Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2005, Az.: 2 ME 241/05

Anhörung; Anhörungsrüge; Anwendungsbereich; Gehör; Gehörsrüge; Geltendmachung; gesetzlicher Richter; Gewährung; rechtliches Gehör; Verfahrensfehler; Verfahrensverstoß

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2005
Aktenzeichen
2 ME 241/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.05.2005 - AZ: 4 B 129/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.

Gründe

1

Die von dem Antragsteller am 7. Juni 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 erhobene Anhörungsrüge bleibt erfolglos; denn sie ist entweder bereits unstatthaft oder, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.

2

1. Soweit der Antragsteller mit seiner Rüge geltend macht, der Senat habe mit dem Beschluss vom 24. Mai 2005 bzw. mit der in diesem Beschluss auf den Seiten 3 und 4 des Beschlussumdrucks wiedergegebenen Begründung gegen die Verfassungsbestimmung des Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht) verstoßen, ist die Anhörungsrüge bereits nach § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Denn ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG - sollte er überhaupt vorliegen - wird von der Anhörungsrüge des § 152 a VwGO nicht erfasst (s. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), selbst wenn man der Meinung sein sollte, der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge sei nicht nur auf die Gehörsrüge (§ 138 Nr. 3 VwGO) beschränkt, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die Verfahrensverstöße i. S. des § 138 Nrn. 1, 2, 4 - 6 VwGO auszudehnen (so Bader, in: Bader/Funke/Kaiser/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 3 zu § 152 a ), obwohl der Wortlaut des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hierfür keinen Anhalt bieten und allenfalls ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004, 1278(1279) u. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.2.2005 - 3 S 83/05 -, DVBl. 2005, 860).

3

2. Die Anhörungsrüge ist auch insoweit unstatthaft, als der Antragsteller geltend macht, der Senat habe in dem Beschluss vom 24. Mai 2005 deswegen gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verstoßen, weil er - der Senat - verschwiegen habe, dass die Antragsgegnerin, die rechtsfehlerhaft von der notwendigen Anhörung und Beteiligung der Ehefrau des Antragstellers abgesehen habe, ihrerseits gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Abgesehen davon, dass die Verfassungsbestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG nur für das gerichtliche Verfahren, nicht aber für das Verwaltungsverfahren gilt, rügt der Antragsteller mit diesem Vorbringen allenfalls die unzutreffende Anwendung des materiellen Rechts durch den Senat, ein Vorbringen, das mit der Anhörungsrüge nach § 152 a Abs. 1 VwGO zulässigerweise nicht geltend gemacht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2005 - 11 ME 131/05 - u. VGH Bad.-Württ., aaO; vgl. auch Bader, aaO). Ist der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge richtigerweise nur auf die Geltendmachung der Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, zu beziehen, so kann sich die Anhörungsrüge - wie die Gehörsrüge nach § 138 Nr. 3 VwGO - nicht darauf erstrecken, das Oberverwaltungsgericht habe bei einer unanfechtbaren Entscheidung den Sachverhalt einschließlich seiner rechtlichen Bewertung fehlerhaft festgestellt und bewertet (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2000, 67(68) - zur Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller meint, der Senat habe die Anforderungen an das Erfordernis der Glaubhaftmachung ( § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO) überspannt; denn auch insoweit verkennt der Antragsteller, dass er hiermit ebenfalls materiell-rechtlichen Einwände gegen den Beschluss vom 24. Mai 2005 erhebt, nicht aber einen Gehörsverstoß geltend macht.

4

3. Die Anhörungsrüge muss auch insoweit erfolglos bleiben, als der Antragsteller - insoweit statthaft - geltend macht, der Senat habe das Gebot, rechtliches Gewähr zu gewähren, zumindest deshalb missachtet, weil der Senat in dem Beschluss vom 24. Mai 2005 seine - des Antragstellers - „Argumentation nach Artikel 8 EMRK und die Hinweise auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte...nicht einmal erwähnt“ habe. Denn insoweit greift die Rüge in der Sache nicht durch.

