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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 5 GefKostVO - Kostenbeiträge für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) 1Für die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Erfolgt die Versorgung aufgrund eines von der Vollzugsbehörde genehmigten Heil- und Kostenplans, so wird ein Kostenbeitrag nur insoweit erhoben, als nach den §§ 55 bis 57 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V befundbezogene Zuschüsse nicht vorgesehen sind. 3Abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen der oder des Gefangenen zum Lebensunterhalt 30 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht überschreiten.

(2) Kosten nach Absatz 1 werden nicht erhoben von Gefangenen, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) 1Für kieferorthopädische Leistungen werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. 3In medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, bestimmt sich die Höhe des Kostenbeitrags entsprechend § 29 Abs. 2 SGB V; § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Für die notwendige Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung eines Zahnersatzes wird ein Kostenbeitrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wenn die oder der Gefangene die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Versorgung mit Zahnersatz und für kieferorthopädische Leistungen, die über den Umfang der Regelversorgung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs hinausgehen, werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.