GefKostVO,NI - Gefangene-Kostenbeteiligungsverordnung

Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

Vom 13. August 2018 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 34402 -)

Aufgrund des § 52 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 132 Abs. 1, des § 154 Abs. 1 Satz 2 und des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172, 319), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Grundsatz1
Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge2
Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen3
Kostenbeiträge für medizinische Leistungen4
Kostenbeiträge für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen5
Kostenbeiträge für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung6
Kostenbeiträge für Lockerungen7
Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen8
Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten9
Kostenbeiträge für die Stromversorgung von Elektrogeräten10
Kostenbeiträge für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses11
Kostenbeiträge für andere Leistungen12
Übergangsbestimmungen13
Frühere Gefangene, Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung14
Inkrafttreten15

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 GefKostVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

1Die Vollzugsbehörde beteiligt die Gefangenen an den Kosten des Landes für sonstige Leistungen nach § 52 Abs. 3 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) durch die Erhebung von Kostenbeiträgen nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Untersuchungsgefangene werden nur an den Kosten für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (§§ 4 und 5) beteiligt.

§ 2 GefKostVO - Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag entsteht, sobald die Leistung in Anspruch genommen wird.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 entsteht der Anspruch auf einen Kostenbeitrag

  1. 1.

    für die Überlassung von Elektrogeräten (§ 9),

  2. 2.

    für die Stromversorgung von Elektrogeräten (§ 10),

  3. 3.

    für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses (§ 11),

sobald die Leistung in Anspruch genommen werden kann. 2In den in Satz 1 genannten Fällen entsteht der Anspruch auf den Kostenbeitrag auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn die Leistung nicht während des ganzen Kalendermonats in Anspruch genommen werden kann. 3Wird die oder der Gefangene im Laufe eines Kalendermonats in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt und kann sie oder er die Leistung in beiden Anstalten in Anspruch nehmen, so entsteht der Anspruch nur für einen Kalendermonat; der Kostenbeitrag wird von der Anstalt erhoben, aus der die oder der Gefangene verlegt oder überstellt wurde.

§ 3 GefKostVO - Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen kann über § 52 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NJVollzG hinaus auch abgesehen werden, wenn die oder der Gefangene verschuldet bedürftig ist und infolge der Kostenerhebung ein Geldbetrag in Höhe des maximalen Anspruchs auf Taschengeld im Kalendermonat nicht verbliebe.

(2) Erhält die oder der Gefangene Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe, so soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen insoweit abgesehen werden, als ihr oder ihm ein Betrag in Höhe des sechsfachen Tagessatzes der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG entsprechend der für ihre oder seine Tätigkeit festgesetzten Vergütungsstufe im Kalendermonat verbleibt.

(3) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen zulasten der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche soll abgesehen werden, soweit der Vollzugsbehörde ein vollstreckbarer Titel vorliegt. 2Gleiches gilt für Ansprüche der oder des Verletzten aus Straftaten der oder des Gefangenen.

§ 4 GefKostVO - Kostenbeiträge für medizinische Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) 1Für die Versorgung mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nach § 59 Satz 2 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die eine Ärztin, ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt statt eines teureren verschreibungspflichtigen Arzneimittels verschrieben hat.

(2) Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden nicht erhoben von Gefangenen, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Soweit nach § 127 Abs. 2 oder § 162 Abs. 3 NJVollzG ein Verschulden der oder des Gefangenen im Einzelfall unberücksichtigt bleibt, kann von der Erhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Werden der oder dem Gefangenen auf Antrag Leistungen gewährt, die über den Umfang der Gesundheitsfürsorge nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz hinausgehen, so werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.