Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.07.2005, Az.: 1 LA 201/04

Abgrenzung; Anschlussbebauung; Außenbereich; Bauvoranfrage; Bauvorbescheid; Bauvorhaben; Bebauungsgenehmigung; Bebauungszusammenhang; Hinterlandbebauung; Innenbereich; Splittersiedlung; Wald; Waldrand; Wohnhaus

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.07.2005
Aktenzeichen
1 LA 201/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.03.2004 - AZ: 12 A 1214/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur städtebaurechtlichen Einordnung eines Grundstücksstreifens, der sich zwischen einem bebauten Planbereich und einem Waldrand/einem Landschaftsschutzgebiet erstreckt.

 2. Zur Zulässigkeit einer Anschlussbebauung.

 3. Zur Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten unter anderem um die Frage, ob der Standort, für welchen der Kläger eine Bebauungsgenehmigung für ein Einfamilienhaus erstrebt, im unverplanten Innen- oder schon im Außenbereich liegt und ob das Grundstück, wie der Kläger im Gegensatz zum Verwaltungsgericht meint, nach beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten bebaubar ist.

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Der Kläger ist Eigentümer der nordsüdlich aneinander grenzenden, länglich geschnittenen Flurstücke ... und ..., Flur ... der Gemarkung C.. Auf dem erstgenannten Grundstück steht sein im Aktivrubrum genanntes Wohnhaus. Dieses rund 66 m lange Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Gemeinde C. Nr. ... sowie im Knie des Kurparks von C., der nördlich und östlich anschließt. Der Bebauungsplan hat den Zuschnitt eines nordsüdlich liegenden lang gestreckten Hammers mit im Norden liegendem Kopf. Die Finne (Kopfschmalseite des Hammers) blickt nach Westen; das Grundstück des Klägers bildet im Osten sozusagen dessen Bahn (Schlagseite). Die südlich daran angrenzende Reihe von Grundstücken, welche mit dem hier in Rede stehenden Flurstück ... beginnt und sozusagen am Hammerstiel entlang nach Süden geht, umfasst insgesamt 7 Grundstücke. Sie endet am Nordrand des Bebauungsplanes der Gemeinde C. Nr. 4. Östlich dieser Grundstücke liegt zunächst der Kurpark von C., in den nachfolgenden zwei Dritteln dann ein Landschaftsschutzgebiet.

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Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Bescheid des Beklagten vom ....8.2000; Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 16.3.2001) erhobene Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit der hier angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Das Grundstück sei nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung Teil des von Osten heranreichenden Außenbereiches. Dort könne das Vorhaben nicht zugelassen werden, weil es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Selbst wenn das Vorhaben im Innenbereich läge, sei es unzulässig, weil es eine Hinterlandbebauung einleite, welche städtebaulich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorzurufen geeignet sei.

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Hiergegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers, dem der Beklagte entgegentritt.

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. B. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - „die besseren Gründe sprechen“, d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist dem Kläger nicht gelungen. Es sprechen die besseren Gründe für alle drei vom Verwaltungsgericht zur Stütze seines Ergebnisses vorgebrachten Annahmen.

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Das gilt zum einen hinsichtlich der Einschätzung, dass das Grundstück nicht mehr im Innen-, sondern im Außenbereich liegt. Die Abgrenzungskriterien hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgeführt. Der Kläger wendet sich hiergegen nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Abgrenzung von Außen- und Innenbereich entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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Wo die Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Hierbei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (so bereits Urt. v. 6.12.1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Urt. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20; Beschl. v. 27.5.1988 - 4 B 71.88 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 127 = DÖV 1988, 840; Urt. v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261). Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der Verkehrsauffassung die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel mit dem letzten Gebäude (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, DVBl. 1991, 810 = NVwZ 1991, 879 = BRS 50 Nr. 72). Allerdings können Besonderheiten es rechtfertigen, den Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze wie beispielsweise einen Fluss, einen Waldrand oder andere besondere topographisch wahrnehmbare Anhaltspunkte wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitt, Dämme, Böschungen oder Gräben reichen zu lassen und dabei ein oder mehrere Grundstücke noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen, obwohl sie unbebaut sind oder trotz vorhandener Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = BRS 63 Nr. 99; B. v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 -, BauR 1997, 807 = NVwZ-RR 1998, 157 = BRS 59 Nr. 78).

