§ 10 GefKostVO - Kostenbeiträge für die Stromversorgung von Elektrogeräten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34402
(1) 1Für die Stromversorgung von Elektrogeräten, die der oder dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden sind, werden Kostenbeiträge erhoben. 2Dies gilt nicht für den Betrieb eines Hörfunkgerätes mit oder ohne Weckfunktion, eines Fernsehgerätes, eines Satellitenfernsehdecoders, eines Rasierapparates, eines Haarschneidegerätes, eines Föhns, eines Kühlfachs, eines Gerätes für die Bereitung heißen Wassers, einer Einzel- oder Doppelkochplatte, einer Leselampe, einer elektrischen Zahnbürste und einer Munddusche.
(2) Der Kostenbeitrag beträgt einen Euro je Elektrogerät und Kalendermonat.