§ 10c NSpielbG - Videoüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Zur Zugangskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel hat der Zulassungsinhaber die Eingänge, die Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie die Spielräume der Spielbank und die Spieltische und Automaten mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Der Umfang und die einzuhaltenden technischen Anforderungen, insbesondere die aufzuzeichnenden Bildraten und die Auflösung der Videoüberwachung können vom Fachministerium in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt werden. Der Zulassungsinhaber hat die zur Videoüberwachung erhobenen Daten mindestens zwei Wochen, soweit das Fachministerium dies anordnet auch darüber hinaus, zu speichern.
(2) Der Zulassungsinhaber ist berechtigt, zur Zugangskontrolle neben der Videoüberwachung weitere biometrische Merkmale zu erheben und zu Kontrollzwecken zu verarbeiten. Diese Merkmale sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen. Ist gegen eine betroffene Person eine Spielersperre ergangen, so dürfen dessen nach Satz 1 erhobene Merkmale dauerhaft gespeichert und an andere sich am Sperrverbund beteiligende Spielbanken übermittelt werden.
(3) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.