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Danach ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das in Rede stehende Flurstück dem Außenbereich angehört. Es bedarf besonderer Gründe, um annehmen zu können, der Bebauungszusammenhang solle nicht mit den rückwärtigen Bereichen der vorhandenen Gebäude enden. Solche sind hier nicht gegeben. Die an der Ostseite der Straße Harrenhorst und der Südseite der Parkstraße stehenden Gebäude mögen zwar nicht wie an einer Schnur uniform aufgereiht stehen. Diese Grundstücke sind aber, wie gerade die von dem Beklagten als Anlage zur Antragserwiderung vom 6.9.2004 überreichten Unterlagen, insbesondere Übersichtspläne I und II sowie Luftaufnahme I zeigen, im Wesentlichen in einheitlicher Tiefe bebaut. In den hier in Rede stehenden Bereich, d.h. jenseits der östlichen Grundstücksgrenzen der an der Ostseite der Straße Harrenhorst gelegenen Grundstücke, ist demgegenüber bislang keine Bebauung gelangt. Das gilt selbst für das Grundstück Harrenhorst 3 A und B. Dort mögen die Garagen zwar im tieferen Bereich stehen. In die Tiefe, in die die Bebauung nach dem Willen des Klägers nach Osten reichen soll, sind sie indes nicht vorgedrungen.

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Der Umstand, dass der südöstliche Teil des Kurparks hier in der Erscheinungsform eines kleinen Waldes an diese Grundstücksreihe heranreicht, rechtfertigt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht, den Bebauungszusammenhang nicht schon mit der letzten vorhandenen Bebauung, sondern erst am Ostrand dieser Grundstücke enden zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.6.1997 (- 4 B 238.96 -, BauR 1997, 807 = NVwZ-RR 1998, 157 = BRS 59 Nr. 78) die Auffassung des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 2.11.1989 - 3 S 1927/89 -, BRS 49 Nr. 82) ausdrücklich nicht beanstandet, die für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhanges zumindest auch maßgebliche Verkaufsauffassung rechne gerade nicht damit, dass eine Bebauung bis unmittelbar an den/einen Waldrand heranreiche. Bestandteil der Verkehrsanschauung sei vielmehr die Erkenntnis, dass Gebäude einen angemessenen Abstand zum Waldrand einzuhalten hätten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Landesrecht ausdrückliche Regelungen über die Nähe enthält, bis zu der eine Bebauung an den Waldrand heranreichen darf, wie dies beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. § 20 LWaldG M.-V. und OVG Greifswald, Beschl. vom 29.1.2003 - 2 M 179/02 -) oder Baden-Württemberg (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LBOBW und Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2.11.1989 - 3 S 1927/89 - NuR 1990, 273 [BVerwG 19.01.1990 - BVerwG 4 C 21.89]) der Fall ist, oder ob das Landesrecht, wie dies in Niedersachsen seit dem Außerkrafttreten der Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden vom 25.6.1938 (RGBl I S. 700) der Fall ist, keinen Abstand zwischen Bebauung und Wald gesetzlich vorschreibt.

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Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nicht auf den Wald als Abgrenzungskriterium abgestellt, sondern darauf, ob andere natürliche Gegebenheiten wie etwa Böschungen den Bebauungszusammenhang vor dem bewaldeten Außenbereich enden lassen oder diesen einbeziehen.

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Gerade der vorliegende Fall zeigt die Richtigkeit der Annahme, dass der Bebauungszusammenhang gerade nicht bis unmittelbar an den Waldrand reichen muss. Die Gemeinde C. hat sich bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ... davon leiten lassen, sowohl zu ihrem Kurpark als auch zu dem sich südlich anschließenden Landschaftsschutzgebiet bis hin zur Erlengrundstraße eine komplette Grundstücksreihe nicht zur Bebauung zu überplanen, sondern als Puffer zu lassen. Eine Ausnahme bildet allein das im Aktivrubrum genannte, in den Baubereich des Bebauungsplanes Nr. ... einbezogene Grundstück des Klägers. Das geschah offensichtlich aber nur deshalb, weil die Parkstraße bis zum Knie des Kurparkes gezogen wurde und es eigenartig gewesen wäre, die Bebauung vor der Wegespinne, von der (mindestens) drei Wege in den Kurpark hinein abgehen, und vor dem Parkplatz enden zu lassen. Es wäre ein mit der Planungshoheit nicht zu vereinbarendes Ergebnis, der Gemeinde dann doch Bauflächen aufzuzwingen, wenn sie einen Geländestreifen zum Schutze des Waldrandes und des Randes zum Landschaftsschutzgebiet bei einer Planung nicht als Bauflächen mit einbezogen hat, obwohl sich diese Frage nach Lage der Dinge bei der Planung stellen musste, und diese im Nachhinein faktisch zu zwingen, die bei einer Bebauung des rückwärtigen Streifens verbundenen Erschließungsprobleme und den Schutz des Waldes nachträglich gewährleisten zu müssen.

