Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2005, Az.: 7 ME 150/05

Anlage; Anzeigepflicht; Auflage; Betreiber; Betrieb; Biogasanlage; Einbringen; Einbringung; Festsetzung; Flotat; Genehmigung; Immission; Immissionsschutz; Stilllegung; Stoff; Streitwert; Streitwertfestsetzung; Streitwertkatalog; Untersagung; Unzuverlässigkeit; wesentliche Änderung; Änderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2005
Aktenzeichen
7 ME 150/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.08.2005 - AZ: 5 B 2772/05

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vom Antragsgegner am 29. Juni 2005 erlassenen Stilllegungs- und Untersagungsbescheid.

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Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück der Gemeinde B., C., D. weg …, Gemarkung E., Flur 22, Flurstücke 48/18 und 48/25 eine Biogasanlage. Diese Anlage wurde am 28. Juli 2000 nach § 75 NBauO genehmigt und am 30. Mai 2003 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG gegenüber dem Antragsgegner angezeigt. Zugelassene Einsatzstoffe pro Jahr sind 10.120 t Rindergülle, 240 t Mais und 2.920 t Flotate. Die Verwendung so genannter Co-Substrate wird auf 10 t pro Tag beschränkt.

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Im Zuge von Ermittlungen gegen den Vater des Antragstellers, der ebenfalls eine Biogasanlage betreibt, ergaben sich für den Antragsgegner Verdachtsmomente auch gegen den Antragsteller. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 ordnete der Antragsgegner die Stilllegung der Biogasanlage an und untersagte den weiteren Betrieb. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass der Antragsteller nach ihrer Art bzw. Menge ungenehmigte Stoffe in die Anlage eingebracht habe. Zudem habe der Antragsteller seine Nachweispflichten verletzt. Mit dem Bescheid ordnete der Antragsgegner zugleich die sofortige Vollziehung an.

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Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - nicht entschieden ist. Ferner hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

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Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, der dem Antragsteller am 9. August zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Stilllegungs- und Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 29. Juni 2005 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid sei nach der sich derzeit darbietenden Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zu Recht habe sich der Antragsgegner auf § 20 Abs. 1-3 BImSchG gestützt. Der Antragsteller habe gegen Auflagen verstoßen, weil er nach Art bzw. Menge ungenehmigte Stoffe in großem Umfang in die Anlage eingebracht habe. So habe er im Jahr 2004 allein von der Firma F. 11.996 t Flotate bezogen. Ferner habe er entgegen der Genehmigung Magen- und Darminhalte von Tieren sowie Altfette aus Friteusen, die jeweils von Fremdfirmen angedient worden seien, in der Anlage eingesetzt. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass er die nicht genehmigten Stoffe als Düngemittel verwendet bzw. gelagert habe, sei angesichts der Mengen nicht glaubhaft. Die Düngenachweisflächen des Antragstellers seien mit 430 ha zu gering. Schließlich habe der Antragsteller gegen die ihm obliegenden Nachweispflichten verstoßen, weil ordnungsgemäß geführte Nachweisbücher nicht vorlägen.

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Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung am 22. August 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 9. September 2005 begründet. Der Stilllegungs- und Untersagungsbescheid sei rechtswidrig. Zu Unrecht sei der Bescheid auf § 20 Abs. 1 BImSchG gestützt worden. Diese Vorschrift gelte nur für Auflagen, die einer immissionsschutzrechtlichen, nicht aber einer baurechtlichen Genehmigung beigefügt seien. Auch auf § 20 Abs. 2 BImSchG könne der Bescheid nicht gegründet werden. Soweit sich der Bescheid darauf stütze, dass in die Anlage im Jahr 2004 eine größere Menge an Mais als genehmigt eingebracht worden sei, sei dies mit Genehmigung des Veterinäramtes des Antragsgegners erfolgt. Flotate habe er lediglich im genehmigten Umfang in die Anlage eingebracht. Soweit weitere Flotate geliefert worden seien, seien diese als Düngemittel verwendet worden. Der Betrieb verfüge über eine Fläche zur Ausbringung von Düngemitteln von ca. 700 ha. Zudem seien die Ermessungserwägungen fehlerhaft, da der Antragsgegner die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG zu Unrecht als Soll-Vorschrift gelesen habe. Schließlich sei § 20 Abs. 3 BImSchG nicht einschlägig. Der Vorwurf, er - der Antragsteller - habe wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstoßen, sei unzutreffend. Er habe Nachweisbücher geführt. Von Seiten des Antragsgegners sei deren Vorlage lediglich im Rahmen eines parallel laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens verlangt worden. Dort sei er aber nicht zur Mitwirkung verpflichtet.

