem. § 32 BeamtVG auch zu beachten und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwas auszublenden.

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Zu Recht hat die Klägerin schließlich auch auf die Eigenart ihres Dienstes hingewiesen, also auf die in einer Ganztagsschule täglich benötigten Unterrichtsmaterialien für Kunst, Englisch und Deutsch sowie auf das Erfordernis, rechtzeitig zur Frühaufsicht um 7.40 Uhr in der Schule zu erscheinen.

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Sämtliche Gründe zusammen genommen haben das erforderliche Gewicht und wiegen schwer. Sie tragen die Benutzung des Kraftfahrzeugs iSv Tz. 32.1.8 BeamtVGVwV.

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Die Klägerin hat - mit Blick auf die Nutzung eines PKWs - hinsichtlich der "Streckenführung" auch einen Weg gewählt, der von ihrem Wohnort über E. direkt zu ihrer Dienststelle geführt hat, wobei es Sache der Klägerin ist, Strecke wie auch Verkehrsmittel zu bestimmen. Vgl. BVerwGE 121, 67 ff[BVerwG 27.05.2004 - 2 C 29.03] ( NVwZ-RR 2004, 865):

"Der von dem Beamten gewählte Weg muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Wegentfernung kürzeste oder der im Hinblick auf den Zeitaufwand schnellste sein (vgl. BSG, Urt.v. 24.6 003 - B 2 40/02 R, DAR 2003, 483 [BSG 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R]). Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst, ob er den Weg fußläufig oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt. Er bestimmt ebenfalls die Streckenführung, die auch durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen."

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Jedoch fehlt eine Ermessensausübung der Beklagten, in deren Rahmen der Sinn und Zweck gesetzlicher Wertungen sowie jener als Unfallfürsorge, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die grundlegenden Wertungen durch Grundrechte beachtet und einbezogen sind. Es fehlen auch Erwägungen der Beklagten zur Schadenshöhe und zum Gesamtschaden. Vgl. dazu Urteil d. Kammer v. 31.8.2005 - 1 A 272/04 - :

"Bei der Ermessensausübung ist jedoch nicht die Höhe des Schadens eingestellt und geprüft worden, ob es angesichts einer Schadenshöhe von 5 214,03 EUR dem Kläger nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, den Schaden in voller Höhe selbst zu tragen, oder es mit Blick auf die schweren dienstlichen Gründe gerechtfertigt ist, dem Kläger jedenfalls den maximalen Erstattungsbetrag oder einen Teil hiervon als Schadensersatz zu leisten (vgl. zur Ausübung des Ermessens auch Nds. OVG, B.v. 14.2.2005 - 2 LA 827/04 -). Diesbezüglich sind weder in den angefochtenen Bescheiden überhaupt Ausführungen enthalten noch hat die Beklagte die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise im Klageverfahren ergänzt."

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Vielmehr hat die Beklagte jegliche Ansprüche der Klägerin bereits an der Grundvoraussetzung scheitern lassen, dass der sog. "Kindergartenumweg" nicht zu berücksichtigen und sie deshalb von einer Sachschadenerstattung befreit sei. Das indes trifft nicht zu. Die Beklagte wird deshalb erneut eine Ermessensentscheidung zu treffen und dabei die obigen Ausführungen zu berücksichtigen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.