Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.07.2005, Az.: 8 LA 121/04

Pflicht des Besitzers zum Nachweis einer artenschutzrechtlichen Besitzberechtigung; Rechtmäßiger Erwerb eines Exemplars einer besonders geschützten Art bereits vor seiner Unterschutzstellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.07.2005
Aktenzeichen
8 LA 121/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0706.8LA121.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 04.03.2004 - AZ: 4 A 3228/03

Fundstelle

  • NuR 2005, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einziehung besonders geschützter Tiere - Antrag auf Zulassung der Berufung -

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine artenschutzrechtliche Besitzberechtigung ergibt sich u.a. aus der rechtmäßigen Zucht in der EU, der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder dem rechtmäßigen Erwerb vor der Unterschutzstellung. Dem Besitzer obliegt die Verpflichtung, seine Berechtigung nachzuweisen, wobei hierfür keine bestimmten Dokumente vorgeschrieben sind. Erforderlich ist aber, dass sich ein derart hoher Grad der Wahrscheinlichkeit ergibt, dass Zweifel im Grunde ausgeschlossen sind.

  1. 2.

    Das zum Beweis vorgelegte Dokument muss dem betroffenen Tier zugeordnet werden können. Ist dies nicht möglich, muss der Besitzer weitere Beweismittel zur eindeutigen Zuordnung vorlegen. Verbleiben Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Besitzers.

  1. 3.

    Auf den erforderlichen Nachweis der Berechtigung kann auch nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung verzichtet werden, diese bezieht sich nämlich nur auf die Art der vorzulegenden Dokumente, nicht aber auf den Nachweis an sich.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat -
am 6. Juli 2005
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 4. März 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, weil die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen.

2

Die Beklagte hat mit der hier streitigen Verfügung vom 8. Juli 2002 gestützt auf § 49 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 47 BNatSchG zahlreiche von der Klägerin im Rahmen ihres Gewerbebetriebes gehaltene Reptilien eingezogen. Ein lebendes Tier einer besonders geschützten Art, für das der erforderliche Nachweis über die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung durch den Besitzer oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht erbracht wird, könne nach der genannten Bestimmung eingezogen werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Bei den eingezogenen Reptilien handele es sich um Exemplare besonders geschützter Arten. Ihr besonderer Schutz ergäbe sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 2 Nr. 10 a BNatSchG i.V.m. Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie - hinsichtlich der hier noch streitigen sieben Perleidechsen - aus § 10 Abs. 2 Nr. 10 c BNatSchG i.V.m. Teil 1 der Anlage 1 zu § 1 BArtSchV vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) - nachfolgend = BArtSchV a.F.. Die Klägerin habe auch innerhalb der ihr eingeräumten Nachfristen den erforderlichen Nachweis der artenschutzrechtlichen Besitzberechtigung nicht erbracht. Sie habe nämlich nicht den legalen Ursprung des jeweiligen Exemplars (legale Einfuhr in die EU bzw. legale Nachzucht innerhalb der EU) und seinen Weg vom Importeur bzw. Züchter zu ihr als gegenwärtiger Besitzerin belegen können. Die Reptilien seien deshalb eingezogen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass ein Händler - wie die Klägerin - seine artenschutzrechtliche Besitzberechtigung durch das nach § 5 BArtSchV a.F. vorgeschriebene Aufnahme- und Auslieferungsbuch nachweisen müsse. Diesen Nachweis habe die Klägerin schon deshalb nicht erbringen können, weil sie ihr Aufnahme- und Auslieferungsbuch in einer nicht gegen nachträgliche Manipulation geschützten computergestützten Form geführt habe. Selbst wenn man jedoch entgegen dieser Ansicht auf die Unterlagen in der computergestützten Buchführung der Klägerin zurückgreife, ergebe sich daraus nicht der jeweils erforderliche Nachweis für die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung der Klägerin. Das strenge Nachweisverfahren sei rechtlich zwingend vorgegeben, so dass es auf die von der Klägerin pauschal geltend gemachte "lasche" Verwaltungspraxis bei anderen Hoheitsträgern nicht ankomme.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen aus den von der Klägerin dargelegten Gründen, die von dem Senat nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein zu prüfen sind, nicht. Solche Zweifel liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls mit seiner Hilfsüberlegung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den nach § 49 Abs. 1 und 4 BNatSchG für den Besitz der hier streitigen Tiere einer besonders geschützten Art notwendigen Nachweis ihrer artenschutzrechtlichen Besitzberechtigung nicht geführt hat.

