§ 9 GefKostVO - Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34402
(1) 1Für die Überlassung von Elektrogeräten, die der oder dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden sind, werden Kostenbeiträge erhoben. 2Für die Überlassung von Hörfunk-und Fernsehgeräten sowie Satellitenfernsehdecodern werden Kostenbeiträge nicht erhoben, wenn die oder der Gefangene auf diese Geräte verwiesen wurde und soweit durch die Überlassung eine angemessene Grundversorgung mit Hörfunk- und Fernsehempfang sichergestellt wird.
(2) 1Der Kostenbeitrag beträgt bis zu acht Euro je Gerät und Kalendermonat. 2Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Anschaffungskosten und dem Alter des Geräts.