Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.07.2005, Az.: 11 LC 51/04
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.07.2005
- Aktenzeichen
- 11 LC 51/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 44005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0711.11LC51.04.0A
In der Verwaltungsrechtssache
die Polizeidirektion Göttingen, Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen,
Streitgegenstand: Gefährderanschreiben (EU-Gipfel in Brüssel)
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht -11. Senat - am 7. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., Göttingen, beigeordnet.
Die Gewährung der Prozesskostenhilfe wird von der Zahlung von Raten, beginnend ab 1. August 2005, abhängig gemacht. Die monatliche Rate wird auf 135,- Euro festgesetzt.
Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger hat gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus §121 Abs. 2 ZPO.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 seine Einkommensverhältnisse durch Unterlagen belegt. Die daran anknüpfende Berechnung gemäß § 115 ZPO ergibt, dass der Kläger aus seinem einzusetzenden Einkommen monatliche Raten in der im Tenor genannten Höhe aufzubringen hat. Das monatliche Einkommen des Klägers beträgt 1.060,20 Euro. Davon sind abzuziehen: Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO 380,- Euro, Miete 178,- Euro und eine Abzahlungsverpflichtung 105,- Euro. Das anrechenbare Einkommen beläuft sich danach gerundet auf 397,- Euro monatlich. Daraus leitet sich eine Monatsrate von 135,- Euro ab.
Der Kläger ist nicht darauf zu verweisen, seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch zu nehmen. Ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen diese steht ihm nicht zu. Eine Prozesskostenvorschusspflicht kann zwar auch gegenüber volljährigen Kindern bestehen (BGB-RGRK, 12. Aufl. 1999, § 1610 RdNr. 20; Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, § 1610 RdNr. 11). Eine solche Pflicht besteht jedoch nicht mehr, wenn das volljährige Kind eine selbständige Lebensstellung erlangt hat (OLG Bremen, Beschl. v. 5.7.2001 - 4 WF 33/01 -, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.1992 - 2 WF 121/92 -, FamRZ 1992, 1320; Erman, a.a.O., § 1610 RdNr. 11). Eine solche selbständige Lebensstellung hat der Kläger aufgrund seines Alters - der Kläger wurde am 22. Juni 1974 geboren - und spätestens mit Beendigung seines Studiums erreicht.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.