Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.12.2005, Az.: 1 LA 8/05

Aktualisierung; Ausbau; bauliche Nutzung; Dachaufbau; Dachbereich; Dachgeschoss; Dachgeschossausbau; Einfügen; Flächenreserve; Maß; Wohnen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.12.2005
Aktenzeichen
1 LA 8/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.10.2004 - AZ: 12 A 5362/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn der Ausbau über eine "Aktualisierung" der im Dachbereich vorhandenen Flächenreserven hinausgeht und die vorhandene "glatte" Dachfläche im Wesentlichen mit Auf- und Einbauten in Anspruch genommen werden soll.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob sich der von der Klägerin beabsichtigte Umbau eines im unverplanten Innenbereich stehenden Fachwerkhauses trotz des beabsichtigten „Dachausbaus“ nach seinem Maß noch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.  Das aus dem 19. Jahrhundert stammende Fachwerkhaus steht an der Südseite der ...straße (Nr. 29). Nach den Plänen, welche die Klägerin unter dem 8. Januar 2002 in Ergänzung ihrer am 30. April 2001 gestellten Bauvoranfrage eingereicht hat, soll im Erd- und ersten Obergeschoss je eine Wohnung eingebaut werden. Der zu diesen Zwecken bislang nicht genutzte Dachstuhl soll zwei Wohnungen aufnehmen, die sich über das sog. Dachgeschoss und den darüber liegenden sog. Spitzboden erstrecken sollen. Dazu soll in die westliche Hälfte vom Nordbereich des Gebäudes ein Treppenhaus eingebaut werden, das nach Art einer Utlucht vor das Gebäude tritt und im Dachbereich in Form eines rund 2,60 m breiten Zwerchhauses endet, dessen Flucht über die Traufe und dessen First über die benachbarten insgesamt vier Gauben hinausragt. Drei davon weisen nur ein Fenster auf, und zwar die beiden das Treppenhaus flankierenden Gauben und die sich östlich daran anschließende. Die ganz im Ostteil des Daches vorgesehene Gaube soll breiter ausgestaltet sein und zwei Fenster enthalten.

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An der straßenabgewandten, d. h. Südseite des Gebäudes sollen im Obergeschoss zwei Balkone angebracht werden. Der rund 18 m breite Dachbereich soll folgendermaßen umgestaltet werden:

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Im Dachgeschoss soll eine durchgehende sogenannte Gaube eingezogen werden, welche eine Breite von 15 m erreichen und vor die ein durchgehender Balkonbereich in Höhe der ehemaligen Traufe gebaut werden soll. Im Spitzbodengeschoss sollen zwei sog. Gauben à vier Fenster geschaffen werden, welche zu den Dachenden einen Abstand von jeweils rund 2,50 m halten und vor die jeweils Balkonbereiche gesetzt werden sollen, die auf die sog. Dachgeschossgaube aufsetzen. Im Profil der beiden Giebelseiten sieht das dann so aus, dass im Ober- und Dachgeschoss Balkone vor die Gebäudefront springen, in Fortsetzung der Gebäuderückwand die sog. Dachgeschossgaube aus dem Dachbereich heraustritt und knapp unter dem First nur schwach geneigt die Spitzbodengaube abgeht, deren „Fußleiste“ sich auf der Dachgeschossgaube als Balkon fortsetzt.

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Das Verwaltungsgericht hat die nach Ablehnung der Voranfrage erhobene Klage mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Nach dem Ergebnis der mit der vollen Kammer vorgenommenen Ortsbesichtigung überschreite das Vorhaben namentlich wegen der für den Dachbereich vorgesehenen Baumaßnahmen das Maß der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Diese umfasse den Ortskern der Beigeladenen, d.h. den Bereich zwischen der Einmündung des ...Weges im Westen bis zum sog. Pfarrhaus (...straße Nr. ...) im Osten. Dort stünden in erheblicher und damit prägender Zahl Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem dergestalt ausgebauten Dachgeschoss, dass der untere Bereich des Daches eine Wohnung sowie zum Teil Zwerchhäuser und Gauben enthalte. Den so gesteckten Rahmen übersteige das Vorhaben, indem es die Wohnnutzung bis unter den First erstrecken wolle. Das sei vor allem an der Südseite des Daches auch äußerlich ohne weiteres erkennbar. Die von der Klägerin vorgesehenen Dachein- und –aufbauten veränderten den Charakter des Daches in einer Weise, welches es an seiner Südseite nicht mehr als Dach erkennen lasse. Diese Überschreitung des aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden; denn die Verwirklichung des Vorhabens würde mit der Folge Vorbildwirkung entfalten, dass die nähere Umgebung in einer Weise in Bewegung gerate, welche das Bedürfnis nach einem Bauleitplanverfahren hervorrufe.