5

Das in Art. 103 Abs. 1 GG statuierte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte nicht dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich mit jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten auseinander zu setzen (BVerfG, aaO, m. w. Nachw.). Nach diesem Grundsatz bestand aber für den Senat nicht die Verpflichtung, sich mit den Ausführungen des Antragstellers zur Bedeutung des Art. 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) und dem nicht näher erläuterten Hinweis auf „die insofern bekannte und veröffentlichte Rechtsprechung des EGH in Straßburg“ in der Begründung seines Beschlusses vom 24. Mai 2005 gesondert und ausdrücklich auseinander zu setzen; denn auch aus Art. 8 EMRK konnte der Antragsteller einen Anspruch auf den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung erkennbar nicht herleiten. Es ist schon zweifelhaft, ob die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau geschlossene sog. hinkende Ehe, die keine wirksame Ehe nach deutschem Eherecht ist (s. den Beschl. v. 24.5.2005), zu Gunsten des Antragstellers überhaupt nach Art. 8 EMRK Rechtswirkungen erzeugen kann. Diese Frage kann der Senat hier aber offen lassen. Denn selbst wenn eine hinkende Ehe unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen sollte, konnte der Antragsteller aus ihr für das von ihm betriebene einstweilige Anordnungsverfahren keine Ansprüche herleiten, so dass der Senat nicht gehalten war, sich in seiner Beschlussbegründung hiermit gesondert zu befassen. Allerdings ist die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich geeignet, ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.1993 - BVerwG 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35(49)). Eine Anwendung dieser Norm zu Gunsten eines Ausländers, der wie hier der Antragsteller auch aus einem Staat stammen kann, der nicht Signatarstaat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2000 - BVerwG 9 C 34.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 34), setzt aber voraus, dass „ein wirkliches Familienleben“ vorliegt, was eine gewisse Intensität der Familienbande voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 29.7.1993, aaO - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Der Senat konnte (und kann) nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens aber nicht davon ausgehen, dass dies bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau der Fall war, so dass schon von daher eine gesonderte Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Antragstellers in der Begründung des Beschlusses vom 24. Mai 2005 entbehrlich war. Der Antragsteller lebte (und lebt) auch nach der (religiösen) Eheschließung im Juli 2004 weiter in der Stadt B. /Niedersachsen, der Antragsgegnerin, die Ehefrau rd. 1.000 km entfernt im Ortsteil C. der Stadt D. /Baden-Württemberg, und zwar mit zwei minderjährigen Geschwistern in der Familie ihrer Eltern. Dass sich die Eheleute auch nur im Rahmen einer im Übrigen für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung nicht relevanten bloßen Begegnungsgemeinschaft (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - BVerwG 1 C 19.56 -, Buchholz, aaO, § 30 AuslG Nr. 8 = BVerwGE 106, 13(19)) häufiger getroffen hätten, kann den vorliegenden Akten - auch soweit der Senat diese vom Bürgeramt Ausländerwesen der Stadt E. beigezogen hat -nicht entnommen werden; denn der Antragsteller, dessen Duldung auf das Land Niedersachsen beschränkt ist, hat sich lediglich darum bemüht, Anfang August 2004 für fünf Tage, im Oktober 2004 für 25 Tage und im Dezember 2004 für acht Tage die Erlaubnis zu erhalten, seine Ehefrau in Baden-Württemberg zu besuchen. Berücksichtigt man weiter, dass die Ehefrau (mit ihren Eltern und Geschwistern) von der Stadt D. aus Sozialhilfemitteln unterhalten wird und dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Eheleute sich gegenseitig in irgendeiner Form Beistand leisten oder etwa wegen eines Gebrechens auf die Lebenshilfe des anderen Ehepartners in besonderem Maße angewiesen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, aaO, S. 20), kann von einer nach Art. 8 EMRK nur berücksichtigungsfähigen familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht gesprochen werden.

6

Dieser Beschluss ist gem. § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht anfechtbar.