Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.07.2005, Az.: 2 ME 322/05

Anhörungsrüge; Rechtsbehelf; Rechtshängigkeit; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.07.2005
Aktenzeichen
2 ME 322/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.06.2005 - AZ: 4 B 173/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO lässt die Rechtshängigkeit eines Antragsbegehrens zumindest insoweit fortdauern, als mit der erneuten Stellung dieses Antragsbegehrens die Verletzung des Gebots gerügt wird, rechtliches Gehör zu gewähren.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 wendet, in der es das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seinen im Verfahren 4 B 129/05 ergangenen Beschluss vom 4. Mai 2005 und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats (Beschl. v. 24.5.2005 - 2 ME 228/05 -) erneut abgelehnt hat, der Antragsgegnerin durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller mit Rücksicht auf eine mit einer syrischen Staatsangehörigen B. geschlossene Ehe nach Syrien abzuschieben, bleibt erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht (erneut) abgelehnt, zu Gunsten des Antragstellers die von diesem begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erlassen. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob der Antragsteller mit seinem am 8. Juni 2005 erneut gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Vergleich zu seinem ursprünglichen Antrag (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2. Mai 2005) keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2005 meint, oder ob dies mit Rücksicht auf das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Mai 2005 (im Klageverfahren 4 A 76/05 vor dem Verwaltungsgericht) nicht der Fall ist. Denn das Verwaltungsgericht hat zumindest deshalb mit seinem Beschluss vom 9. Juni 2005 dem Antragsbegehren nach § 123 VwGO zu Recht den Erfolg versagt, weil sich der am 8. Juni 2005 gestellte Antrag, der nach seinem Streitgegenstand mit dem bereits am 2. Mai 2005 rechtshängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzbegehren deckungsgleich ist und der im Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils mit einem Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Gehörsgebot begründet worden ist, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit - Rechtshängigkeit tritt auch bei den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein (Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 3 zu § 90) - nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG als unzulässig erweist. Auch wenn der Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 - 2 ME 228/05 - das mit dem Antrag vom 2. Mai 2005 begonnene einstweilige Rechtsschutzverfahren grundsätzlich unanfechtbar (s. § 152 Abs. 1 VwGO) abschloss, war eine Unanfechtbarkeit in diesem Verfahren noch nicht eingetreten, als der Antragsteller am 8. Juni 2005 erneut den Antrag anbrachte, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn - den Antragsteller - nach Syrien abzuschieben. Denn der Antragsteller hatte bereits am 7. Juni 2005 beim Senat eine Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO - 2 ME 241/05 - erhoben. Hierbei handelt es sich aber um einen im Interesse der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss v. 30.4.2003 - 1 PbvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395(416f.)) seit dem 1. Januar 2005 vom Gesetzgeber vorgesehenen zusätzlichen Rechtsbehelf, der anders als der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellungen die Rechtshängigkeit des Klage- oder des Antragsbegehrens bis zu der (negativen) Entscheidung über diesen Rechtsbehelf (s. § 152 a Abs. 4 VwGO) oder bis zu einer erneuten Entscheidung in einem ggf. aufgrund des Rechtsbehelfs nach § 152 a VwGO fortgesetzten Verfahrens (s. § 152 a Abs. 5 VwGO) zumindest insoweit andauern lässt, als wie hier die Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, gerügt wird. Wird während der Dauer der durch die Anhörungsrüge erneut begründeten Rechtshängigkeit des Antragsbegehrens ein vom Streitgegenstand wie hier identischer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt und wird dieser Antrag mit einer Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG begründet, so steht dem die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antragsbegehrens entgegen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

4

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.