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Eine Bebauung des somit im Außenbereich liegenden Grundstücks ließe die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die gesamte Grundstücksreihe abgestellt, welche im Süden des Wohngrundstücks des Klägers mit dem hier in Rede stehenden Flurstück ... beginnt und bis an den Nordrand des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde C. heranreicht. Die „Nase“, welche der am Westrand des Kurparks stehende Wald in der Gestalt zweier Baumreihen zwischen die Flurstücke ... und ...schiebt, ist nicht „ausgeprägt“ genug, um annehmen zu können, mit einer Bebauung des klägerischen Flurstücks ... werde es sein Bewenden haben und ein Übergreifen der Bebauung in den südlich davon liegenden Bereich ausgeschlossen sein. Die vom Verwaltungsgericht bei seiner Ortsbesichtigung vom 25. März 2004 gefertigten Fotos Nrn. ... und ... zeigen vielmehr, dass diese Baumreihe nur schütter ausgestaltet ist und nicht annähernd eine natürliche Barriere bilden könnte, wenn es um die Abwehr von Bauwünschen ginge, welche sich an eine Bebauung des Flurstücks ... realistischer Weise anschließen würden.

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Auf diesen insgesamt 7 Grundstücken ließen sich in Anlehnung an die Bebauung, welche östlich der Straße Harrenhorst steht, mindestens 9 Wohngebäude aufstellen. Es liegt auf der Hand, dass das die Befürchtung begründet, mit der Bebauung des Flurstücks ... werde eine städtebaulich unerwünschte Splitterbesiedlung eingeleitet. Dass diese sich an das Gebiet eines Bebauungsplanes anschließen würde, hindert die Annahme gerade nicht, dass ein solcher Vorgang städtebaulich zu missbilligen ist und sich allenfalls von der Gemeinde planerisch verantwortet vollziehen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1985- 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 878 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 - 4 C 72.74 -, BauR 1976, 188 = NJW 1976, 1855; BVerwG, B. v. 11.10.1999 - 4 B 77.99 -, BRS 262 Nr. 118 = BauR 2000, 1175). Besiedlungen des Außenbereiches sind nicht deshalb siedlungsstrukturell unbedenklich, weil sie nach ihrer Errichtung in einen organischen Zusammenhang zur bebauten Ortsteillage treten.

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Die angegriffene Entscheidung stellte sich aber auch dann als richtig dar, wenn das Grundstück des Klägers dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Denn dann leitete dessen Bebauung eine nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässige Hinterlandbebauung ein. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtssatz existiert, wonach Hinterlandbebauung schlechthin unzulässig ist. Sie darf vielmehr in dem Umfang zugelassen werden, wie sie trotz Überschreitens des Rahmens die städtebauliche Situation nicht „in Bewegung bringt“, d.h. bodenrechtliche Spannungen begründet, weil sie infolge ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, korrespondierende Bauwünsche hervorzurufen (vgl. z. B. Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, DVBl. 1981 = BauR 1981, 170). Gerade das wäre hier der Fall.

