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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 4 GefKostVO - Kostenbeiträge für medizinische Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) 1Für die Versorgung mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nach § 59 Satz 2 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die eine Ärztin, ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt statt eines teureren verschreibungspflichtigen Arzneimittels verschrieben hat.

(2) Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden nicht erhoben von Gefangenen, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Soweit nach § 127 Abs. 2 oder § 162 Abs. 3 NJVollzG ein Verschulden der oder des Gefangenen im Einzelfall unberücksichtigt bleibt, kann von der Erhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Werden der oder dem Gefangenen auf Antrag Leistungen gewährt, die über den Umfang der Gesundheitsfürsorge nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz hinausgehen, so werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.