Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 28.06.2016, Az.: S 31 AS 440/12
Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer nach dem SGB II ausgeübten Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 28.06.2016
- Aktenzeichen
- S 31 AS 440/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 21024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2016:0628.S31AS440.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6a SGB II
- § 22 Abs. 2a SGB II
Fundstellen
- Gemeindehaushalt 2016, 216
- NdsVBl 2016, 8
- NdsVBl 2016, 377-380
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger 985,93 EUR zu zahlen. Der Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeübten Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung. Der A. geborene Kläger bezog laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Für die hier streitgegenständliche Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 bewilligte ihm der Beigeladene als Träger nach § 6a SGB II Leistungen in Höhe von insgesamt 343,67 EUR monatlich. Er berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf in Höhe von 364,- EUR den vom Kläger zu zahlenden Nebenkostenanteil in Höhe von 42,- EUR und ein bereinigtes Unterhaltseinkommen in Höhe von 62,33 EUR. Die Beklagte ist eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts, die für den Beigeladenen mit eigener Rechtspersönlichkeit die Eingliederungsaufgaben ("aktive") Leistungen nach dem SGB II wahrnimmt, im Wesentlichen Arbeitsvermittlung, -qualifizierung und -beratung, während die "passiven" Leistungen vom Beigeladenen selbst durch das Jobcenter erbracht werden. Der Beigeladene ist alleiniger Träger der Beklagten. Die Beklagte ist im Wege der Rechtsformumwandlung aus der zuvor bestehenden gGmbH zum 1. Januar 2005 gegründet worden. Für die vom Beigeladenen durch das Jobcenter wahrgenommenen Aufgaben hat dieser in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt, dass keine Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden stattfinde, sondern lediglich eine Personalgestellung durch diese. Nach der Unternehmenssatzung der Beklagten in der Fassung vom 31. Dezember 2004 (ABl. des Bekl. 2004, S. 326 ff.) hat der Beigeladene der Beklagten die ihm obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich der Förderung von Beschäftigung nach Kapitel 3 Abschnitt 1 SGB II (Leistungen zur Wiedereingliederung in Arbeit) übertragen, mit Ausnahme derjenigen Aufgaben, die nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum SGB II ausdrücklich im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen bleiben müssen. Der Aufgabenzuschnitt ist in der Folgezeit geändert worden. Mit der 2. Änderungssatzung vom 15. August 2007 (ABl. 2007, S. 167 ff.) sind der Beklagten zusätzlich Aufgaben nach § 22 Abs. 2a SGB II (Zusicherung zum Umzug bei unter 25-Jährigen) übertragen worden. Weitere Änderungen der Unternehmenssatzung sind erst nach dem hier streitigen Zeitraum erfolgt. Organe der Beklagten sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Kreisausschusses (dem Vorgängerorgan des jetzigen Hauptausschusses nach §§ 74 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG -, Nds. GVBl. 2010, S. 576) des Beigeladenen sowie einem gewählten Vertreter der Beschäftigten; den Vorsitz führt der Landrat. Der Vorstand der Beklagten, dem die laufende Geschäftsführung obliegt, wird vom Verwaltungsrat bestimmt. Für einzelne, in der Satzung bestimmte Geschäfte bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Eine Rückübertragung einzelner Aufgaben an den Beigeladenen oder ein entsprechendes Rückholrecht sind in der Unternehmenssatzung nicht vorgesehen. Der Kläger nahm in der Zeit vom 15. November 2010 bis zum 6. Mai 2011 an der Maßnahme "Zurück in den Beruf II" teil. Ausweislich des Abschlussberichts der B. vom 4. Mai 2011 hat der Kläger regelmäßig am Kurs teilgenommen. Er sei am Kursinhalt interessiert gewesen, habe gut mitgearbeitet und sich häufig positiv eingebracht. Er habe sich sehr aufgeschlossen gezeigt und sei bereit und motiviert gewesen, an seinen persönlichen und beruflichen Problemen zu arbeiten. Er verfüge über eine ausgezeichnete Sozialkompetenz. Im Rahmen der Maßnahme habe der Kläger zwei Praktika in Pflegeheimen mit unterschiedlichen Erfahrungen gemacht. Mit weiterem Schreiben vom 12. Mai 2011 lud die Beklagte den Kläger zu einem Eingliederungs- und Beratungsgespräch für den 19. Mai 2011 ein. In diesem Termin wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung ausgehändigt, in der ihm ab dem 1. Juni 2011 eine Arbeitsgelegenheit am Bauhof in A-Stadt mit 20 Stunden wöchentlich angeboten wurde. