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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 11 GefKostVO - Kostenbeiträge für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

1Für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses im Haftraum wird ein Kostenbeitrag erhoben, wenn das Bereitstellen über eine angemessene Grundversorgung mit Fernsehempfang hinausgeht. 2Für das Bereitstellen eines Kabelfernsehanschlusses beträgt der Kostenbeitrag zwei Euro je Kalendermonat und für das Bereitstellen eines Satellitenfernsehanschlusses einen Euro je Kalendermonat.