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Hiergegen richtet sich der rechtzeitig gestellte, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Klägerin. Dieser hat keinen Erfolg.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. B. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - „die besseren Gründe sprechen“, d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das darzulegen ist der Klägerin nicht gelungen. Zu ihren Zulassungsangriffen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

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Die hier maßgeblichen Fragen, welche sich im Zusammenhang mit der Beurteilung eines „Dachgeschossausbaues“ in unverplanter Innenbereichslage stellen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich in seinem Urteil vom 23. März 1994 (- 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = DVBl. 1994, 702 = BRS 56 Nr. 63; bekräftigt unter anderem durch B. v. 21. Juni 1996 – 4 B 84.96 -, BauR 1996, 823 = NVwZ 1997, 520 = BRS 58 Nr. 83 und v. 30.1.1997 - 4 B 172.96 - NVwZ-RR 1997, 519 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 182) bereits geklärt. Sie lassen sich etwa so zusammenfassen:

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Ein Vorhaben muss sich nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 BauGB unter anderem hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Bei der Bestimmung des aus der Eigenart der näheren Umgebung ableitbaren Nutzungsmaßes darf im Grundsatz zwar auf die Faktoren zurückgegriffen werden, welche die Baunutzungsverordnung hinsichtlich des Nutzungsmaßes enthält. Weil § 34 BauGB aber keinen Ersatzplan, sondern nur einen Planersatz darstellt, ist der Beurteilungsmaßstab notwendigerweise grober und ungenauer, als er bei einer Anwendung von Planfestsetzungen wäre. Das verbietet es, die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Beurteilungsmaßstäbe rechtssatzartig anzuwenden. Da sich diese Maßstäbe in erster Linie nur aus der Eigenart der umstehenden Bebauung ergeben können, sind nicht die in den §§ 16 ff. BauNVO in Abhängigkeit zur Grundstücksgröße getroffenen, „relativen“ Regelungen maßgeblich. Es kommt vielmehr in erster Linie darauf an, ob sich das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt nach seiner „absoluten“ Größe, d.h. seinen Ausmaßen im Rahmen dessen hält, was in der näheren Umgebung anzutreffen ist. Daher ist es unerheblich, ob das durch den Ausbau entstehende weitere Geschoss im Sinne des (für die Auslegung dieser bundesrechtlichen Vorschrift ohnedies nur bedingt geeigneten) Landesrechts ein Vollgeschoss darstellt. Entscheidend ist die Kubatur, d.h. das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt. Dabei ist § 34 Abs. 1 BauGB einem Ausbau des Dachgeschosses grundsätzlich positiv aufgeschlossen. In unverplanten Innenbereichslagen stellen entsprechend dimensionierte Dachräume nicht nur nach der Verkehrsanschauung, sondern auch nach § 34 Abs. 1 BauGB sozusagen die Nutzungsreserve dar. An deren Aktivierung und Aktualisierung hindert diese Vorschrift den Bauherrn so lange nicht, wie sich der Dachgeschossausbau auf „innere Ausbaumaßnahmen“ beschränkt. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die durch die Wohnraumnutzung erforderlich werdende Belichtung auch im Erscheinungsbild des Daches niederschlägt. Das ist jedoch nur so lange unschädlich, wie sich – was das Bundesverwaltungsgericht am Ende des zitierten Urteils gleich mehrfach betont und wiederholt - der Ausbau des Dachgeschosses ohne wesentliche (äußere) Veränderung des Gebäudes vollzieht. Ein auf den Ausbau des Daches zielendes Vorhaben fügt sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sich der Ausbau im Wesentlichen auf bauliche Änderungen innerhalb des Dachgeschosses beschränkt, d.h. ohne wesentliche Veränderungen des Gebäudes einhergeht und dieses insbesondere hinsichtlich seiner Höhe unverändert lässt.

