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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 9 GefKostVO - Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
Amtliche Abkürzung
GefKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34402

(1) 1Für die Überlassung von Elektrogeräten, die der oder dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden sind, werden Kostenbeiträge erhoben. 2Für die Überlassung von Hörfunk-und Fernsehgeräten sowie Satellitenfernsehdecodern werden Kostenbeiträge nicht erhoben, wenn die oder der Gefangene auf diese Geräte verwiesen wurde und soweit durch die Überlassung eine angemessene Grundversorgung mit Hörfunk- und Fernsehempfang sichergestellt wird.

(2) 1Der Kostenbeitrag beträgt bis zu acht Euro je Gerät und Kalendermonat. 2Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Anschaffungskosten und dem Alter des Geräts.