§ 2 GefKostVO - Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34402
(1) Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag entsteht, sobald die Leistung in Anspruch genommen wird.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 entsteht der Anspruch auf einen Kostenbeitrag
- 1.
für die Überlassung von Elektrogeräten (§ 9),
- 2.
für die Stromversorgung von Elektrogeräten (§ 10),
- 3.
für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses (§ 11),
sobald die Leistung in Anspruch genommen werden kann. 2In den in Satz 1 genannten Fällen entsteht der Anspruch auf den Kostenbeitrag auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn die Leistung nicht während des ganzen Kalendermonats in Anspruch genommen werden kann. 3Wird die oder der Gefangene im Laufe eines Kalendermonats in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt und kann sie oder er die Leistung in beiden Anstalten in Anspruch nehmen, so entsteht der Anspruch nur für einen Kalendermonat; der Kostenbeitrag wird von der Anstalt erhoben, aus der die oder der Gefangene verlegt oder überstellt wurde.