§ 14 GefKostVO - Frühere Gefangene, Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34402
Die §§ 1 bis 13 finden bei früheren Gefangenen, die auf Antrag vorübergehend in einer Anstalt der Landesjustizverwaltung verbleiben oder dort wieder aufgenommen worden sind (§ 106 Abs. 1 Satz 1, § 112b Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG), sowie bei Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung entsprechende Anwendung.