§ 10c NSpielbG - Überwachungssysteme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Zur Zugangskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Überwachung der Spielverbote nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel hat der Zulassungsinhaber die Eingänge, die Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie die Spielräume der Spielbank und die Spieltische und Automaten mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Der Umfang und die einzuhaltenden technischen Anforderungen, insbesondere die aufzuzeichnenden Bildraten und die Auflösung der Videoüberwachung können vom Fachministerium in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt werden. Der Zulassungsinhaber hat die zur Videoüberwachung erhobenen Daten mindestens zwei Wochen, soweit das Fachministerium dies anordnet auch darüber hinaus, zu speichern.
(2) Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten. Das Roulettespiel ist zusätzlich mittels eines elektronischen Kesselüberwachungssystems zu überwachen. Alle Daten des Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140, 145 bis 147 der Abgabenordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. Für die eingesetzten Überwachungssysteme ist auf Verlangen des Fachministeriums der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Spielordnung, der jeweiligen Spielbankzulassung sowie der Anordnungen nach diesem Gesetz eingehalten werden.
(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.