Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2005, Az.: 12 LA 402/04

bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Investitionsaufwendungen; Investitionskosten; Pflegeeinrichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2005
Aktenzeichen
12 LA 402/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.08.2004 - AZ: 3 A 5272/02

Gründe

1

Der Kläger betreibt eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI, in der die am 22. März 2003 verstorbene Frau C. versorgt wurde. Der Kläger hat aufgrund übergegangenen Rechts nach § 28 Abs. 2 BSHG (hier und im Folgenden: in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten als Sozialhilfeträger begehrt, ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 22. März 2003 Hilfeleistungen nach §§ 68 ff BSHG in Höhe desjenigen Teils der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu gewähren, der im Hinblick auf Frau D. durch den seit dem 1. Januar 2002 nur noch gedeckelt (bis zur Höhe von 18,--EUR pro Tag bzw. 550,--EUR pro Monat) gewährten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss (Pflegewohngeld) nach § 13 ff NPflegeG (hier und im Folgenden: in der hier anwendbaren Fassung vom 25.4.2002, Nds. GVBl. S. 146, die Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2001, Nds. GVBl. S. 806, berücksichtigt) nicht mehr gedeckt war (mittlerweile sind die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse durch das Gesetz zur Änderung des NPflegeG vom 11.12.2003 vollständig abgeschafft worden). Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Kläger stehe der aus übergegangenem Recht geltend gemachte Hilfeanspruch nicht zu. Gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG sei der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 93 ff. BSHG) getroffen worden seien. Dies sei im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht geschehen.  § 82 Abs. 4 SGB XI - und nicht § 82 Abs. III SGB XI - sei die für Einrichtungen, die – wie diejenige des Klägers - ausschließlich bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse und keine anderen landesrechtlichen Förderungen erhielten, einschlägige Vorschrift. Denn der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach §§ 13 ff NPflegeG stelle eine rein subjektbezogene Förderung dar, während die öffentliche Förderung im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI eine institutionelle Förderung bzw. eine Objektförderung sei. Eine Hilfeleistungsverpflichtung der Beklagten lasse sich auch nicht aus § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG herleiten. Diese Vorschrift, derzufolge der Sozialhilfeträger Hilfe durch eine Einrichtung auch dann, wenn eine der in § 93 Abs. 2 BSHG genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen worden sei, gewähren könne, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sei, könne in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht angewandt werden. Dies habe der VGH E. in seinem Beschluss vom 23. September 2003 (- 12 S 742/03 -, juris) zu Recht festgestellt. Auch der 4. Senat des beschließenden Gerichts vertrete, wie sich aus dessen Urteilen vom 22. Januar 2003 (- 4 LC 146/02 -, PflR 2005, 182 ff.) und vom 6. April 2004 (- 4 LC 179/03 –) ergebe, diese Rechtsauffassung. Schließlich könne sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruches nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte stützen. Zwar habe in der Vergangenheit die Beklagte selbst im Einklang mit der wohl vorherrschenden seinerzeitigen Verwaltungspraxis durch die Erteilung von Zustimmungen zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen zu erkennen gegeben, dass auch nach ihrer Auffassung im Hinblick auf die Förderung durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse ein Fall des § 82 Abs. 3 SGB XI und nicht ein solcher des § 82 Abs. 4 SGB XI, in dem es solcher Zustimmungen gar nicht bedurft hätte, in Rede stehe. Aber auch wenn der Kläger deshalb davon ausgegangen wäre, die sozialhilferechtliche Übernahme gesondert berechneter Investitionsaufwendungen setze – wegen der Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 SGB XI - den  Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI nicht voraus, könne er nicht allein deshalb so gestellt werden, wie er möglicherweise gestanden hätte, wenn ihm die nunmehr in der Rechtsprechung vertretene Einschätzung im Sinne eines Eingreifens des § 82 Abs. 4 SGB XI bekannt gewesen wäre. Eine erst im Verlauf längerer Rechtsstreitigkeiten gefundene Rechtsauslegung sei von den Beteiligten grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, auch wenn diese aus nachvollziehbaren Gründen von der Richtigkeit ihres hiervon abweichenden bisherigen Normverständnisses überzeugt gewesen seien und im Vertrauen hierauf etwa erforderlich gewesene Rechtshandlungen - hier die Herbeiführung von Vereinbarungen - unterlassen hätten. Die Möglichkeit einer vorläufigen rechtlichen Klärung im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes habe der Kläger nicht wahrgenommen.