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Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

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II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht ist das Verwaltungsgericht bei der gebotenen summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der Stilllegungs- und Untersagungsbescheid des Antragsgegners aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe führen zu keiner abweichenden Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings § 20 Abs. 1 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen und einen Verstoß gegen Auflagen angenommen, weil die Begrenzungen der Einsatzstoffe nicht beachtet worden seien. Auflagen i.S. von § 20 Abs. 1 BImSchG sind nur solche, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügt sind (BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 1984, 305 [305 f.]; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 10). Bei dem Genehmigungsbescheid vom 28. Juli 2000, auf dem die Begrenzungen der Einsatzstoffe der Biogasanlage beruhen, handelt es sich jedoch um eine Baugenehmigung gemäß § 75 NBauO.

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2. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zu Recht § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage angesehen. Zwar findet auch § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG - wie sich aus seiner systematischen Stellung ergibt - grundsätzlich nur auf genehmigungspflichtige, nicht aber auf anzeigepflichtige Anlagen Anwendung. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die Tatbestandsvariante der wesentlichen Änderung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Denn die wesentliche Änderung einer zunächst nur gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtigen Anlage ist gemäß § 16 BImSchG selbst genehmigungspflichtig. Demgemäß ist die Stilllegung einer anzeigepflichtigen Anlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zulässig, wenn diese wesentlich geändert wird, ohne dass die hierzu nach § 16 BImSchG erforderliche Genehmigung vorliegt (BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 1984, 305).

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Das Einbringen ungenehmigter Stoffe über einen längeren Zeitraum stellt eine wesentliche Änderung des Anlagenbetriebs dar. Eine wesentliche Änderung einer Anlage i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 10. 2000 - 11 C 1.00 -, NVwZ 2001, 567 [569]). Für die Anlage des Antragstellers sind die zulässigen Einsatzstoffe auf 10.120 t Rindergülle, 240 t Mais und 2.920 t Flotate pro Jahr begrenzt, wobei die Verwendung so genannter Co-Substrate auf 10 t pro Tag beschränkt ist. Zu Recht sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen diese Begrenzungen in erheblichem Umfang verstoßen hat, indem er im Jahr 2004 über 1.000 t Mais und mindestens 11.996 t Flotate in die Anlage eingebracht hat.

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Der Antragsteller hat eingeräumt, dass mehr als die genehmigten 240 t Mais pro Jahr in der Anlage verwertet worden sind. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auf dem Betriebstagebuch des Antragstellers beruhen, betrug die Gesamtmenge im Jahr 2004 1.041 t. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine der Tuberkulose-Bekämpfung dienende veterinärrechtliche Verfügung, die ihn zur Einbringung verpflichtet habe. In dem die Verfügung vom 21. Januar 2003 ergänzenden Bescheid vom 12. Juni 2003 heißt es unter Nr. 3 (zu Nr. 7): „Die gesamte Silage ist der Biogasanlage zuzuführen oder als Dünger zu entsorgen, wenn sie bis zur ersten möglichen Verfütterung verdirbt und daher nicht mehr zu Futterzwecken verwendet werden kann.“ Aus dieser Verfügung folgt nicht, dass der Antragsteller befugt oder gar gezwungen war, sämtlichen Mais ohne Rücksicht auf die vorhandene Genehmigung in die Biogasanlage einzubringen. Die Verfügung machte keine zeitliche Vorgabe, so dass der Antragsteller den Einbringungszeitraum hätte strecken können und müssen. Hinzu kommt, dass die Verfügung ausdrücklich die weitere Möglichkeit der Entsorgung als Dünger vorsah.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter hinreichende Anhaltspunkte dafür erblickt, dass der Antragsteller im Jahr 2004 in großem Umfang Stoffe bezogen hat, die ohne Berechtigung in seine Biogasanlage eingebracht worden sind. Bei diesen Stoffen handelt es sich nach dem Feststellungen des Antragsgegners für das Jahr 2004 vor allem um 11.996 t Flotate, die von der Firma A&L geliefert worden sind. Nach den bei der Firma F. aufgefundenen Lieferscheinen hat der Antragsteller zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 15. März 2005 fast täglich Flotatschlämme in erheblicher Menge bezogen. Die für den Antragsteller tätigen LKW-Fahrer G. und H. haben bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass die Flotate überwiegend in die Biogasanlage des Antragstellers eingebracht worden seien.