4

Die Besitzberechtigung kann sich - soweit hier erheblich - insbesondere aus den in § 43 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zugelassenen Legalausnahmen vom Besitzverbot, nämlich der rechtmäßigen Zucht in der EU und der rechtmäßigen Einfuhr in die EU, oder dem rechtmäßigen sog. Altbesitz, d.h. dem rechtmäßigen Erwerb eines Exemplars einer besonders geschützten Art bereits vor seiner Unterschutzstellung, ergeben. Die Pflicht, diese artenschutzrechtliche Besitzberechtigung nachzuweisen, liegt bei dem Besitzer des Exemplars oder demjenigen, der die tatsächliche Gewalt hierüber besitzt. Um diesen Nachweis zu erbringen, sind für Exemplare einer nicht bereits durch VO (EG) 338/97 besonders geschützten Art - wie vorliegend die Perleidechse - keine bestimmten Dokumente vorgeschrieben. Der beweisbelastete Besitzer ist also in der Auswahl der zum Nachweis seiner artenschutzrechtlichen Besitzberechtigung vorzulegenden Dokumente oder sonstigen Beweismittel frei. Für die Behörde muss sich daraus jedoch ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Besitzberechtigung ergeben, dass Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Gassner/ Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 49 Rn. 9, m.w.N.). Für den Nachweis der Besitzberechtigung hinsichtlich der weiteren hier streitigen Reptilien besonders geschützter Arten gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar verweist § 49 Abs. 3 BNatSchG insoweit auf den Vorrang einer europarechtlichen Nachweispflicht gemäß VO (EG) Nr. 338/97. Diesem Verweis kommt aber nur Bedeutung für Exemplare des Anhangs A zu dieser Verordnung zu. Denn nur insoweit werden durch Art. 8 und 9 VO (EG) 338/97 i.V.m. der VO (EG) 1808/2001 eigenständige europarechtliche Dokumentationspflichten begründet. Für lediglich im Anhang B der VO (EG) 338/97 aufgeführte Arten - wie vorliegend alle außer den Perleidechsen noch streitigen Reptilien - gelten hingegen keine gesonderten europarechtlichen Bescheinigungspflichten. Der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes an diesen Reptilien muss daher nicht durch bestimmte, in der Verordnung abschließend vorgegebene europarechtliche Dokumente geführt werden, sondern kann auch durch sonstige Dokumente oder Beweismittel erfolgen (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 13; Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, Kommentar, § 49 BNatSchG, Rn. 15; Kratsch, in: Fischer-Hüftle/Herter/Kratsch/Schumacher, BNatSchG, Kommentar, § 49 Rn. 8).

5

Dieser notwendige Nachweis ist jedoch nicht schon dann erbracht, wenn überhaupt nur ein Dokument über die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung für ein lebendes Tier der in Betracht kommenden besonders geschützten Art vorgelegt wird. Zusätzlich muss das vorgelegte, eine Besitzberechtigung bescheinigende Dokument auch eindeutig dem jeweils streitigen Exemplar zugeordnet werden können (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2001 - 8 LA 1408/01 -; Müller/Stöckel, a. a. O, Rn. 11; Louis, BNatSchG, Kommentar, § 22, Rn. 5, m.w.N.). Diese Zuordnung ist etwa durch eine unveränderliche Kennzeichnung des jeweiligen Exemplars, wie sie für dem Anhang A zur VO (EG) 338/97 unterfallende Tiere ausdrücklich vorgeschrieben ist, möglich. Ist jedoch - wie vorliegend - eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt und ergibt sich auch aus dem zur Besitzberechtigung vorgelegten Dokument, etwa durch die Beschreibung von besonderen, unverwechselbaren Kennzeichen der jeweiligen Reptilien, keine eindeutige Zuordnung und benennt das in Bezug genommene Dokument schließlich als Berechtigten auch nicht den gegenwärtigen Besitzer, sondern den Züchter oder Einführer eines solchen nicht gekennzeichneten Exemplars einer besonders geschützten Art, so muss der gegenwärtige Besitzer durch weitere Beweismittel die Identität zwischen dem Tier, das er im Besitz hat, und demjenigen Exemplar, dessen Besitzberechtigung dokumentiert wird, belegen (vgl. Kratsch, a.a.O., m.w.N.). Aus diesen zusätzlichen Beweismitteln muss sich daher ergeben, ob der gegenwärtige Besitzer das Exemplar der besonders geschützten Art unmittelbar von einem Züchter oder einem Einführer in die EU erworben oder über welche Personen der Zwischenerwerb stattgefunden hat. Kann die Herkunft des streitigen Exemplars hingegen nicht nachgewiesen werden und bleibt damit auch die geltend gemachte Identität mit dem Tier offen, das ein Dritter artenschutzrechtlich berechtigt besitzt bzw. in seinem Besitz hatte, so ist der erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung des gegenwärtigen Besitzers nicht erbracht. Nur in diesem Zusammenhang ist die für die Klägerin geltende Verpflichtung, nach § 5 BArtSchV a.F. ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen, in dem alle Eintragungen in dauerhafter und nicht manipulierbarer Form vorzunehmen sind, von Bedeutung. Fehlt es nämlich an einer solchen ordnungsgemäßen Buchführung, so wird die für die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung nach den vorstehenden Ausführungen ggf. erforderliche Zuordnung bestimmter Exemplare einer besonders geschützten Art zu einzelnen Dokumenten über die Besitzberechtigung häufig kaum möglich sein. Hingegen besteht keine Rechtsgrundlage für die Annahme, die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung müsse bei Händlern ausschließlich durch eine mit § 5 BArtSchV a.F. in Übereinstimmung stehende Buchführung erfolgen (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 11).