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Der Kläger beruft sich in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar treffe es zu, dass die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach §§ 13 ff. NPflegeG keine öffentliche Förderung im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI darstellten, so dass die sozialhilferechtliche Übernahme der von ihnen nicht gedeckten gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich den vorherigen Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger voraussetze. Jedoch habe das Verwaltungsgericht in der zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Die entscheidungserhebliche, bisher obergerichtlich noch nicht entschiedene Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass beide Beteiligten fälschlich aber übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass es sich bei der Gewährung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach §§ 13 ff. NPflegeG um eine Objektförderung gehandelt habe, die dem Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI und nicht demjenigen der §§ 82 Abs. 4 SGB XI, 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG unterfiele. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne er, der Kläger, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Rechtslage von beiden Beteiligten von Anfang an entsprechend der später eingetretenen rechtlichen Klärung eingeschätzt worden wäre. Durch das Betreiben eines auf den Abschluss einer Vereinbarung entsprechend § 93 Abs. 2 BSHG gerichteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hätte er sich in Widerspruch zu seiner seinerzeit bestehenden Rechtsauffassung gesetzt.

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Dieser Vortrag vermag die von dem Kläger begehrte Berufungszulassung auf der Grundlage des von ihm allein in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu rechtfertigen.

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Zunächst ist die Beklagte ausweislich eines an den Sohn der verstorbenen Frau D. gerichteten Bescheides vom 3. September 2002 (Bl. 61 des beigezogenen Verwaltungsvorganges) soweit ersichtlich dem klageweise geltend gemachten Begehren jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 nachgekommen, so dass es für die erhobene Klage insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

6

Sofern – unabhängig hiervon - der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dadurch gegeben sieht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG verneint habe, wonach eine Hilfegewährung auch bei Nichtvorhandensein einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG erfolgen kann, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des Berufungszulassungsgrundes. Denn eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nur erfolgen, wenn an der Richtigkeit des Ergebnisses – und nicht lediglich an der Begründung – des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. im übrigen nur: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124, Rn. 7 a m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages nicht.

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Nach mittlerweile einhellig anerkannter, auch von dem Kläger als zutreffend erachteter Auffassung handelt es sich bei dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach §§ 13 ff. NPflegeG nicht um eine Objektförderung der jeweiligen Pflegeeinrichtung und damit nicht um eine öffentliche Förderung im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI, sondern um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis gegenüber den bedürftigen Heimbewohnern, die dadurch von den Kosten – bzw. von einem Teil der Kosten - entlastet werden, die ihnen der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 SGB XI in Rechnung stellen kann (BSG, Urteil vom 24.7.2003 – B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182 ff; 4. Senat des beschließenden Gerichts, Urteile vom 22.1.2003 – 4 LC 146/02 -, PflR 2005, 182 ff. und - 4 LB 172/02 – , S. 9 f BA und vom 6.4.2004 – 4 LC 179/03 –, S. 10 ff BA sowie Beschluss vom 7.8.2003 – 4 ME 484/02 -, FEVS 55, 27 ff.; abweichend zunächst noch: VG Hannover, Urteil vom 25.2.2003 – 3 A 3989/02 -). Aus dieser rechtlichen Einordnung ergibt sich – auch dies bestreitet der Kläger jedenfalls im Grundsatz nicht – nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG die Rechtsfolge, dass eine Übernahme der nicht durch einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss gedeckten gesondert berechneten Investitionsaufwendungen durch den Träger der Sozialhilfe das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger voraussetzt (4. Senat des beschließenden Gerichts, Urteil vom 6.4.2004 – 4 LC 179/03 -, S. 10 BA und Beschluss vom 7.8.2003 – 4 ME 484/02 -, FEVS 55, 27, 30; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20.9.2001 – 5 B 54/01 -, FEVS 53, 504 f.; zu einer Entscheidung der Schiedsstelle: Thür. OVG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 EO 819/02 -, FEVS 55, 485 ff.).

