Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.2005, Az.: 2 LA 1172/04

Augenblicksversagen; Einweiser; Fürsorgepflicht; grobe Fahrlässigkeit; Kaskoversicherung; Parkhaus; Parklücke; Parkplatz; Rückwärtsfahren; Schadensersatz; Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.07.2005
Aktenzeichen
2 LA 1172/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.05.2004 - AZ: 6 A 2502/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Sorgfaltspflichten beim rückwärtigen Ausparken.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

3

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Nds. OVG, Beschl. v. 10.05.2005 - 2 LA 52/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.05.2005, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Schadens hat. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist Folgendes hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

6

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Bezirksregierung Weser-Ems, den Schadensersatz gemäß § 96 Abs. 2 2. Halbs. NBG mit der Begründung zu versagen, ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers habe zur Entstehung des Schadens beigetragen, als rechtmäßig angesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei entgegen der Ansicht des Klägers den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zutreffend die dazu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zugrundegelegt. Danach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind, und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1998 - 2 B 6.98 -, zitiert nach juris, m.w.N.).

7

Es ist dem Kläger auch nicht gelungen, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem ihm vorzuhaltenden grob fahrlässigen Verhalten, das zu dem Unfallereignis vom 14. September 2001 geführt hat, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 05.06.1978 - 3 Ws (B) 160/78 OwiG -, DAR 1980, 247; KG, Urt. v. 22.11.1982 - 12 U 1819/82 -, VRS 1964, 103; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 2 Ss 147/99 -, DAR 2000, 41) und Literatur (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 9 StVO, RdNr. 51), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschl. v. 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -), soll die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO, die einem Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren besonders hohe Sorgfaltspflichten auferlegt, auf Parkplätzen und in Parkhäusern allerdings nur in eingeschränktem Maße Anwendung finden, weil auf Parkplätzen geringere Geschwindigkeiten gefahren werden und auf diesen Verkehrsflächen in besonderem Maße mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Dies entbindet den auf einem Parkplatz rückwärts fahrenden Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug. Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass die Sichtverhältnisse in der Regel eingeschränkt sein werden, was zur Vermeidung von Unfällen ebenfalls durch erhöhte Sorgfaltspflichten oder - im Falle von Sichteinschränkungen, insbesondere beim Vorliegen eines sogenannten toten Winkels - durch die Inanspruchnahme eines Einweisers (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl. 2000, § 9 RdNr. 70) kompensiert werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2004, a.a.O.). Hier hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dem Kläger angesichts der in seinem Pkw, einem Geländewagen, beim Rückwärtsfahren gegebenen Sichteinschränkungen hätte aufdrängen müssen, sich vor dem Einsteigen in das Fahrzeug darüber zu vergewissern, dass im Rangierbereich keine Hindernisse vorhanden sind. Dies hat der Kläger nicht in dem erforderlichen Umfang getan, weil ihm ansonsten unzweifelhaft der ca. 1,20 m hohe Metallpfosten, gegen den er mit seinem Fahrzeug beim Ausparken gefahren ist, hätte auffallen müssen.

8

Das Vorbringen des Klägers, er habe beim Ausparken mit dem Fahrzeug eine Drehbewegung nach links vornehmen müssen und aus dem Fahrzeug heraus trotz sorgfältiger Vorgehensweise den Pfosten nicht sehen können, ist nicht geeignet, den Vorwurf, grob fahrlässig gehandelt zu haben, auszuräumen. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass es sich um eine schmale Parklücke gehandelt hat und beim Rückwärtsfahren die Sicht aus dem Fahrzeug des Klägers heraus eingeschränkt war, hätte sich der Kläger vor dem Einsteigen in das Fahrzeug besonders sorgfältig mit den örtlichen Verhältnissen vertraut machen müssen.

9

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns sei nicht gerechtfertigt, weil es sich um ein sogenanntes Augenblicksversagen gehandelt habe. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -, BGHZ 119, 147; Urt. v. 08.02.1989 - IV a ZR 57/88 -, NJW 1989, 1354) beschreibt der Ausdruck „Augenblicksversagen“ nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand allein ist jedoch kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Dass der Verkehrsteilnehmer an die erhöhte Gefahr oder an die gebotene Verhaltensalternative nicht gedacht hat, ist typisch für Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit und schließt für sich allein die Möglichkeit einer groben Fahrlässigkeit noch nicht aus. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992, a.a.O.).

