Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: S 5 SO 226/15 ER
Antrag auf Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 04.02.2016
- Aktenzeichen
- S 5 SO 226/15 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 38759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung höherer Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Der 1959 geborene Antragsteller ist voll erwerbsgemindert und bezieht nunmehr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von derzeit 117,62 EUR monatlich. Er bewohnt eine 60 m2 große Wohnung in der C. in A-Stadt. Laut Mietbescheinigung beträgt die Gesamtmiete monatlich 410 EUR. In dieser sind Nebenkosten in Höhe von insgesamt 85 EUR und Kosten für die Zentralheizung in Höhe von 50 EUR enthalten. Der Antragsteller hat eine Tochter, die derzeit in den Niederlanden studiert. Diese überwies ihm am 2. Dezember 2015 auf sein Kreditkartenkonto bei der D. bank einen Betrag in Höhe von 1.880 EUR. Für seine Tochter erhielt der Antragsteller Kindergeld. Von der Mutter seiner Tochter, Frau E., lebt der Antragsteller nach eigenen Angaben getrennt. Dieser wurde von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) F. eine zeitlich befristetet Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von derzeit 56,16 EUR gewährt.
Nach vorausgegangenem SGB II-Leistungsbezug beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Mit Bescheid vom 13. November 2015 bewilligte die Antragsgegnerin ihm ab November 2015 bis einschließlich Oktober 2016 Grundsicherungsleistung in Höhe von monatlich 457,22 EUR. Neben einem Regelbedarf in Höhe von 399 EUR berücksichtigte die Antragsgegnerin die vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 410 EUR. Als Einkommen rechnete die Antragsgegnerin die Erwerbsminderungsrente des Antragstellers in Höhe von 117,62 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 188 EUR und die Rente der Frau E. in Höhe von 56,16 EUR monatlich an.
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2015 Widerspruch. Seine Einkünfte aus dem Verkauf der Zeitschrift "Abseits" inklusive Spritkosten würden im Bewilligungszeitraum nicht mehr als 1.200 EUR betragen. Das Kindergeld werde seine Tochter zu ihrem Studieneinkommen erhalten. Die Regelmäßigkeit werde ab dem 15. Dezember 2015 gewährleistet durch die Überweisung auf ihr Konto. Seine Komparsin, die Mutter seiner Tochter, habe aufgrund einer Kontokarte und einer Generalvollmacht die Möglichkeit, über ihre Renteneinkünfte zu verfügen. Sie habe am 31. Juli 2015 ihre Miete, die das 4-fache ihres Renteneinkommens ausmache, an den Vermieter überwiesen. Bei dem Kreuzverhör am 4. November 2015 habe sie betont, dass sie die Unterstützung Dritter (Wohngeld) gut gebrauchen könne. Alles andere sei eine Unterstellung. Die Einstufung der AOK sowie der Stadtwerke werde er auf dem Postweg übersenden.
Mit Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab November 2015 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,18 EUR monatlich insgesamt 466,40 EUR. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 8. Dezember 2015 bewilligte die Antragsgegnerin ihm sodann für den Zeitraum von November 2015 bis Oktober 2016 Grundsicherungsleistung in Höhe von insgesamt 629,26 EUR und berücksichtigte dabei nunmehr die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 162,86 EUR.
Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 zurück. Frau E. halte sich zurzeit nur mit einer Duldung in Deutschland auf. Der Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage sei mit Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 27. August 2015 abgelehnt worden. Sie habe daher weiterhin die Wohnsitzauflage "Stadt Osnabrück" und sei zurzeit ausländerrechtlich als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer eingestuft. Ihre Rente gehe auf das Konto des Antragstellers ein. Die Wohngeldzahlung an Frau E. sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Der Lebensunterhalt der Frau E. werde derzeit von einer Frau G. sichergestellt, die ihr auch Obdach gewähre. Bei einer Vorsprache am 4. November 2015 habe Frau E. erklärt, dass sie ihre Rente nicht erhalte, sondern von anderer Unterstützung lebe. Zuvor hatte Frau E. ab dem 1. August 2015 die Wohnung ihrer Tochter angemietet, als diese zum Zwecke ihres Studiums nach Rotterdam verzog. Die Adresse dieser Wohnung lautet H. in I ... Aufgrund des Ablehnungsbescheides des Landkreises A-Stadt bezüglich der Änderung der Wohnsitzauflage halte sich Frau E. jedoch nicht in dieser Wohnung auf. Das Kindergeld der gemeinsamen Tochter werde monatlich auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Dieses sei bei ihm anzurechnen, weil er kindergeldberechtigter und eine Weiterleitung des Kindergeldes an die Tochter nicht nachgewiesen worden sei. Weitere Zahlungseingänge seien bis zum 31. Oktober 2015 die Leistungen des Jobcenters A-Stadt in Höhe von 691,38 EUR und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 150 EUR gewesen. Regelmäßige Abgänge seien die Miete in Höhe von 450 EUR, die Leasingrate für das Auto in Höhe von 405,92 EUR, die Zahlung an die Stadtwerke in Höhe von 61 EUR sowie Zahlungen für Kredite bei der D. bank in Höhe von 21,80 EUR und 10,20 EUR sowie bei der J. Bank in Höhe von 15 EUR. Hinzu kämen regelmäßige Zahlungen zum Ausgleich des Saldos bei der D. bank in Höhe von durchschnittlich 100 EUR. Sein Gewerbe habe er zum 1. November 2015 abgemeldet und die Leasingraten für das Auto auf 206 EUR reduzieren lassen. Anhand der vom Antragsteller eingereichten Kontoauszüge sei ersichtlich, dass weder Barabhebungen noch sonstige Überweisungen, die dem Kauf von Lebensmitteln oder ähnlichem zugeordnet werden könnten, vorgenommen wurden. Der Antragsteller habe dazu erklärt, dass er Verkäufer der Zeitung "Abseits" sei und Einnahmen in Höhe von regelmäßig monatlich 200 EUR erziele. Genaue Verkaufszahlen und somit Einnahmenachweise gäbe es jedoch nicht. Ebenso beziehe er nach seinen eigenen Angaben Lebensmittel von der Osnabrücker Tafel. Es sei daher unklar, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller seinen Lebensunterhalt decke.
Der Antragsteller hat am 16. Dezember 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Das Verfahren wird unter dem Az. S 5 SO 219/15 geführt. Auf Nachfrage durch das Gericht ließ der Antragsteller durch Frau E. mitteilen, dass auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchgeführt werden soll. Der Antragsteller wendet sich weiterhin gegen die Anrechnung des Kindergeldes und der Rente der Frau E. als Einkommen.
Die Antragsgegnerin hält die getroffene Entscheidung für zutreffend. Der Antragsteller könne keine höheren Leistungen erhalten, weil seine Tochter im Dezember 2015 einen Betrag in Höhe von 1.880 EUR aus einer ihr zustehenden BAföG-Zahlung an den Antragsteller überwiesen habe. Diese beteilige sich damit weiterhin am Lebensunterhalt ihres Vaters, da sie das Konto bei der D. bank ausgeglichen habe. Die Zahlung der Tochter sei auf sechs Monate zu verteilen und daher ab Januar 2016 in Höhe von 313,33 EUR als Einkommen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte S 5 SO 219/15 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 7a SGB XII übersteigen, sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen.
Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine höheren Grundsicherungsleistungen erhalten als ihm bereits mit Änderungsbescheid vom 8. Dezember 2015 gewährt wurden. Dabei kann die Entscheidung, inwiefern das Kindergeld sowie die Erwerbsminderungsrente der Frau E. als Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen sind, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Es ist daher nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass das BSG hat in seinem Urteil vom 26. August 2008 (Az. B 8/9b SO 16/07 R m.w.N.) ausgeführt hat, dass Kindergeld sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen ist, an den es (als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird. Das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld ist nur als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw. Überweisung des Kindergeldes) zugewendet wird und ohne die "Weiterleitung" des Kindergeldes die Voraussetzungen des § 74 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes vorliegen würden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 23/06 R). Eine Weiterleitung des Kindergeldes im Dezember 2015 an seine Tochter hat der Antragsteller bisher nicht glaubhaft gemacht. Eine Weiterleitung des Kindergeldes lässt sich nicht nachvollziehbar den Kontoauszügen entnehmen. Zwar erfolgten im November 2015 als "Kinogeld" bzw. "Kino-Weihnachtsgeld" bezeichnete Zahlungen, jedoch nicht in Höhe des eingegangenen Kindergeldes. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der Tochter des Antragstellers geht erst am 5. Januar 2016 eine Zahlung der Familienkasse in Höhe von 190 EUR hervor.
Darüber hinaus ist ergänzend auszuführen, dass der Antragsteller bisher nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass Frau E. über ihr Renteneinkommen verfügt hat. Zwar ist den Kontoauszügen des Antragstellers eine Mietzahlung in Höhe von 225 EUR an Herrn K. zu entnehmen. Jedoch hat der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt, aus welchen Gründen das am 12. Juli 2015 zwischen Frau E. und Herrn L. geschlossene Mietverhältnis noch Bestand haben soll. Der Landkreis A-Stadt hat der Änderung der Wohnsitzauflage mit Bescheid vom 27. August 2015 nicht zugestimmt. Frau E. hat in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2015 sowie in ihrer eidesstattlichen Erklärung als Absender die Anschrift der Frau G., M. in N. angegeben. Daher ist davon auszugehen, dass Frau E. sich nicht in der Wohnung H. in I. aufhält und diese dementsprechend auch nicht nutzt. Vielmehr handelt sich dabei nach derzeitigem Kenntnisstand um die Wohnung der Tochter des Antragstellers, die diese noch in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 8. Januar 2016 als aktuelle Postanschrift angegeben hat.
Einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII steht bereits der Zuflusses der Zahlung in Höhe von 1.880 EUR am 3. Dezember 2015 auf dem Kreditkartenkonto der D. bank entgegen. Die Antragsgegnerin führt zutreffend aus, dass die von der Tochter des Antragstellers vorgenommene Zahlung als einmalige Einnahme des Antragstellers im Monat Dezember 2015 zu berücksichtigen ist. Weder den Kontoauszügen noch der eidesstattlichen Erklärung der Tochter des Antragstellers geht hervor, dass der Geldbetrag nur darlehensweise zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 29. April 2015 (Az. B 14 AS 10/14 R) entschieden, dass eine Verrechnung der einem Konto gutgeschriebenen Einnahmen seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede (Dispositionskredit) nicht zu einer Minderung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens führt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Einkommensverwendung, durch die der Zufluss des Geldbetrages nicht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (BSG a.a.O.). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen und sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (vgl. auch Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 82 Rn. 19). Gleiches ist nunmehr ab dem 1. Januar 2016 auch in § 82 Abs. 4 SGB XII geregelt. Danach sind einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat zu berücksichtigen. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
Da dem Antragsteller der im Dezember 2015 zugeflossene Betrag in Höhe von 1.880 EUR zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, liegt auch die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit nicht vor. Daher bedarf es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch keiner Entscheidung, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller sowohl die monatlichen Leasingraten in Höhe von 206 EUR für sein Kfz aufbringen als auch seinen Lebensunterhalt bestreitet kann. Aus den vorgelegten Kontoauszügen gehen jedoch keine Barabhebungen oder Zahlungsnachweise in Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogeriemärkten etc. hervor. 140 Ausgaben der Zeitschrift "Abseits" hat der Antragsteller nach eigenen Angaben im Schreiben vom 29. Dezember 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung an die Redaktion zurückgebracht, so dass die Finanzierung der Leasingraten und des Lebensunterhaltes nicht mehr mit dem Verkauf der Zeitschrift erklärbar sein dürfte. Die Klärung kann jedoch ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.