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In Anwendung dieser Grundsätze sprechen die weitaus besseren Gründe für die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses und ist die Berufung daher nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen. Der von der Klägerin beabsichtigte Umbau des Hauses wird sein äußeres Erscheinungsbild gerade im Dachbereich ganz erheblich verändern. Sie will sich nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf beschränken, die Flächenreserven zu aktivieren, welche im Dachraum ihres Gebäudes „schlummern“. Diese Flächen sollen vielmehr in einer Weise erweitert werden, welche nicht nur im Verhältnis zur vorhandenen Dachgeschossfläche quantitativ wesentlich ins Gewicht fällt, sondern auch nach außen deutlich in Erscheinung tritt. Dabei mag es sein, dass die Klägerin dies zur ...straße hin mehr oder minder erfolgreich zu kaschieren bestrebt ist. Das reicht indes nicht aus, um die Betrachtung der Südseite des Gebäudes in der von der Klägerin gewünschten, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht gestützten Weise außer acht zu lassen. Hiernach kommt es ganz wesentlich darauf an, ob sich der „Ausbau“ – wie schon der Wortsinn sagt – darauf beschränkt, die unter dem Dach gelegenen Flächenreserven für Wohnzwecke zu aktivieren oder ob die Baumaßnahme in einer nach außen sichtbaren Weise darüber hinausgeht. Ob das straßenseitig oder von einer anderen Seite her zu sehen ist, ist dabei hier unerheblich. Maßgeblich ist vorrangig, ob von außen her zu sehen ist, ob die Kubatur, also das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, in einer mehr als nur zur Hebung dieser Nutzungsreserven erforderlichen Weise verändert wird. Dabei kommt es gerade nicht, wie die Klägerin unter Verkürzung des Inhalts des Urteils vom 23. März 1994 (aaO) meint, nur auf die Merkmale der Grundfläche, Geschosszahl und Gebäudehöhe an. Diese Merkmale stehen nach den allgemeinen, zu Beginn der Entscheidung wiedergegebenen Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung nur stellvertretend („insbesondere“) für das äußere Erscheinungsbild. Wird dieses mehr als nur zur Hebung der Flächenreserven üblicherweise erforderlich geändert, kann ein Dach-„Ausbau“ doch an § 34 Abs. 1 BauGB scheitern. Das ist hier zum Nachteil der Klägerin der Fall.

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Es trifft sicher zu, dass im Rahmen der „Aktualisierung“ im Dachbereich gelegener Flächenreserven die Dachhaut aufgeschnitten und die Dachflächen zur Erreichung der notwendigen Belichtung und Belüftung nicht nur mit Dachflächen-, sog. Velux-Fenstern, sondern auch mit Zwerchhäusern und Gauben versehen werden dürfen. Das hindert eine dem Bauherrn günstige Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB so lange nicht, wie in äußerlich erkennbarer Weise das äußere Erscheinungsbild des Daches im Wesentlichen erhalten bleibt, d.h. sich die Veränderungen im Wesentlichen auf das Innere des Dachgeschosses beschränken. Das ist hier auf der äußerlich sehr wohl sichtbaren Südseite des Daches in nachgerade exemplarischer Weise anders. Die Dachfläche verschwindet bis auf einige wenige Bereiche. Wie gerade der Schnitt der Giebelseite, aber auch die Ansicht der Südseite (Bl. 59, 62, 63 und 77 der Beiakte A) zeigen, tritt die Dachfläche vollkommen in den Hintergrund. Die Gebäuderückseite wird gleichsam „aufgeklappt“ und zu einer Art „viergeschossigem Terrassenhaus“ entwickelt. Die bislang vorhandene Dachfläche bleibt längst nicht mehr die von Gauben, Dachflächenfenstern oder Zwerchhäusern unterbrochene Hauptsache. Sie erfüllt vielmehr nur noch den Zweck, die darunter liegenden Gebäudeteile in den wenigen Bereichen vor Regenwasser etc. zu schützen, die nicht von der sog. Gaube im Dachgeschossbereich und den beiden sog. Gauben im Spitzbodengeschoss bedeckt sind. Nicht mehr die Dachschrägen erscheinen als Hauptsache, sondern die zahlreichen, optisch deutlich dominierenden Einbauten. Dass diese Dachflächen dabei unverändert die Funktion eines Schutzes vor der Witterung erfüllen, ist selbstverständlich, für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB insoweit aber ebenso ohne jede Aussagekraft wie die Beobachtung, dass die Dachneigung erhalten bleiben soll.

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Dass damit das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes merklich beeinflusst wird und sich die Baumassnahme daher von einem bloßen „Ausbau“ des Dachgeschosses entfernt hat, zeigt auch die Parallelwertung der (zugegebenermaßen: landesrechtlichen und dementsprechend nur unterstützend zu betrachtenden) Abstandsvorschriften. Gauben und Zwerchhäuser genießen das Abstandsprivileg des § 7 b NBauO nur dann, wenn sie untergeordnet sind. Dazu dürfen sie nicht mehr als die Hälfte der Dachbreite einnehmen bzw. eine Breite von 6 m nicht überschreiten. Letzteres gilt auch für Zwerchhäuser (vgl. Nds. OVG, B. v. 31. Mai 1995 – 1 M 1920/95 -, OVGE 45, 434 = NVwZ-RR 1996, 5 = BRS 57 Nr. 158). Auch diese Parallelwertung zeigt, dass nicht nur die untere nur sogenannte Gaube, sondern auch die beiden oberen nicht mehr als ungeordnete Bauteile angesehen werden können, weil ihre Gesamtbreite 2 x 5,50 m, die Dachgesamtbreite aber nur rund 18 m beträgt.

