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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 GefKostVO - Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen kann über § 52 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NJVollzG hinaus auch abgesehen werden, wenn die oder der Gefangene verschuldet bedürftig ist und infolge der Kostenerhebung ein Geldbetrag in Höhe des maximalen Anspruchs auf Taschengeld im Kalendermonat nicht verbliebe.

(2) Erhält die oder der Gefangene Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe, so soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen insoweit abgesehen werden, als ihr oder ihm ein Betrag in Höhe des sechsfachen Tagessatzes der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG entsprechend der für ihre oder seine Tätigkeit festgesetzten Vergütungsstufe im Kalendermonat verbleibt.

(3) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen zulasten der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche soll abgesehen werden, soweit der Vollzugsbehörde ein vollstreckbarer Titel vorliegt. 2Gleiches gilt für Ansprüche der oder des Verletzten aus Straftaten der oder des Gefangenen.