§ 8 GefKostVO - Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34402
(1) Für die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen nach § 76 Abs. 3 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
(2) In Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten werden Kostenbeiträge erhoben
- 1.
für die Überprüfung von eingebrachten Elektrogeräten, auch wenn der Gewahrsam nach dem Ergebnis der Überprüfung nicht erlaubt worden ist,
- 2.
für die Anpassung von eingebrachten Elektrogeräten an die Erfordernisse des Vollzuges, insbesondere für die Versiegelung oder Verplombung, und
- 3.
für die erneute Versiegelung oder Verplombung eingebrachter Elektrogeräte, wenn die oder der Gefangene die Versiegelung oder Verplombung beschädigt oder entfernt hat.