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Die Gebäuderückseite prägt, wie ausgeführt, den Charakter des Vorhabens entscheidend mit; daher ist es nicht gerechtfertigt, wie von der Klägerin gewünscht die Betrachtung auf die Vorderseite zu beschränken. Auch  hier zeigt sich allerdings – wenngleich in bescheidenerem Maße -, dass sich die Baumaßnahme nicht auf die „Hebung“ von Flächenreserven beschränkt. Treppenturm und die vier Gauben haben zusammen eine Breite von etwa 11 m; die Dachgesamtbreite beträgt aber nur 18 m. Schon hier zeigt sich also, dass es sich nicht um eine „Ausbau“-Maßnahme handelt, welche das äußere Erscheinungsbild des Daches/Gebäudes im Wesentlichen unbeeinflusst lässt und sich im Wesentlichen im Gebäudeinneren vollzieht.

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Damit unterliegt die weitere Folgerung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, durch die Baumaßnahme solle das Vorhaben insgesamt den Charakter eines viergeschossigen Bauwerks erhalten. Ob das oberste als Vollgeschoss anzusehen ist, ist nach der insoweit ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche dieses durch den zitierten Beschluss vom 21. Juni 1996 (aaO) nochmals bekräftigt und seither nicht eingeschränkt hat, völlig unerheblich. Gerade weil die Feinheiten – ohnedies nur landesrechtlicher – Regelungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht von entscheidender Aussagekraft sind, kommt es hierauf nicht an. Das Verwaltungsgericht durfte dies daher mit Recht unentschieden lassen.

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Ihm ist auch in seiner Einschätzung zuzustimmen, dass ein Bauwerk, wie es durch den geplanten Umbau entstünde, in der näheren Umgebung ohne Beispiel ist. Deren Abgrenzung greift die Klägerin nicht an. Eine Durchsicht der vom Verwaltungsgericht getätigten (Bl. 88 ff. GA) und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen (Bl. 99 ff. BA A; Bl. 16 f. BA B) Fotografien zeigt, dass die dort stehenden Gebäude nur den Eindruck der Zweieinhalbgeschossigkeit vermitteln und dabei in den Dachflächen außer Dachflächenfenstern nur vereinzelte Zwerchhäuser und Gauben aufweisen. Zuweilen wird die Nutzung der Dachraumes im Wesentlichen nur durch Fenster in der Giebelseite deutlich. Eine Wohnnutzung, welche die Dachfläche im Wesentlichen auflöst und durch zweigeschossige Dachaufbauten verdeutlicht, dass die Wohnnutzung nunmehr bis zum Dachfirst reicht, ist dort einerseits ohne Beispiel, andererseits baulich verschiedentlich möglich. Das rechtfertigt die vom Verwaltungsgericht gezogene Folgerung, eine Zulassung des streitigen Vorhabens brächte die nähere Umgebung in einer Weise in Bewegung, welche das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung der Beigeladenen auslöste.

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Die von der Klägerin behauptete Grundsatzfrage stellt sich nicht. Nach der insoweit ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nochmals Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = DVBl. 1994, 702 = BRS 56 Nr. 63; Beschluss v. 21. Juni 1996 – 4 B 84.96 -, BauR 1996, 823 = NVwZ 1997, 520 = BRS 58 Nr. 83) kommt es auf die Feinheiten landesrechtlicher Festlegungen des Vollgeschosses ebenso wenig an wie auf die zuweilen schwer zu beantwortende Frage (vgl. dazu Senatsb. v. 29. Dezember 1999 – 1 L 2612/99 -, NdsVBl. 2000, 148 = BauR 2000, 1176), ob das oberste Geschoss nun als Vollgeschoss anzusehen ist. Entscheidend ist allein das äußere Erscheinungsbild.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG iVm. Nr. 1 lit. e der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 9. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 1.1.2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich an dem Zulassungsverfahren nicht beteiligt und im Verwaltungsverfahren zu erkennen gegeben hat, sie halte das Vorhaben aus Sicht des Bauplanungsrechts für zulassungsfähig.