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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 6 GefKostVO - Kostenbeiträge für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

1Für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung nach § 61 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Erhebung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der oder des Gefangenen nicht zumutbar ist oder den Zweck der Behandlung infrage stellt.