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Die vom Kläger gewünschte Bebauung überschritte den vorhandenen Rahmen. Dieser wird im Wesentlichen von der Bebauung bestimmt, welche östlich der Straße Harrenhorst steht; die an ihrem Westrand stehende Bebauung hat allenfalls abgeschwächten Umfangs prägenden Einfluss auf die Bebaubarkeit der hier in Rede stehenden Grundstücke südlich des Wohngrundstücks des Klägers. Die westlich des Altenpflegeheimes (Harrenhorst 4) auf den Flurstücken ..., ... und ... stehenden Gebäude üben nach dem Eindruck, der sich mit Eindeutigkeit aus dem vorliegenden Flur- und sonstigen Kartenwerk sowie den Luftbildaufnahmen ergibt (vgl. nochmals Anlagen zur Antragserwiderung des Beklagten vom 6.9.2004), keinen prägenden Einfluss auf die Bebaubarkeit der sieben Grundstücke südlich des Wohngrundstücks des Klägers aus. Dafür sind diese zu weit entfernt und einem anderen Bauquartier zugeordnet. Es kommt hinzu, dass die Bebauung des Flurstücks ... nicht auf einer Anwendung von § 34 BauGB beruht, sondern auf einer Anwendung des Bebauungsplanes Nr. ...; dieser setzt hierfür überbaubare Flächen fest (vgl. Bebauungsplan-Übersicht und Übersichtsplan II als Anlage zur Antragserwiderung vom 6.9.2004). Die rückwärtige Bebauung auf den Flurstücken ..., ... und ... wurde vorbereitet durch öffentliche Wege. All dies ist in Bezug auf die hier in Rede stehenden sieben Grundstücke nicht der Fall und zwingt ebenfalls zu einer differenzierenden Betrachtungsweise, welche sich hier auf den Bereich östlich der Straße Harrenhorst zu beschränken hat. Alle sieben östlich der im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... liegenden Grundstücke sind bei der Beurteilung in Blick zu nehmen, welche Folgewirkungen eine Bebauung des Flurstücks ... hervorzurufen geeignet ist. Ebenso, wie eine Bebauung des Flurstücks ... im Hinblick auf den öffentlichen Belang der Splittersiedlung Bauwünsche für die übrigen sechs Grundstücke zu wecken vermag, wäre dies (sozusagen erst recht) der Fall, wenn diese Grundstücke - was bei dieser Sachverhaltsalternative allein in Betracht käme - allesamt dem Innenbereich zuzuordnen wären. Dort wäre eine derartige Bebauung nicht nur ohne jedes Beispiel; die Garagen auf dem Grundstück Harrenhorst 3 A und B überschreiten die östliche Grundstücksgrenze nicht. Eine Zulassung der vom Kläger gewünschten Bebauung brächte zudem die Bebauung im Sinne der obigen Grundsätze gleichsam in Bewegung und riefe bewältigungsbedürftige Spannungen hervor. Das folgt nicht nur daraus, dass sich dann die Frage stellte, wie diese Grundstücke zu erschließen sind. Dies ergäbe sich vielmehr auch daraus, dass sich die Eigentümer der Grundstücke an der Ostseite der Straße Harrenhorst auf die Unbebaubarkeit des Grundstücksstreifens zwischen ihrer Ostgrenze und dem Kurpark bzw. dem Landschaftsschutzgebiet eingerichtet haben. Dieser Schutzanspruch ist durch die Bebauung auf dem Grundstück Harrenhorst 3 A und B, welche mit zwei Garagengebäuden bis zur Ostgrenze vorgedrungen ist, nicht in einer Weise gemindert, dass sämtliche Grundstücke an der Ostseite der Straße Harrenhorst nunmehr mit einer Bebauung zu rechnen hätten, welche sogar noch über die Ostgrenze ihrer Grundstücke hinausreicht.

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Nach den vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen sich nicht, wenn sich die Angriffe des Zulassungsantragstellers, wie hier, schon im Zulassungsverfahren ohne weiteres beantworten lassen (Nds. OVG, B. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, NdsRpfl. 1999, 44). Es handelt sich um eine nicht selten vorkommende, beispielsweise im Senatsbeschluss vom 18.2.2002 - 1 LA 2935/01 - (Veröffentlichung nicht, ihrem Inhalt nach aber dem Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten bekannt) behandelte Frage, wie die Bebaubarkeit von Grundstücken zu beurteilen ist, die sich an eine bebaute Ortslage anschließen. Die Verwertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) hat gezeigt, dass die insoweit maßgeblichen rechtlichen Grundsätze geklärt sind. Das vorhandene Material an Karten, Luftaufnahmen sowie die vom Verwaltungsgericht bei seiner Ortsbesichtigung vom 25.3.2004 gefertigten Fotografien gestatten eine eindeutige Beurteilung. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es darum nicht.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier wegen der Antragstellung (vor dem 1.7.2004) noch anzuwendenden Altfassung in Verbindung mit Nrn. 1 lit. a) und 5 lit. a) der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 9. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 1.1.2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Danach ist der für eine Baugenehmigung maßgebliche Wert auch für die Bebauungsgenehmigung maßgeblich.