Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.2005, Az.: 11 ME 373/05

Aufenthaltserlaubnis; Ehegatte; Einkommen; Familiennachzug; Leistungen Dritter; Niederlassungserlaubnis; Regelsätze der Sozialhilfe; Sicherung des Lebensunterhalts; Wohngeld; öffentliche Mittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.12.2005
Aktenzeichen
11 ME 373/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.11.2005 - AZ: 1 B 252/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG

Gründe

1

Der am 1. August 1958 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein. In der Folgezeit erteilte ihm die Antragsgegnerin jeweils Duldungen, zuletzt bis zum 15. November 2005.

2

Am 24. Februar 2005 schloss der Antragsteller die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen B., mit der er bereits bis zum 9. Dezember 1993 verheiratet gewesen war. Aus jener Ehe ging die am 7. April 1987 geborene Tochter C. hervor. Am 6. Dezember 2005 wurde eine weitere Tochter geboren. Die vierköpfige Familie lebt gemeinsam in einer Mietwohnung in D.. Der Ehefrau des Antragstellers wurde am 9. April 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt.

3

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 1. September 2005 ab und drohte ihm zugleich die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen gleichfalls gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. November 2005 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, dessen Abschiebung für den 3. Januar 2006 vorgesehen ist.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der angefochtene Beschluss unter den von dem Antragsteller dargelegten Gesichtspunkten, die im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ernstlichen Zweifeln begegnet.

5

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller (voraussichtlich) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Dies scheitere bereits daran, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert sei. Denn die vorgelegten Unterlagen zum Einkommen seiner Ehefrau und seiner Tochter C. offenbarten, dass er seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Ihm sei es möglich und zumutbar, in einem ordnungsgemäßen Visumsverfahren aus seinem Heimatland heraus sein Aufenthaltsbegehren zu verfolgen. Insbesondere bleibe es ihm unbenommen, über ein Besuchsvisum kurzfristig legal in die Bundesrepublik Deutschland wieder einzureisen. Dem hält der Antragsteller entgegen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sein Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert sei. Wie aus dem beigefügten Schreiben von Frau E. (D.) vom 7. November 2005 hervorgehe, unterstütze diese seit September 2005 seine Familie monatlich mit 300,-- Euro. Frau E. habe zugesagt, diese Hilfe so lange zu gewähren, bis er nach Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Erst danach solle das entliehene Geld in Raten zurückgezahlt werden. Mit dieser finanziellen Unterstützung, dem Gehalt seiner Ehefrau, die nach Ablauf der Mutterschutzfrist ihre Tätigkeit als Reinigungskraft wieder aufnehmen werde, dem Zusatzverdienst seiner Tochter C., die zwar noch schulpflichtig sei, aber durch eine Aushilfstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitrage, sei er in der Lage, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die F. Brotfabrik in D. – wie aus ihrer Bescheinigung vom 9. Mai 2005 hervorgehe – bereit sei, ihn in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er selbst sei lange Jahre als Schiffsmechaniker unterwegs gewesen. Diese Argumente des Antragstellers sind aber nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.

6

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Zwar verfügt die Ehefrau des Antragstellers über eine Niederlassungserlaubnis, doch bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Ausländers (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Allerdings bleiben insoweit das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen (Satz 2). Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen werden bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berücksichtigt (Satz 3). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 2 AufenthG RdNr. 14 und § 5 AufenthG RdNr. 13). Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. Allerdings definiert das Aufenthaltsgesetz nicht näher, wann der Lebensunterhalt gesichert ist. Es ist aber allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die Regelsätze der §§ 19 ff. SGB II und der aufgrund des § 28 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung sind (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 10.3.2005, AuAS 2005, 110; VG Oldenburg, Urt. v. 30.5.2005 – 11 A 2664/03 -, zitiert nach Juris; Funke-Kaiser, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: August 2005 § 2 RdNr. 43; Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2005, § 2 AufenthG RdNr. 5; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. 2.3.3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31.3.2005; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441 [BVerwG 04.11.1996 - BVerwG 1 B 189/96]). Der Unterhaltsbedarf umfasst kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Hinzuzurechnen sind ferner die Kosten der Unterkunft (vgl. Wenger, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 5; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2005, § 2 AufenthG RdNr. 23). Im Rahmen der erforderlichen prognostischen Betrachtung ist auf die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts des betreffenden Antragstellers im Bundesgebiet abzustellen (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 23; Funke-Kaiser a.a.O., § 2 RdNr. 41).