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Nicht durchgreifend in Frage stellt der Kläger weiterhin die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes E. (Beschl. v. 23. 9. 2003 – 12 S 742/03 -, juris), wonach die Norm des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG jedenfalls im Grundsatz einem Rückgriff auf die Vorschrift des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof F. hat in überzeugender Weise ausgeführt, § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG setze voraus, dass eine der in § 93 Abs. 2 BSHG bezeichneten Vereinbarungen nicht abgeschlossen worden sei. Die Vergütung für die Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI werde aber gerade nicht in einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG geregelt, sondern richte sich gemäß § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XI. Auch die von § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG geforderte Vereinbarung über die Übernahme gesondert berechneter Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI könne nicht als Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG angesehen werden. Denn nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI gehörten die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gerade nicht zu der Vergütung für die von der Einrichtung geleistete Pflege und könnten eben deshalb allenfalls nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI gesondert berechnet werden. Demgemäß spreche § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG auch nur allgemein von Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Gesetzes und nicht etwa von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG.

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Wenn der Kläger vorträgt, in seinem besonderen Falle sei ungeachtet dieser allgemeinen Maßstäbe eine Anwendung des § 93 Abs. 3 BSHG unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG mit der Beklagten deshalb unterblieben sei, weil beide Beteiligten zunächst übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass sich die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen im Falle einer Förderung durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 82 Abs. 3 SGB XI und nicht nach § 82 Abs. 4 SGB XI richte, vernachlässigt er, dass eine Hilfegewährung nach § 93 Abs. 3 BSHG nicht nur einen besonderen Einzelfall nach Satz 1 dieser Vorschrift voraussetzt. Vielmehr ist nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG für eine Vergütungsübernahme weiter erforderlich, dass ein Leistungsangebot entsprechend § 93a Abs. 1 BSHG vorgelegt wird und der Einrichtungsträger sich verpflichtet, entsprechend diesem Leistungsangebot die Leistungen zu erbringen. Auch dürfen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt.

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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Anforderungen hier erfüllt sind. Allenfalls ließe sich eine entsprechende Anwendung des § 93 Abs. 3 BSHG unter Verweis darauf erwägen, dass im Zusammenhang mit einer – wegen der unzutreffenden Einordnung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 SGB XI – erteilten Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI bereits eine behördliche Überprüfung der Berechnung stattgefunden habe, so dass es anders als im Fall der bloßen Mitteilung der gesonderten Berechnung dieser Aufwendungen nach der – richtigerweise anzuwendenden – Vorschrift des § 82 Abs. 4 SGB XI einer behördlichen Kontrolle im Wege einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht bedürfe.

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Der Vortrag des Klägers lässt jedoch bereits nicht erkennen, dass er sich auf eine entsprechende Anwendbarkeit des § 93 Abs. 3 BSHG in diesem Sinne berufen will, zumal er etwa erteilte Zustimmungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI nicht benennt. Unabhängig hiervon lassen sich der Begründung des Zulassungsantrages keine Hinweise darauf entnehmen, dass im konkreten Fall auch dann, wenn eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG geschlossen worden wäre, von der Sozialhilfe Investitionsaufwendungen hätten übernommen werden müssen, die in der Höhe die ab Januar 2002 gedeckelten Beträge der gewährten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse überstiegen hätten. Tatsächlich liegt die gegenteilige Annahme nahe. Denn die Beklagte hat eine mit dem Kläger unter dem 27. Oktober 2004 geschlossene „Entgeltvereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG über Investitionsbeträge“ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 vorgelegt, wonach für die Unterbringung in einem Doppelzimmer – in einem solchen wohnte Frau D. – ein Investitionsbetrag von 16,36 EUR pro Tag bzw. von 497,67 EUR pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Beklagte hat hierzu naheliegend vorgetragen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie für den streitbefangenen Zeitraum Vereinbarungen über höhere Investitionsaufwendungen abgeschlossen hätte, als in der späteren Vereinbarung vom 27. Oktober 2004 geschehen. Der Kläger hat sich hierzu weder im Hinblick auf die gedeckelten Höchstbeträge der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse generell, noch auf die konkrete Berechnung dieser Zuschüsse in seinem Fall eingelassen.