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt darum gebeten, die Eingliederungsvereinbarung durchlesen und mitnehmen zu können, um sie bei einer Selbsthilfegruppe prüfen zu lassen. In der Folgezeit hat er die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben zurückgereicht. In dieser ist insbesondere geregelt, dass dem Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 die beschriebene Arbeitsgelegenheit angeboten wird. Inhalt der Arbeitsgelegenheit war die Pflege der Grünanlagen, Holzschnitte, Unterhaltung von Parkanlagen. Als Aufwandsentschädigung ist dort festgeschrieben, dass 1 Euro pro Stunde zusätzlich gezahlt werde. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit an. Im Juni arbeitete er an 16. Arbeitstagen jeweils 4 Stunden, im Juli an 15 Arbeitstagen ebenfalls je 4 Stunden und im August an 23 Arbeitstagen. Die Arbeitsgelegenheit wurde unterbrochen, weil der Kläger in der Zeit vom 27. Juni 2011 bis zum 8. Juli 2011 ein Praktikum im Paulusheim in B-Stadt absolvierte. Dementsprechend ist am 24. Juni 2011 eine geänderte Eingliederungsvereinbarung erstellt worden. Am 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten die Erstattung des durch die Arbeitsgelegenheit der Beklagten zugewachsenen Arbeitskraftvorteils. Die Tätigkeit für den Bauhof der Gemeinde A-Stadt sei nicht zusätzlich gewesen. Zum einen habe der Kläger unter anderem auch Müll und insbesondere auch Glasscherben und auf Gemeindewegen eingesammelt. Er habe Wanderwege freigeschnitten und von Brenneseln befreit und zudem auch Bauhelfertätigkeiten ausgeübt. Der Kläger habe daher Anspruch auf die tarifliche Vergütung. Der Mittelwert liege etwa bei 8,50 EUR. Dieser Betrag sei in Ansatz zu bringen. Daher habe der Kläger Anspruch auf Zahlung von 1.836,- EUR brutto abzüglich der bereits gezahlten Aufwandsentschädigung in Höhe von 216,- EUR. Die Beklagte lehnte den geltend gemachten öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 30. Januar 2012 ab. Die durchgeführten Arbeiten seien zusätzlich gewesen. Die Tätigkeiten seien zwar grundsätzlich ebenfalls von der Gemeinde A-Stadt verrichtet worden; sie seien allerdings auf ein Mindestmaß reduziert worden. Gegen das Schreiben vom 30. Januar 2012 legte der Kläger am 1. März 2012 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2012 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2012 Klage zum Sozialgericht Osnabrück erhoben. Mit dieser verfolgt er sein Begehren weiter. Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises hat er seine Klageforderung jedoch auf 985,93 EUR reduziert. Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verpflichten, dem Kläger weitere 985,93 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sei die Tätigkeit im Bauhof des Beklagten sehr wohl zusätzlich gewesen. Im Übrigen habe der Kläger die Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung gekannt. Er sei gegen diese auch rechtlich nicht vorgegangen. Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 hat das Gericht den Beigeladenen als Rechtsträger der Beklagten notwendig beigeladen, weil bei einer Ablehnung des Anspruchs dessen Leistungspflicht in Betracht komme. Das Gericht hat überdies auf die bestehenden Zweifel hinsichtlich der Einrichtung des Beklagten hingewiesen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte sei ordnungsgemäß eingerichtet. Sie sei aus der seinerzeitigen Maßarbeit gGmbH im Wege der Rechtsformumwandlung entstanden. Die Aufgabenübertragung sei sowohl bundesrechtlich als auch landesrechtlich zulässig. Im Übrigen sei die Einrichtung der Beklagten in den letzten 11 Jahren seit ihrer Entstehung nicht moniert worden. Im Übrigen sei die Klage ohnehin unbegründet, da die