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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 GefKostVO - Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) Für die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen nach § 76 Abs. 3 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

(2) In Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten werden Kostenbeiträge erhoben

  1. 1.

    für die Überprüfung von eingebrachten Elektrogeräten, auch wenn der Gewahrsam nach dem Ergebnis der Überprüfung nicht erlaubt worden ist,

  2. 2.

    für die Anpassung von eingebrachten Elektrogeräten an die Erfordernisse des Vollzuges, insbesondere für die Versiegelung oder Verplombung, und

  3. 3.

    für die erneute Versiegelung oder Verplombung eingebrachter Elektrogeräte, wenn die oder der Gefangene die Versiegelung oder Verplombung beschädigt oder entfernt hat.