6

Auf den erforderlichen Nachweis der Besitzberechtigung überhaupt oder der Identität des streitigen Exemplars mit einem Tier, für das einem Dritten eine artenschutzrechtliche Besitzberechtigung bescheinigt worden ist, kann hingegen nicht - wie es die Klägerin sinngemäß begehrt - unter Berufung auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die dabei ihrer Ansicht nach berücksichtigungsfähige "allgemeine Lebenserfahrung" oder die Zuverlässigkeit "guter Geschäftspartner" verzichtet werden. Soweit im Zusammenhang mit dem erforderlichen Nachweis von einer freien Beweiswürdigung gesprochen wird (vgl. etwa Müller/Stöckel, a.a.O.; Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 9), bezieht diese sich nämlich allein darauf, dass die zuständige Behörde nicht an die Vorlage bestimmter, abschließend aufgezählter Dokumente zum Nachweis gebunden ist, sondern alle geeigneten Beweismittel zu berücksichtigen hat. Verzichten darf sie auf solche Beweismittel aber nicht. Ebenso wenig reicht eine bloße Glaubhaftmachung aus. Sie ist an Stelle des erforderlichen Nachweises nur für die in § 49 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geregelten Ausnahmefälle ausreichend. Da bei dem hier zu beurteilenden gewerblichen Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten allen Beteiligten die Notwendigkeit, die Besitzberechtigung der gehandelten Tiere jederzeit nachweisen zu können, bekannt ist, spricht es im Übrigen auch gerade gegen die Zuverlässigkeit von Geschäftspartnern, wenn sie mit solchen Tieren ohne eindeutigen Nachweis der Besitzberechtigung handeln.

7

Die pauschale Berufung auf eine vermeintlich großzügigere Verwaltungspraxis in anderen EU-Staaten oder in anderen Ländern führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist schon nicht dargelegt oder gar belegt, in welcher Weise genau außerhalb von Niedersachsen in vergleichbaren Fällen auf die Vorlage von vorliegend für notwendig erachteten Beweismitteln zum Nachweis der artenschutzrechtlichen Besitzberechtigung verzichtet wird.

8

Dass bei Exemplaren von Arten, deren besonderer Schutz - wie der von Perleidechsen - nicht auf der VO (EG) 338/97, sondern auf dem Bundesnaturschutzgesetz beruht, im Ausland, wie etwa in den Niederlanden, keine artenschutzrechtliche Besitzberechtigung erforderlich ist, mag zutreffen, ist aber vorliegend unerheblich. Denn maßgebend für die Besitzberechtigung in Deutschland ist insoweit das Bundesnaturschutzgesetz. Von der Klägerin wird damit nichts Unmögliches verlangt. Denn auch wenn etwa in den Niederlanden keine Verpflichtung bestehen mag, Nachzuchtbelege für Perleidechsen auszustellen, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Ausstellung einer entsprechenden - bei der Weitergabe eines Exemplars dieser nach dem BNatSchG besonders geschützten Art nach Deutschland erforderlichen - Bescheinigung einem Züchter verboten und daher rechtlich unmöglich wäre. Die Klägerin wird durch die Forderung nach einem solchen Nachweis ferner nicht unverhältnismäßig belastet. Bereits beim Erwerb von Exemplaren besonders geschützter Arten muss sie sich die für den Nachweis der Besitzberechtigung in Deutschland erforderlichen Dokumente vorlegen lassen oder vom Kauf Abstand nehmen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.1.1992 - 3 L 115/89 -).