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Nicht glaubhaft ist demgegenüber der Einwand des Antragstellers, bei den Flotaten handele es sich um Düngemittel, die auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht worden seien. Zwar hat der Antragsteller erstmals in der Beschwerdeinstanz Belege vorgelegt, dass er auch über Abnahmeverträge auf eine Fläche von ca. 700 ha zurückgreifen kann. Es kann dahinstehen, ob diese Unterlagen noch mit der Beschwerde in das Verfahren eingeführt werden konnten. Auch damit lässt sich aber unter Berücksichtigung der Vegetationsperioden und der Witterungsverhältnisse der Verbleib der Flotate, die ausweislich der Lieferscheine nahezu jeden Tag über das ganze Jahr angeliefert worden sind, nicht erklären.

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Dass es sich bei den Flotaten - wie vom Antragsteller geltend gemacht – tatsächlich um NPK-Flüssigdünger gehandelt hat, ist nicht anzunehmen. Zwar hat der Antragsteller eine Bescheinigung der Firma F. vom 27. Juni 2005 vorgelegt, wonach im Jahr 2004 14.882 t NPK-Flüssigdünger geliefert worden seien. Diese Bescheinigung erlaubt aber schon angesichts der Mengendifferenz zu den laut Lieferscheinen gelieferten Flotaten von fast 3.000 t einen derartigen Schluss nicht. Zudem werden die Lieferungen in den Lieferscheinen der Firma F. jeweils als „Flotatschlamm“ bezeichnet. Gegen einen Einsatz der Flotate als Düngemittel spricht auch, dass eine Verwendung nur dann zulässig ist, wenn vorher eine Pasteurisierung stattgefunden hat (vgl. Anhang 1 zur BioAbfV - Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 [BGBl. I S. 2955], zuletzt geändert durch § 11 Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 [BGBl. I S. 2373]). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Insbesondere belegt das vom Antragsteller in Bezug genommene Schreiben der Firma F. vom 13. Juli 2005, welches überdies lediglich im Parallelverfahren 7 ME 149/05 zu den Akten gereicht worden ist, keine Eignung der Flotate zur Düngung. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Firma F. eine Anlage betreibt, in der Federn, Fleisch und Blut aus Geflügelschlachtereien zu Düngemitteln verarbeitet werden können.

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Ob der Antragsteller darüber hinaus auch Altfette aus Friteusen sowie Pansen bzw. Panseninhalte in die Biogasanlage eingebracht hat, kann angesichts der erwiesenen erheblichen Überschreitung des genehmigten Betriebsumfangs dahinstehen. Soweit der Antragsteller bestreitet, dass ihm von der Biogasgruppe Nord-West weitere 6.000 t Flotate geliefert worden seien, kommt es darauf nicht an. Weder der Stilllegungs- und Untersagungsbescheid noch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nimmt auf eine solche Lieferung Bezug.

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Entgegen den Ausführungen des Antragstellers liegt kein Ermessensfehler i.S. von § 114 Satz 1 VwGO vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Soll-Vorschrift darstellt, die im Regelfall zu einem Eingreifen verpflichtet. Nur in atypischen Fällen besteht hinsichtlich des Eingreifens ein Ermessen. Insofern trifft auch die vom Antragssteller geäußerte Rechtsansicht, ein Verstoß gegen eine Inhaltsbestimmung oder eine modifizierende Auflage führe im Gegensatz zu einem Betrieb völlig ohne Genehmigung stets zu einem Ermessen, nicht zu. Mag im erstgenannten Fall eher eine atypische Situation vorliegen als bei einem Handeln ohne jede Genehmigung (vgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 20 Rn. 39), so ist hier ein solcher atypischer Fall nicht gegeben. Umfang und Dauer der Verstöße des Antragstellers ließen dem Antragsgegner keinen Spielraum für eine abweichende Entscheidung.

