Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 14 GefKostVO - Frühere Gefangene, Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

Die §§ 1 bis 13 finden bei früheren Gefangenen, die auf Antrag vorübergehend in einer Anstalt der Landesjustizverwaltung verbleiben oder dort wieder aufgenommen worden sind (§ 106 Abs. 1 Satz 1, § 112b Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG), sowie bei Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung entsprechende Anwendung.