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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 7 GefKostVO - Kostenbeiträge für Lockerungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) 1Für Lockerungen aus wichtigem Anlass nach § 14 Abs. 1 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Gleiches gilt für Lockerungen nach § 14 Abs. 3 NJVollzG, soweit die Teilnahme am gerichtlichen Termin im überwiegenden Interesse der oder des Gefangenen liegt.

(2) 1Werden bei Lockerungen nach § 14 Abs. 1 und 3 NJVollzG öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so trägt die oder der Gefangene die Beförderungskosten für Vollzugsbedienstete, die die Gefangene oder den Gefangenen beaufsichtigen oder begleiten. 2Wird bei Lockerungen nach § 14 Abs. 1 und 3 NJVollzG ein Dienstfahrzeug genutzt, so wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erhoben.