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Die Anordnung der Stilllegung und Untersagung ist auch verhältnismäßig. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben zutreffend ausgeführt, dass der Umfang des ungenehmigten Betriebs empfindliche Umweltbeeinträchtigungen erwarten lässt. Die Mengenüberschreitung verändert das Emissionsverhalten der Anlage, so dass Geruchsbelästigungen der Nachbarn zu befürchten sind. Zudem besteht angesichts des erhöhten Durchsatzes die Gefahr, dass unzureichend vergärtes Material auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird. Dies kann im Fall der Flotate eine Seuchengefahr begründen sowie zur Überdüngung der Flächen führen. Angesichts dessen hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers hinter dem Wohl der Allgemeinheit und dem Schutz der Nachbarschaft zurücktreten müssen.

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3. Fehlerfrei hat der Antragsgegner den Bescheid ferner auf § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage gestützt. Danach kann der weitere Anlagenbetrieb untersagt werden, wenn der Anlagenbetreiber oder der mit der Leitung des Betriebs Beauftragte in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unzuverlässig und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Abzustellen ist in diesem Verfahren auf den Antragsteller als Anlagenbetreiber. Ob der Antragsteller berechtigt ist, die Anlage durch eine andere Person betreiben zu lassen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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Der Antragsteller ist unzuverlässig, weil er nicht die Gewähr bietet, dass er die Anlage künftig entsprechend den für die Anlage geltenden Vorschriften des BImSchG betreiben wird. Zu Recht hat der Antragsgegner bei der insoweit gebotenen Prognose maßgeblich auf die Vielzahl der Rechtsverstöße des Antragstellers abgestellt. Das mindestens von Anfang 2004 bis in den März 2005 andauernde Einbringen von Flotaten sowie das Einbringen von Mais im Jahr 2004 weit über den genehmigtem Umfang hinaus stellt einen wiederholten und erheblichen Verstoß gegen die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienenden Begrenzungen der zugelassenen Betriebsführung dar. Da es sich bei den festgestellten Verstößen nicht um Bagatellfälle handelt, ist eine Untersagung des Betriebs schon auf Grund dieser Verstöße zum Wohl der Allgemeinheit geboten (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 20 Rn. 51) und verhältnismäßig. Ob dem Antragsteller weitere Rechtsverstöße zur Last zu legen sind, kann insofern offen bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), wonach die Klage des Errichters/Betreibers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung grundsätzlich mit 2,5 % der Investitionssumme und die Klage gegen die Stilllegung oder Betriebsuntersagung mit 1% der Investitionssumme zu bewerten ist (Abschn. II, Nr. 19.1.1, 19.1.5) nur mit Einschränkungen. Diese Prozentsätze führen nur bei Großvorhaben zu einer angemessenen Bewertung, während etwa ein Streitwert, der nur der Höhe des Mindestbetrages für die Klage auf eine gewerberechtliche Erlaubnis oder gegen eine Gewerbeuntersagung entspräche (Abschn. II, Nr. 54.1, 54.2.1) oder sogar darunter bliebe, bei einer Investitionssumme im hohen sechsstelligen Bereich unangemessen wäre. Ferner ist für den Senat der Gedanke bedeutsam, dass der Wert der Klage auf Erteilung einer Anlagengenehmigung oder gegen eine Betriebsuntersagung/Stilllegung in einem angemessenen Verhältnis zu der Klage eines drittbetroffenen Privaten und einer drittbetroffenen Gemeinde (vgl. Abschn. II, Nr. 2.2 und 2.3 i.V.m. 19.2 und 19.3 des Streitwertkatalogs) stehen muss. Um diesen Unstimmigkeiten zu begegnen, hat der Senat keinen gleichbleibenden, sondern einen degressiven, mit zunehmender Höhe der Investitionssumme abnehmenden Prozentsatz zugrunde gelegt, ohne indessen die Zwischenwerte abschließend zu bestimmen (vgl. Beschl. v. 8.2.1993 - 7 O 6383/92 -; Beschl. v. 27.8.2002 - 7 OA 169/02 -, NVwZ-RR 2002, 901). Es liegt in der Tendenz dieser Streitwertpraxis, bei der hier gegebenen Investitionssumme von 818.466,00 Euro einen Betrag in Höhe von 15% dieser Summe als Streitwert anzunehmen. Der Senat vermindert entgegen der Empfehlung des Streitwertkataloges den Streitwert in Eilverfahren nicht, weil § 53 Abs. 3 GKG für Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO uneingeschränkt auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG verweist und der gegenüber dem Hauptsacheverfahren möglicherweise geringeren Bedeutung der erstrebten vorläufigen Regelung durch die geringeren Gebührensätze des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (lfd. Nrn. 5210 ff.) Rechnung getragen wird.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.