9

Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, dass die von ihr ergänzend auf einem Datenträger geführte Buchführung zu Unrecht nicht anerkannt worden sei, ist dieser Einwand unerheblich und zudem unzutreffend. Die Klägerin hat nämlich auch bei Berücksichtigung dieser Buchführung - aus den nachfolgend genannten Gründen - nicht die erforderlichen Nachweise für die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung erbracht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die elektronische Buchführung der Klägerin nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BArtSchV a.F. i.V.m. § 239 Abs. 3 und 4 HGB entsprach. Danach ist eine Buchführung auf Datenträgern nur dann zulässig, wenn die in § 239 Abs. 3 HGB festgesetzten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden. Dazu darf eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden können, dass ihr ursprünglicher Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Diesen Anforderungen (vgl. dazu das Schreiben des BMF vom 7.11.1995, BStBl. 1995 I S. 738, zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) genügte die computergestützte Buchführung der Klägerin nicht. Sie hatte keine Vorkehrungen getroffen, die nachträgliche Veränderungen ausschlossen oder sichtbar machten. Der Klägerin war dies auch bekannt, da ihr bereits im Mai 1998 die Einwände gegen die vorgesehene Art computergestützter Buchführung mitgeteilt worden waren. Wenn sie ungeachtet dessen an dieser unzulässigen Art der Buchführung festgehalten hat, so durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass diese Daten nicht hinreichend verlässlich sind. Die Beklagte musste hierauf deshalb nicht zurückgreifen.

10

Gemessen an diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin den erforderlichen Nachweis für die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung hinsichtlich der eingezogenen und im Berufungszulassungsverfahren noch streitigen Reptilien nicht erbracht hat.

11

Für die Perleidechsen, die Dornschwänze (Uromastix acanthinurus), das Fischerschamäleon (Bradypodion fischeri), die Leguane (Iquana) und die eingezogene Boa Constrictor sind in den Verwaltungsvorgängen jeweils schon keine Dokumente vorhanden, aus denen sich überhaupt die nach den vorherigen Ausführungen notwendige eindeutige artenschutzrechtliche Besitzberechtigung ergibt. Das von der Klägerin insoweit zum Nachweis ihrer Besitzberechtigung an den Uromastix acanthinurus für ausreichend erachtete englischsprachige Schreiben über die Nachzucht von 200 Exemplaren dieser besonders geschützten Art durch eine unbenannte Person im Vereinigten Königreich lässt weder seinen genauen Aussteller noch den Züchter oder das Datum erkennen und stellt schon deshalb keinen tauglichen Nachweis zur Besitzberechtigung dar.

12

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des streitigen Königs-Pythons, der Sporenschildkröte, des - inzwischen ohnehin verstorbenen - dunklen Tiger-Pythons, der vier Taggeckos (Phelsuma m. grandis) und des Goulds Warans sind zwar artenschutzrechtliche Besitzberechtigungen vorgelegt worden. Diese können aber nicht mit der nach den vorgehenden Ausführungen erforderlichen Gewissheit den jeweils eingezogenen Exemplaren zugeordnet werden. Wenn die Klägerin dem etwa hinsichtlich der Einziehung des Goulds Warans entgegen hält, die Vorlage der Zuchtbescheinigung eines Herrn C. für Herrn D. und einer Rechnung der Fa. E. an die Klägerin - jeweils für Exemplare der besonders geschützten Art Gould Waran - müsse zum Nachweis ausreichen, so trifft dies nicht zu. Dabei wird nämlich gerade die von ihr nachzuweisende Identität zwischen einem von Herrn C. gezüchteten Exemplar und dem bei ihr beschlagnahmten Tier vorausgesetzt. Wenn diese Identität besteht, so kann und muss die Klägerin diese lückenlos belegen. Dies ist ihr auch möglich, da bei rechtmäßigem Verhalten der jeweiligen Besitzer der Weg eines solchen Tieres (innerhalb Deutschlands) durch die jeweils bestehenden Mitteilungspflichten für Privatpersonen nach § 6 Abs. 2 BArtSchV a.F. bzw. die Buchführungspflichten für Händler nach § 5 BArtSchV a.F. von der Geburt bis zum Tode vollständig dokumentiert ist. Diesen Nachweis zu führen, obliegt der Klägerin. Würde man hingegen - wie von ihr begehrt - ohne Identitätsnachweis die Vorlage einer Besitzberechtigung für (irgend)ein Exemplar der betroffenen besonders geschützten Art als Nachweis zulassen, so bestünde die Gefahr, dass das vorgelegte Dokument über die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung nicht zu dem streitigen Exemplar gehört und damit dessen unrechtmäßiger Besitz legalisiert würde, ohne dass dies - wie etwa bei dem Tode oder der Ausfuhr des Exemplars, für das das vorgelegte Dokument über die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung ausgestellt war - auffallen müsste. Dass auch im Übrigen die eingereichten artenschutzrechtlichen Besitzberechtigungen nicht eindeutig den (noch) eingezogenen Tieren zugeordnet werden können, hat die Beklagte zutreffend in der Anlage zum Schreiben vom 30. März 2005 und im Schreiben vom 11. Mai 2005 dargelegt. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

13

Bestehen somit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen, klageabweisenden Urteils, so ist der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

14

[...].

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG a.F. und orientiert sich an dem Verkaufswert der eingezogenen Tiere.

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