Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 19.04.2016, Az.: S 28 R 246/15

Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
19.04.2016
Aktenzeichen
S 28 R 246/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 39474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Neuberechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bezogen auf den 29. Februar 2012 statt ab dem 1. März 2014.

Die 1938 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige und bezieht von der Beklagten einer Regelaltersrente. Die Klägerin war verheiratet mit Herrn D., der ebenfalls spanischer Staatsangehöriger war. Die Ehe wurde durch Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts in Spanien vom 24. März 2008 geschieden. Der geschiedene Ehemann der Klägerin ist am 24. November 2011 verstorben. Nachdem die Klägerin den Versorgungsausgleich beantragt hatte, entschied das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 28. November 2013, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei der Beklagten zu Gunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 11,4393 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Beklagten, bezogen auf den 29. Februar 2012, übertragen wird. Auf Nachfrage teilte das Amtsgericht A-Stadt der Beklagten am 1. Juli 2014 mit, dass der Beschluss vom 28. November 2013 seit dem 28. Februar 2014 rechtskräftig sei.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 1. März 2014 neu und gewährte der Klägerin ab September 2014 monatlich 545,51 EUR bzw. einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 489,60 EUR. Darüber hinaus errechnete die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2014 eine Nachzahlung von 1.743,12 EUR. Die Neuberechnung begründete die Beklagte damit, dass sich die persönlichen Entgeltpunkt aufgrund des Versorgungsausgleichs geändert hätten und eine Rentenanpassung durchzuführen gewesen sei.

Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin am 15. August 2014 Widerspruch. Mit Beschluss des Familiengerichts A-Stadt vom 28. November 2013 sei der Versorgungsausgleich nachträglich gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB durchgeführt worden und zwar bezogen auf den 29. Februar 2012. Der Rentenbescheid vom 31. Juli 2014 beziehe sich nicht auf diesen zurückliegenden Zeitraum, sondern regele die Rente rückwirkend ab dem 1. März 2014. Die Rückstände ab 29. Februar 2012 seien noch nachzuberechnen.

Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 1. Dezember 2014 führt die Klägerin ergänzend aus, dass der Versorgungsausgleich im Sinne des § 101 Abs. 3 SGB VI am 28. Februar 2014 durchgeführt worden sei. Die Vorschrift sehe aber auch vor, dass sich die Veränderung zu Beginn des Monats der Durchführung des Versorgungsausgleichs auswirke. Dementsprechend sei die Rente für den Monat Februar 2014 zu ändern.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 zurück. Die Regelaltersrente sei unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zutreffend ab 1. März 2014 neu berechnet worden. Sei nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, werde die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat um Zuschläge oder Abschläge an verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Der Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn die entsprechende familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Der Beschluss zum Versorgungsausgleich sei seit dem 28. Februar 2014 rechtskräftig. Die Formulierung "zu dessen Beginn" bedeute, dass die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Rente mit dem Beginn des ersten Tages (0:00 Uhr) des Kalendermonats vorliegen müssen. Würden - wie hier - die Voraussetzungen erst im Laufe des ersten Tages oder später im Verlauf des Monats eintreten, könne die Neuberechnung frühestens mit dem Folgemonat durchgeführt werden.

Die Klägerin hat gegen den bei ihrer Prozessbevollmächtigten am 19. März 2015 eingegangenen Widerspruchsbescheid am 20. April 2015, einem Montag, Klage vor dem Sozialgericht (SG) A-Stadt erhoben. Das Familiengericht A-Stadt habe festgestellt, dass der Versorgungsausgleich bezogen auf den 29. Februar 2012 durchgeführt werden solle. Sie habe keinen Einfluss auf die Dauer des von ihr eingeleiteten isolierten Versorgungsausgleichverfahrens. Sie habe insbesondere keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung. Vorliegend sei keine Doppelinanspruchnahme zu befürchten. Ihr geschiedener Ehemann sei am 24. November 2011 verstorben. Die Beklagte habe dementsprechend die Rentenzahlung eingestellt. Ein Anspruch auf Witwenrente existiere nicht, da der Verstorbene nicht verheiratet gewesen sei. Die Vorschriften, die im BGB den Versorgungsausgleich geregelt haben, seien mit der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 1. September 2009 aufgehoben worden. Nach altem Recht habe § 1587 p BGB die Problematik geregelt, dass der Rentenversicherer Leistungen an den bisherigen Berechtigten geleistet habe, obwohl nach der Entscheidung des Familiengericht zu einem früheren Zeitpunkt schon der Versorgungsausgleich durchzuführen gewesen sei. Eine entsprechende Regelung des § 1587 p BGB fehle in der neuen gesetzlichen Regelung. Diese Lücke, könne und müsse durch Auslegung des Gesetzes unter Heranziehung der alten Vorschriften geschlossen werden. Der Versorgungsausgleich sei daher zum 29. Februar 2012 durchzuführen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, den Versorgungsausgleich gemäß Beschluss des Familiengerichts A-Stadt vom 22. November 2013 durchzuführen und zwar bezogen auf den 29. Februar 2012.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Die Annahme der Klägerin, dass eine entsprechende Regelung des § 1587 p BGB im VersAusglG fehle, treffe nicht zu. Überzahlungen könne der Rentenversicherungsträger durch die Anwendung von § 30 VersAusglG vermeiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe daher keine Regelungslücke. Vorliegend handele sich um einen klassischen Fall, dass zu Gunsten einer Rentenbezieherin eine Versorgungsausgleichentscheidung getroffen worden und die Rente deshalb mit dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich neu festzustellen gewesen sei. Für diesen Fall sei die Regelung des § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einschlägig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die Klage gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 in vollem Umfang.

Nur ergänzend ist nochmals auszuführen, dass nach durchgeführtem Versorgungsausgleich und übertragenen Anwartschaften die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Monat an um Zu- und Abschläge an Entgeltpunkten verändert wird, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Dieser gilt erst dann als durchgeführt, wenn die entsprechende Entscheidung rechtskräftig ist. Versorgungsrechtliche Entscheidungen des Familiengerichts sind sofort umzusetzen, wobei die Entscheidung des Familiengerichts mit seiner Rechtskraft wirksam wird, § 224 Abs. 1 FamFG. Dieses Datum ist der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bei der Anwendung des § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zugrunde zu legen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 28. November 2013 zum Versorgungsausgleich am 28. Februar 2014 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin daher zutreffend ab dem 1. März 2014 unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs neu festgestellt.

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit haben bei der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichs eine wesentliche Bedeutung. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger, unabhängig von der Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, bei der rentenrechtlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abzustellen. Das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tragen die früheren Ehegatten selbst (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Dezember 2014, L 3 R 356/14).

Da § 30 VersAusglG eine Schutzvorschrift für den Versicherungsträger darstellt, besteht die von der Klägerin vorgetragene Regelungslücke zudem nicht. Die Neuberechnung einer Rente nach einem nach Beginn der Rente durchgeführten Versorgungsausgleich ist in § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geregelt. Eine fehlerhafte Neuberechnung der Regelaltersrente ist im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.