Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 GefKostVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

1Die Vollzugsbehörde beteiligt die Gefangenen an den Kosten des Landes für sonstige Leistungen nach § 52 Abs. 3 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) durch die Erhebung von Kostenbeiträgen nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Untersuchungsgefangene werden nur an den Kosten für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (§§ 4 und 5) beteiligt.