§ 1 GefKostVO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34402
1Die Vollzugsbehörde beteiligt die Gefangenen an den Kosten des Landes für sonstige Leistungen nach § 52 Abs. 3 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) durch die Erhebung von Kostenbeiträgen nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Untersuchungsgefangene werden nur an den Kosten für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (§§ 4 und 5) beteiligt.