7

Nach der aufgrund des § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erlassenen niedersächsischen Rechtsverordnung vom 23. August 2005 (Nds.GVBl. S. 275) betragen die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 für Haushaltsvorstände oder Alleinstehende 345,-- Euro, für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,-- Euro und für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,-- Euro. Danach besteht für den Antragsteller, seine Ehefrau und ihre beiden Töchter ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.104,-- Euro. Dieser ist um die monatlichen Mietkosten in Höhe von insgesamt 526,97 Euro zu erhöhen. Hinzuzurechnen sind weiter die Kosten für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Dazu liegen keine aktuellen Zahlen vor. Aus der Verdienstbescheinigung der Firma G. Dienstleistungen GmbH & Co. KG für die Ehefrau des Antragstellers für den Monat April 2005 ergibt sich lediglich, dass der gesetzliche Abzug für Krankenversicherung 82,63 Euro betrug. Die Krankenversicherungsbeiträge für die inzwischen vierköpfige Familie werden aber mit Sicherheit höher ausfallen. Demgegenüber reichen die gegenwärtig und künftig zur Verfügung stehenden Mittel des Antragstellers und seiner Familie voraussichtlich nicht annähernd aus, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu decken.

8

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller selbst derzeit seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann. Er ist weder erwerbstätig noch verfügt er offenbar über Mittel aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen. Ebenso wenig hat er zur Deckung seines Bedarfs öffentliche Mittel in Anspruch genommen. Es hat den Anschein, als ob er bisher hauptsächlich mit Hilfe der Einkünfte seiner Ehefrau und seiner Tochter C. den Lebensunterhalt bestritten hat. Dieses Einkommen ist aber nicht ausreichend, den Bedarf des Antragstellers, der mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland bleiben will, dauerhaft zu sichern.

9

Die Ehefrau des Antragstellers, die sich derzeit im Mutterschutzurlaub befindet, erhielt nach der bereits erwähnten Verdienstbescheinigung für April 2005 einen Nettolohn von 934,69 Euro. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist (vgl. § 6 Abs. 1 MuSchG) wieder in ihre Tätigkeit als Reinigungskraft zurückkehren würde, wobei bisher offen ist, wer dann die Betreuung des neugeborenen Kindes übernimmt, wäre ein Einkommen in dieser Höhe auch unter Hinzurechnung des Kindergeldes für die beiden Töchter in Höhe von 308,-- Euro monatlich bei weitem nicht ausreichend, um den oben errechneten (fiktiven) Bedarf für die Familie und damit auch des Antragstellers zu decken. Außer Betracht bleiben muss in diesem Zusammenhang, dass die jetzt achtzehnjährige Tochter C. in der Vergangenheit – wie Lohnabrechnungen von Februar und März 2005 belegen – neben dem Schulbesuch als Aushilfskraft in einer Bäckerei einen Monatslohn von bis zu  355,-- Euro erhalten hat. Derartige vorübergehende Aushilfstätigkeiten sind zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel ungeeignet (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 RdNr. 48). Ebenso wenig können die von dem Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren angeführten finanziellen Zuwendungen von Frau E. seit September 2005 in Höhe von monatlich 300,-- Euro berücksichtigt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller diese Zahlungen hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zwar hat er ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Frau E. vom 7. November 2005 in Fotokopie vorgelegt, doch hätte sich als Beweismittel die Versicherung an Eides statt (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) angeboten. Unabhängig hiervon sind freiwillige Leistungen Dritter auch nur ausnahmsweise geeignet, zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts beizutragen (vgl. dazu Funke-Kaiser a.a.O., § 2 RdNr. 54 f.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004, InfAuslR 2004, 237; VG Oldenburg, Urt. v. 30.5.2005, a.a.O.). Der Grund ist darin zu sehen, dass die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des betreffenden Ausländers erfolgen soll. Etwas anderes gilt dann, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden freiwilligen Leistungen auch über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird (so Nr. 2.3.6 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31.3.2005; ähnlich Hailbronner a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 21; Funke-Kaiser a.a.O. § 2 RdNr. 55). Daran fehlt es hier jedoch. Weitere Bedenken ergeben sich daraus, dass es sich um ein Darlehen handelt, das nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den Antragsteller ratenweise zurückgezahlt werden soll. Dadurch würde sich aber das ihm zur Verfügung stehende Einkommen schmälern.

