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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

Vom 13. August 2018 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 34402 -)

Aufgrund des § 52 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 132 Abs. 1, des § 154 Abs. 1 Satz 2 und des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172, 319), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Grundsatz1
Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge2
Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen3
Kostenbeiträge für medizinische Leistungen4
Kostenbeiträge für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen5
Kostenbeiträge für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung6
Kostenbeiträge für Lockerungen7
Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen8
Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten9
Kostenbeiträge für die Stromversorgung von Elektrogeräten10
Kostenbeiträge für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses11
Kostenbeiträge für andere Leistungen12
Übergangsbestimmungen13
Frühere Gefangene, Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung14
Inkrafttreten15

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.