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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 12 GefKostVO - Kostenbeiträge für andere Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) 1Für Leistungen des Schriftverkehrs, der Telekommunikation und des Paketverkehrs sowie für das Herstellen von Passfotos und für Haarschnitte werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Für einen Haarschnitt je Kalendermonat wird ein Kostenbeitrag nicht erhoben.

(2) Für das Anfertigen einer Fotokopie wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 0,05 Euro je Seite erhoben.