wirksame Eingliederungsvereinbarung des Klägers vom 19. Mai 2011 einen Rechtsgrund darstelle, der einer Erstattungsverpflichtung entgegenstehe. In jedem Fall aber seien die entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich gewesen. Äußerst hilfsweise verweist der Beigeladene darauf, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der Mehraufwandsentschädigung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch übersteigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Kammer gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage im Sinne einer objektiven Klagehäufung als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) kombiniert mit einer reinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zulässig. Die Befugnis zur Anfechtung ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte durch Verwaltungsakt gehandelt hat, obwohl ihr im Gleichordnungsverhältnis zum Kläger die Verwaltungsaktbefugnis fehlte. Bei der Geltendmachung eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruches liegt ein Über-Unterordnungs-Verhältnis, wie es für das Handeln eines durch Verwaltungsakt Voraussetzung ist, nicht vor. Dementsprechend war der Bescheid vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 bereits deshalb aufzuheben. Zwar mögen Zweifel bestehen, ob es sich bei dem Schreiben vom 30. Januar 2012 überhaupt um einen Verwaltungsakt gehandelt hat, spätestens durch die Entscheidung im Wege des Widerspruchsbescheids hat die Beklagte jedoch zu erkennen gegeben, dass sie das Schreiben vom 30. Januar 2012 als Bescheid verstanden wissen will. Für einen solchen Bescheid fehlte es an der Verwaltungsaktbefugnis. Das durchgeführte Widerspruchsverfahren steht im Weiteren der Zulässigkeit der Leistungsklage nicht entgegen. 2. Anspruchsverpflichteter ist dabei jedoch nicht die Beklagte, sondern der Beigeladene als Träger der Beklagten. Die Beklagte ist rechtlich nicht wirksam eingerichtet. Zwar ermöglichen Landes- und Bundesrecht die Aufgabenwahrnehmung in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt öffentlichen Rechts; eine weitergehende Aufspaltung der Trägerschaft ist jedoch nicht möglich, da dadurch die Regelungsintention des Bundesgesetzgebers unterlaufen wird, Arbeitslosen- und Sozialhilfe in einheitlicher Trägerschaft zusammen zu führen. a) Landesrechtlich lässt sich weder aus dem Kommunalverfassungsrecht (Niedersächsische Landkreisordnung - NLO - in der bis zum 31. Oktober 2011 geltenden Fassung [Nds. GVBl. 2006, S. 510] und Niedersächsische Gemeindeordnung - NGO - ebenfalls in der bis zum 31. Oktober 2011 geltenden Fassung [Nds. GVBl. 2006, S. 473]) noch aus dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes - Nds. AG SGB II - vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 358) ein ausdrückliches Verbot der Aufgabenwahrnehmung durch eine kommunale Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit oder der Aufteilung der Trägerschaft entnehmen. (1) Kommunalverfassungsrechtlich ist die Einrichtung einer kommunalen Anstalt in § 65 NLO in Verbindung mit §§ 113a ff. NGO geregelt. Das NKomVG findet erst ab dem 1. November 2011 Anwendung. Nach § 113a Abs. 1 Satz 4 NGO können Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen die kommunale Körperschaft Anteile hält, in kommunale Anstalten (kAöR) umgewandelt werden. Diesen Weg hat der Beklagte in grundsätzlich zulässiger Weise beschritten, wenn er die Maßarbeit gGmbH in eine kAöR umgewandelt hat. (2) Allerdings erscheint es der Kammer zweifelhaft, ob er sich einen angemessenen Einfluss auf die Entscheidungen der Beklagten gesichert hat (§ 113a Abs. 2 NGO i.V.m. § 109 Abs. 1 Nr. 5 NGO). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dieser angemessene Einfluss in personeller Hinsicht bereits dadurch erreicht wird, dass der Verwaltungsrat der Beigeladenen im Wesentlichen aus den Mitgliedern des Kreisausschusses (bisherige Terminologie der NLO) unter Vorsitz des Landrates sichergestellt ist. Gleichwohl erscheint es zweifelhaft, ob in inhaltlicher Hinsicht ein ausreichender Einfluss sichergestellt ist, um divergierende Entscheidungen zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten zu verhindern, etwa durch auf den konkreten Einzelfall bezogene Rückholrechte (vgl. dazu Wefelmeier, in: NKomVG, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 143 Rn. 7; für private Gesellschaften s. auch Wefelmeier, a.a.O., § 137 Rn. 55 ["einzelfallbezogene Gesellschafterbeschlüsse"]). Denn der Beigeladene kann sich durch die Ausgründung seiner Gewährleistungsverantwortung für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II nicht entledigen. In Anbetracht der weiteren Ausführungen (s. unten c.) ist eine Festlegung der Kammer insofern obsolet. (3) Weitere Bedenken gegen die erfolgte Aufgabenübertragung auf die Beklagte ergeben sich daraus, dass das Nds. AG SGB II eine Subdelegation dieser Aufgaben an eine kommunale Anstalt für Optionskommunen gerade nicht vorsieht (so SG B-Stadt, Urteil vom 27. Mai 2015 - S 27 BK 2/15 -, ; Beschluss vom 6. Juni 2016 - S 22 AS 264/16 ER -, nicht veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB II sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover für ihr gesamtes Gebiet kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Soweit diese zur unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung Zweckverbände oder gemeinsame kommunale Anstalten errichten, sind diese an ihrer Stelle kommunale Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nds. AG SGB II). Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach den Sätzen 1 und 2 auch, soweit sie nach § 6a SGB II zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nds. AG SGB II). Die Aufgaben werden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen (§ 1 Abs. 3 Nds. AG SGB II). Eine weitergehende Befugnis zur Errichtung kommunaler Anstalten ist lediglich in § 1 Abs. 2 Nds. AG SGB II ausgesprochen und auch nur für gemeinsame kommunale Anstalten, für auf die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Bezug genommen wird. Die kommunalverfassungsrechtlich herrschende Meinung geht insoweit davon aus, dass es einer ausdrücklichen Aufgabenübertragungsvorschrift in den jeweiligen Fachgesetzen nicht bedarf, da die Befugnis zur Errichtung einer und zur Aufgabenübertragung auf eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts Ausfluss der kommunalen Organisationshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 57 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung (NV) sei (so J. Erdmann, in: Ipsen, NKomVG, 2011, § 143 Rn. 2; Wefelmeier, in: NKomVG, § 143 Rn. 2, 3 unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 13 L 1963/04 -, , Rn. 45 ff.; a.A. Bamberger, NWVBl. 2009, S. 93 f.). Für diese Auffassung streitet letztlich auch das Bundesverfassungsgericht, wenn es formuliert: "Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte bedeutet allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung und die Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts und die Auswahl und Verwendung des Personals (vgl. BVerfGE 83, 363 (382) [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]; 91, 228 (245); 107, 1 (14)). Zur Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört insbesondere die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben (vgl. BVerfGE 91, 228 (236) [BVerfG 26.10.1994 - 2 BVR 445/91]). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können grundsätzlich nach eigenem Ermessen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen errichten, ändern und aufheben, diese ausstatten, beaufsichtigen und die Steuerungsmechanismen festlegen (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 70). Eine Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Befugnis, darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird und ob zu diesem Zweck gemeinsame Institutionen gegründet werden (vgl. zur sog. Kooperationshoheit: Nierhaus, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 28 Rn. 53; Thorsten I. X., Kommunale Kooperation, 2005, S. 55 ff.; Mempel, Hartz IV-Organisation auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, 2007, S. 129). Außerdem haben Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung ihrer Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 9, 268 (289 f.); 17, 172 (182); 91, 228 (245)). Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gehören in diesem Zusammenhang die Dienstherrenfähigkeit und die eigene Personalauswahl (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 67)." (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 -, , Rn. 146) Diese Frage bedarf aber ebenfalls gegenwärtig keiner abschließenden Klärung, da anderweitige Erwägungen durchgreifen. b) In gleicher Weise - und aus der Sicht der Kammer ebenfalls mit offenem Ergebnis - lässt sich diskutieren, ob durch die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 6a SGB II eine weitere Subdelegation für Optionskommunen ausgeschlossen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind Träger der Leistungen nach dem SGB II die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger), und im Übrigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur). Beide können nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Für Optionskommunen nach § 6a SGB II aktueller Fassung bzw. § 6a Abs. 2 SGB II in der bis zum 10. August 2011 geltenden Fassung (BGBl. 2006 I, S. 2407) bestand diese Möglichkeit ausdrücklich nicht. Gefordert ist von § 6a Abs. 6 SGB II alter Fassung jedoch ausdrücklich die Bildung einer besonderen Einrichtung für die Aufgaben nach dem SGB II. c) Die angesprochenen Fragen können letztlich deshalb offen bleiben, weil der Beklagte bei der Einrichtung der Beigeladenen in jedem Fall eine Kompetenzausübungsschranke verletzt hat. Für das Kommunalabgabenrecht ist anerkannt, dass eine Steuergesetzgebungskompetenz zu Lenkungszwecken nur dann ausgeübt werden kann, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird (grundlegend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 07. Mai 1998 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, , Rn. 57 ff.; vgl. zuletzt etwa VG Göttingen, Urteil vom 25. September 2014 - 2 A 925/13 -, ). Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., R. 58 f.) dazu ausgeführt: "Die Verpflichtung zur Beachtung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und zur Ausübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme (vgl. BVerfGE 81, 310 (339) [BVerfG 22.05.1990 - 2 BvG 1/88]) wird durch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem Anwendungsbereich erweitert. Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. ( ) Diese rechtsstaatlichen Vorgaben begründen im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen zugleich Schranken der Kompetenzausübung ( )." Dieser Gedanke ist aufgrund seiner Verwurzelung im Bundes- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) über das Gebiet des Steuer- und Abgabenrechts hinaus zu verallgemeinern. Das Verbot der Schaffung widersprüchlicher Regelungen besteht damit als Kompetenzausübungsschranke auch für organisatorische Regelungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 -, , Rn. 156). Es ist vom Beigeladenen durch die Errichtung der Beklagten verletzt worden. Denn den organisatorischen Regelungen des SGB II ist in ihrer Gesamtheit der Gedanke zu entnehmen, dass dem Bürger gegenüber nur ein Leistungsträger auftreten soll. Das ergibt sich bei geteilter Trägerschaft nach § 6 SGB II daraus, dass die von der Bundesagentur und dem kommunalen Träger zu bildende gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II zwingend die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II obliegt (vgl. dazu Rixen/Weißenberger, in Eicher: SGB II, 3. Aufl. 2013, § 6 Rn. 5 m.w.N.; s. insbesondere auch BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 -, , Rn. 162 ff.). Die "geteilte Trägerschaft" (Rixen/Weißenberger, a.a.O., Rn. 3) mündet in einer einheitlichen Wahrnehmungszuständigkeit, bei deren Erfüllung Dritte allenfalls "mit der Wahrnehmung beauftragt" werden können; eine vollständige Aufgabenübertragung einschließlich der Erfüllungsverantwortlichkeit ist nicht vorgesehen (Rixen/Weißenberger, a.a.O., Rn. 5; Klaus, in: Hohm, GK-SGB II, Loseblatt, Stand: Juli 2015, § 6 Rn. 16), ebensowenig eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben (Rixen/Weißenberger, a.a.O., Rn. 27). Für Optionskommunen geht der Gesetzgeber ohnehin vom sog. "Einheitsmodell" (im Gegensatz zum Trennungsmodell