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Schließlich bestehen sozialhilferechtliche Ansprüche auf Pflegeleistungen – inklusive der Übernahme von gesondert berechneten Investitionsaufwendungen – generell nur, wenn alle dafür im Bundessozialhilfegesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (Friedrich, in: Mergler/ Zink, BSHG, Loseblattsammlung, Stand: August 2004, § 93, Rn. 71). Zwar werden auch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NPflegeG nur für diejenigen Pflegebedürftigen gezahlt, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse erhalten würden. Jedoch ergänzen die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nicht nur den Lebensunterhalt der jeweiligen Heimbewohner. Sie beziehen sich vielmehr auch auf die Investitionskosten des Einrichtungsträgers, dem gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 NPflegeG das Recht zur Beantragung der Zuschüsse in erster Linie zusteht. Insofern sind die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse eher mit dem Wohngeld als mit einer sozialhilferechtlichen Leistung zum Lebensunterhalt vergleichbar (4. Senat des beschließenden Gerichts, Beschl. v. 13.6.2002 – 4 ME 93/02 -, S. 9 BA). Entsprechend haben die Pflegebedürftigen nach § 13 Abs. 5 NPflegeG i.V.m. § 10 DVO-NPflegeG (hier anwendbar in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) zwar grundsätzlich ihr Einkommen und Vermögen nach den §§ 76 ff BSHG einzusetzen. Ausgenommen sind jedoch Unterhaltsansprüche, es sei denn, diese bestehen gegenüber dem Ehegatten. Zusätzlich zu dieser Besserstellung ist das Einkommen im Ergebnis vorab um den sozialhilferechtlichen Bedarf, der auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie auf die pflegebedingten Aufwendungen entfällt, zu bereinigen. Nur wenn hiernach ein Überschuss verbleibt, ist dieser im Rahmen des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses anzurechnen (vgl. dazu: Gühlstorf, ZfF 2002, 2241, 242). Auf diese Voraussetzungen einer Bedürftigkeit der verstorbenen Frau G. im sozialhilferechtlichen Sinne geht der Kläger in seinem Vorbringen im Zulassungsantragsverfahren in keiner Weise ein.

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Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch die Rüge zu begründen sucht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Anspruch auf sozialhilferechtliche Übernahme gesondert berechneter Investitionsaufwendungen verneint, geht dies jedenfalls in der Sache fehl. Diesem Vorbringen ist – wie dies bereits das Verwaltungsgericht sinngemäß getan hat – entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die eindeutige Einordnung bestimmter Rechtsfragen in komplexe rechtliche Zusammenhänge zuweilen erst am Ende eines längeren Erkenntnisprozesses steht und ein von den Betroffenen übereinstimmend nicht erwartetes Ergebnis hat, kein Spezifikum der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach §§ 13 ff. NPflegeG darstellt. Nachteile, die sich aus dem Ablauf derartiger rechtlicher Entwicklungsprozesse für die Betroffenen ergeben, müssen von diesen ungeachtet einer etwa zuvor übereinstimmend vertretenen Rechtsposition prinzipiell hingenommen werden. Im Recht der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach §§ 13 ff. NPflegeG hat sich dies auch in Bezug auf die lange Zeit umstrittene, erst spät endgültig zugunsten des Sozialrechtsweges entschiedene (insbesondere durch: BVerwG, Urteil vom 26.4.2002 – 3 C 41/01 -, DVBl. 2002, 1052 f.; Beschluss vom 30.6.2004 – 3 B 89/03 -, DVBl. 2004, 1492 f.; BSG, Urteil vom 24.6.2003 – B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182 ff.) Frage des zulässigen Rechtsweges erwiesen.