10

Schließlich kann bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers auf Dauer gesichert ist, nicht davon ausgegangen werden, dass er eine begründete Aussicht auf einen längerfristigen Arbeitsplatz mit ausreichendem Einkommen hat. Zwar hat er eine Bescheinigung der F. Brotfabrik D. vom 9. Mai 2005 vorgelegt, wonach diese ihn „nach Erledigung aller notwendigen Formalitäten in ein Beschäftigungsverhältnis“  übernehmen will. Diese Bescheinigung ist aber wenig aussagekräftig. So fehlen jegliche Angaben zu Dauer, Wochenarbeitszeit und Entlohnung, die aber erforderlich sind, um verlässlich beurteilen zu können, ob der Antragsteller für einen längeren Zeitraum über hinreichende eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügen wird.

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Hiernach ergibt ein Vergleich des absehbaren Unterhaltsbedarfs einerseits und des voraussichtlich zur Verfügung stehenden Einkommens andererseits, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert erscheint. Dass der Antragsteller bisher keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen hat, ist unbeachtlich. Denn der Lebensunterhalt ist auch dann nicht gesichert, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass zur Deckung des Bedarfs öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden könnten (vgl. etwa Wenger, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 5; Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 20; Renner, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 19). Im Übrigen hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass seine Ehefrau einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld gestellt hat, der nach der Berechnung des Sozialamts der Antragsgegnerin – abgestellt auf die Verhältnisse im August 2005 – auch Aussicht auf Erfolg hätte. Das Wohngeld stellt aber eine ergänzende Sozialleistung dar, die nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht bleiben kann (vgl. etwa Renner, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 21).

12

Der Senat vermag zugunsten des Antragstellers auch keine besonderen Gründe zu erkennen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht zu ziehen. Allerdings ist im Rahmen der Prüfung, ob die Regel-Voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, höherrangiges Recht zu beachten. Ein Ausnahmefall liegt deshalb vor, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre. Dazu gehört insbesondere der grundrechtliche gebotene Schutz von Ehe und Familie (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610 [BVerwG 26.03.1999 - BVerwG 1 B 18.99; 1 PKH 4.99]; Senatsbeschl. v. 9.11.2005 – 11 ME 312/05 -; Hailbronner, a.a.O., § 30 AufenthG RdNr. 22). Im vorliegenden Fall spricht aber Überwiegendes dafür, dass die zu erwartende (ggfs. nur zeitweise) Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und den beiden Töchtern mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten sich bei ihrer Heirat am 24. Februar 2005 über ihre unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Stellungen im klaren sein müssen, so dass sie nicht darauf vertrauen konnten, ihre Ehe in Deutschland zu führen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in ihrem gemeinsamen Heimatland zumutbar nicht möglich ist. Bei der Ehefrau des Antragstellers handelt es sich nicht um einen politischen Flüchtling, so dass zielstaatsbezogene Hindernisse einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegenstehen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand liegen auch im Übrigen keine besonderen Umstände vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG abzusehen. Insbesondere ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass seine Ehefrau und die beiden Töchter zwingend auf seinen persönlichen Beistand im Bundesgebiet (etwa aus gesundheitlichen Gründen) angewiesen wären. Von daher scheidet auch die Erteilung einer (weiteren) Duldung nach § 60 a AufenthG voraussichtlich aus.

13

Da schon aus diesen Gründen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nicht in Betracht kommt, bedurfte es keiner Prüfung, ob der Antragsteller auch gegen die Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verstoßen hat bzw. hiervon ggfs. nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könnte.