bei geteilter Trägerschaft) aus (Rixen/Weißenberger, a.a.O., Rn. 3; s. auch § 6a Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 -, ). Diesem Rechtsgedanken der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung widerspricht es in eklatanter Weise, wenn der Beigeladene sich zur Aufgabenerfüllung nicht nur des Jobcenters bedient, das die "passiven Leistungen" wahrnimmt, sondern er parallel dazu auch die Beigeladene eingerichtet hat, die sich nicht auf unterstützende Aufgabenwahrnehmung beschränkt, sondern im Bereich der aktiven Arbeitsförderung auch hoheitlich tätig wird, in dem sie z.B. Arbeitsgelegenheiten zuweist (zu letzterem vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R -, , Rn. 15). Richtiger Anspruchsgegner ist damit der Beigeladene (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 B 4 AS 1/10 R -, , Rn. 23 ff.). 3. Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als gewohnheitsrechtlich anerkanntem und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetem eigenständigem Rechtsinstitut ist, dass eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, , Rn. 14 m.w.N.). In der vom Kläger im Rahmen der Arbeitsgelegenheit ausgeübten Tätigkeit liegt eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, da der Kläger "wertschöpfend" (zu diesem Begriff BSG, a.a.O., Rn. 17) tätig geworden ist. Soweit der Beigeladene insoweit einwendet, die Tätigkeit im Rahmen der konkreten Arbeitsgelegenheit habe in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zugleich zu erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist, so ist dazu festzuhalten, dass der Kläger das bereits durch die Teilnahme an der vorangegangenen Maßnahme "Zurück in den Beruf II" unter Beweis gestellt hat. Im Übrigen schließt das die Erbringung einer Leistung, wie sie Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist, nicht aus (BSG, a.a.O., Rn. 17). 4. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist nicht "zusätzlich" im Sinne der Rechtsprechung gewesen. Die Zusätzlichkeit ist in Anlehnung an § 261 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu bestimmen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - , Rn. 18; ferner Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R -, Rn. 21). Arbeiten sind demnach zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Das ist nach dem Durchführungsantrag der Gemeinde A-Stadt vom 17. Dezember 2009 nicht der Fall. Zwar wird dort ausgeführt, dass die Arbeiten nicht mit vorhandenem Personal, nicht in dieser Häufigkeit und nicht in diesem Umfang durchgeführt werden; gleichzeitig wird auf S. 3 des Antrages dargelegt, dass die Arbeiten "wichtig für den Erhalt der angelegten Grünflächen sowie dem Erhalt des Standards" (Bl. 68 der Gerichtsakte) sind. Damit kann aber - im Gegensatz zu den vorherigen Ausführungen - eine Zusätzlichkeit nicht mehr angenommen werden. Auf den Inhalt der durchgeführten Arbeiten im Einzelnen kommt es mithin nicht mehr an. 5. Die Leistung des Klägers ist rechtsgrundlos erbracht worden, da die zugrundeliegende Eingliederungsvereinbarung vom 19. Mai/24. Juni 2011 nichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen ist. Die Konkretisierung der Arbeitsgelegenheit ist bereits in hinreichender Form in der Eingliederungsvereinbarung selbst erfolgt; ein konkreter Zuweisungsbescheid ist nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nicht mehr erforderlich gewesen. Die Eingliederungsvereinbarung ist jedoch rechtlich nicht wirksam, da sich der Beigeladene (vertreten durch die Beklagte) eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen. Die Unzulässigkeit der Gegenleistung ergibt sich aus der fehlenden Zusätzlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R-, , Rn. 19). 6. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit kannte, mit der Folge, dass die Ersatzverpflichtung nach dem Rechtsgedanken des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung entfiele, bestehen nicht. Diese Vorschrift erfordert positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit; bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit reichen dafür nicht aus (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R , , Rn. 21 m.w.N.). Dass der Kläger die Eingliederungsvereinbarung vom 19. Mai 2011 hat prüfen lassen, führt nicht notwendig dazu, dass der Kläger positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte. Dies muss umso mehr gelten, als zu diesem Zeitpunkt die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung erst in der Entwicklung begriffen gewesen ist; die Leitentscheidungen datieren vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R und B 14 AS 101/10 R - und vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - und lagen zum Zeitpunkt der Prüfung der Eingliederungsvereinbarung noch nicht ausformuliert vor. 7. Auch ein Vorrang des Primärrechtsschutzes dergestalt, dass es dem Kläger oblag, zunächst gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung vorzugehen, ist weder allgemein noch im konkreten Fall ersichtlich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R -, , Rn. 22 ff.; anders noch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. September 2012 - L 15 AS 88/10 -, ). Rechtsschutz gegen eine geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist vor dem Hintergrund der eingeschränkten Überprüfbarkeit einer solchen Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht geboten. Die Rechtspflicht entfallen lassen kann letztlich nur eine Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung; die bloße Rechtswidrigkeit reicht insoweit gemäß § 58 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht aus. Im Übrigen kann dem Hilfebedürftigen nicht zugemutet werden, zunächst das Risiko einer Sanktionierung auf sich zu nehmen, wenn er der angebotenen Arbeitsgelegenheit ohne Weiteres fernbleibt. 8. Wertersatz ist in der ausgeurteilten Höhe zu leisten. Ausgangspunkt der Berechnungen ist das üblicherweise anzusetzende Bruttoentgelt, dass das Gericht wegen der körperlich schweren Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 2, Erfahrungsstufe 1 TVöD, Bereich VKA ansetzt. Entsprechend ergeben sich bei vollschichtiger Tätigkeit (39 Wochenstunden) für die Monate Juni und Juli 2011 jeweils 1.617,45 EUR und 1.625,54 EUR für August 2011. Entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden des Klägers (Juni 2011: 64 Stunden ~ 41,03 % der monatlichen Soll-Arbeitszeit; Juli 2011: 60 Stunden ~ 36,63 %; August 2011: 92 Stunden ~ 51,28 %) ergeben sich folgende Bruttoentgelte: Juni 2011: 663,64 EUR Juli 2011: 592,47 EUR August 2011: 833,58 EUR. Von diesen Beträgen sind allerdings nach den vorgelegten Leistungsberechnungen kalendertäglich 11,46 EUR an SGB II-Leistungen abzusetzen, zusätzlich 4,98 EUR für die kalendertäglich aufgewendeten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Anders als der Beigeladene meint, sind insoweit nicht die Bemessungsentgelte heranzuziehen, die überdies in keiner Relation zu den tatsächlich gezahlten Leistungen (monatlich: 131,34 EUR für die Krankenversicherung und 18,04 EUR und für die Pflegeversicherung) stehen. Rentenversicherungsbeiträge sind nicht gezahlt worden. Zusätzlich ist die gewährte Mehraufwandsentschädigung abzusetzen (zur Berechnung im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R , , Rn. 25). Im Einzelnen ergeben sich damit folgende Beträge: Juni 2011: 663,64 EUR - 263,04 EUR (SGB II-Leistungen inkl. KV/PV für 16 Arbeitstage) - 64,00 EUR (Mehraufwandsentschädigung) 336,60 EUR
Juli 2011: 592,47 EUR - 246,60 EUR (SGB II-Leistungen inkl. KV/PV für 15 Arbeitstage) - 60,00 EUR (Mehraufwandsentschädigung) 285,87 EUR
August 2011: 833,58 EUR - 378,12 EUR (SGB II-Leistungen inkl. KV/PV für 23 Arbeitstage) - 92,00 EUR (Mehraufwandsentschädigung) 363,46 EUR
Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von 985,93 EUR, der ausgeurteilt worden ist. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Kostenschuldner kann demnach auch ein Beigeladener sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 193 Rn. 11), ohne dass es darauf ankommt, ob dieser einen Antrag gestellt hat. 10. Eine Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich, da der Gegenstandswert auch nach Reduzierung der Klageforderung den Berufungswert von mehr als 750 EUR übersteigt (§ 144 SGG).