10

Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, im vorliegenden Einzelfall den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten, sind nicht gegeben. Der Kläger hat es subjektiv unentschuldbar unterlassen, die Sorgfaltspflichten zu beachten, die das Rückwärtsfahren aus einer engen Parklücke erfordert. Er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich vor dem Einsteigen in das Fahrzeug kurz, aber mit der gebotenen Aufmerksamkeit, die örtlichen Verhältnisse angesehen hätte. Den aus seinem Fahrzeug heraus gegebenen Sichteinschränkungen hätte der Kläger durch die Inanspruchnahme eines Einweisers begegnen können. Falls ein solcher nicht anwesend gewesen sein sollte, hätte der Kläger, nachdem er festgestellt hatte, dass es erforderlich sein würde, beim Ausparken mit dem Fahrzeug eine Drehbewegung nach links vorzunehmen, den Rangiervorgang unterbrechen müssen, um sich angesichts der von ihm im Zulassungsantrag beschriebenen eingeschränkten Sichtverhältnisse aus seinem Fahrzeug heraus davon zu vergewissern, dass es möglich ist, den Rangiervorgang gefahrlos fortzusetzen und zu beenden. Da der Kläger all dies nicht getan hat, ist es nicht möglich, seine Sorglosigkeit subjektiv geringer als grob fahrlässig zu bewerten. Daran vermag aus den genannten Gründen auch der Umstand, dass der Kläger - wie er geltend macht - sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit ca. 1/2 Jahr gefahren, es äußerst pfleglich behandelt und ihn der durch den Unfall eingetretene Wertverlust erheblich getroffen hat, nichts zu ändern.

11

Das Verwaltungsgericht hat es schließlich auch zu Recht nicht als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig angesehen, dass der von dem Kläger begehrte Schadensersatz unter Berufung auf § 96 Abs. 2 2. Halbs. NBG versagt worden ist. Denn angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers und der Höhe des Schadens (Selbstbeteiligung in Höhe von 332,-- € und Beitragsmehrbelastung in Höhe von 60,61 €, insgesamt mithin 392,61 €), kann es dem Kläger, der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 erhält, nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden, den überschaubaren Schaden in voller Höhe selbst zu tragen (vgl. dazu Nr. 9 der Verwaltungsvorschriften zu § 96 NBG - VV zum NBG - v. 25.11.1992, Nds. MBl. 1993, S. 93).

12

Eine andere rechtliche Bewertung ist entgegen der Ansicht des Klägers schließlich auch nicht deshalb geboten, weil die Ersatzforderung nur aufgrund des Umstandes, dass der Kläger die Reparaturkosten - abgesehen von der Selbstbeteiligung - durch seine aus privaten Mitteln finanzierte Vollkaskoversicherung selbst bezahlt hat, nicht höher als 392,61 € ist. Denn der Kläger war nach den Bestimmungen der Nr. 6.5 Abs. 1 und 2 der VV zu § 96 NBG verpflichtet, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Nach Nr. 6.5 Abs. 1 der VV zu § 96 NBG darf für Sachschäden, die an einem anerkannten privaten Kraftfahrzeug bei Dienstreisen und Dienstgängen entstanden sind, Ersatz nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Nr. 6.5 Abs. 2 der VV zu § 96 NBG bestimmt, dass eine bestehende Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen ist, wenn der Schaden größer ist als der Gesamtbetrag, der sich aus dem Betrag des Verlustes am Schadensfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages einer Selbstbeteiligung ergäbe. Eine solche Konstellation ist hier gegeben, da der Gesamtschaden 6.381,90 DM (entspricht 3.263,01 €) betragen hat, während sich der Betrag des Verlustes am Schadensfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages der von dem Kläger geleisteten Selbstbeteiligung insgesamt nur auf lediglich 767,88 DM (entspricht 392,61 €) beläuft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n.F., 13 Abs. 2 GKG a.F..

14

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. unanfechtbar.