Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 02.06.2016, Az.: S 20 AL 201/13
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 02.06.2016
- Aktenzeichen
- S 20 AL 201/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Gewährung einer Autismustherapie sowie die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer solchen Therapie in der Vergangenheit streitig.
Der 1990 geborene Kläger leidet an einem Asperger Syndrom. Der Landkreis C. bewilligte ihm zuletzt mit Bescheid vom 5. Juli 2012 für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 eine Autismustherapie als Leistung der Jugendhilfe für junge Volljährige in einem Umfang von zwei Stunden wöchentlich.
Nach dem Bericht vom 7. Mai 2013 des Autismus-Therapie-Zentrums in D., das die Autismustherapie für den Kläger durchführte, habe die therapeutische Arbeit sowohl individuumszentrierte Maßnahmen in Form von Einzelförderung sowie familien- und umfeldzentrierte Maßnahmen in Form von autismusspezifischer Beratung seines familiären und beruflichen Umfeldes im Berufsbildungswerk des D.-Werkes umfasst. Das Autismus-Therapie-Zentrum empfahl die Weiterführung der Therapie.
Am 23. Mai 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychologische/heilpädagogische ambulante Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe beim Landkreis C., der den Antrag am 29. Mai 2013 an die Beklagte weiterleitete.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2013 ab. Sie stützte die Ablehnung darauf, dass der Kläger sich in einer Berufsausbildung zum Fachlogistiker im Berufsbildungswerk des D.-Werkes befand und hielt die Einrichtung für verpflichtet, zu gewährleisten, dass praxisnahe Qualifikationen vermittelt würden, die für eine erfolgreiche Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft erforderlich seien. Eine ganzheitliche Betreuung müsse durch sozialpädagogische, psychologische und medizinische Reha-Fachdienste sichergestellt sein, die nach einem interdisziplinären Ansatz mit den Ausbildern und Lehrern zusammenarbeiten. Die Notwendigkeit einer noch weitergehenden Förderung sei nicht gegeben.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten. Er berief sich auf eine psychologische Stellungnahme vom 25. Juli 2013 des Autismus-Therapie-Zentrums, das die Fortführung der Therapie empfahl und darauf hinwies, dass der Kläger seit seinem siebten Lebensjahr durch eine autismusspezifische Therapie in der Einrichtung behandelt wird.
Der Kläger nahm nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung am 16. September 2013 bei einer Feuerwerkslogistikfirma eine Beschäftigung auf.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 zurück, den sie ergänzend damit begründete, dass der Kläger die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Arbeitsstelle gefunden habe.
Hiergegen richtet sich die am 10. Dezember 2013 bei Gericht eingegangene Klage.
Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete am 31. Dezember 2013.
Der Kläger setzte die Therapie im Autismus-Therapie-Zentrum fort. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 2.600 € im Jahr 2014 für insgesamt 40 Stunden und 1.500,00 € im Jahr 2015 für insgesamt 20 Stunden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die am 2. Mai 2016 begann.
Der Kläger trägt vor, er nehme seit dem 1. August 2013 nur noch an einer 4stündigen Autismustherapie teil, die er selbst finanziere. Zu den nachgewiesenen Kosten in Höhe von 4.100,00 € kämen weitere 850,00 €. Erforderlich sei eine Therapie in einem Umfang von zumindest 10 Stunden monatlich. Zu dem Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2013 trägt er vor, er habe Veränderungen in der Tagesstruktur aufgrund saisonal bedingter Mehrarbeit nicht bewältigen können. Seine Arbeitsleistung sei rapide abgesunken und es habe die begründete Gefahr einer Gefährdung bestanden, weshalb entschieden worden sei, das Arbeitsverhältnis faktisch am 20. Dezember 2013 zu beenden. Die von ihm beantragte Autismustherapie hält der Kläger für die einzige Möglichkeit, ihn erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die in Anspruch genommene Autismustherapie in Höhe von 4.950 € zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine autismusspezifische Therapie im Autismustherapiezentrum in D., hilfsweise in einem anderen Autismustherapiezentrum, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die autismusspezifische Therapie nicht die einzige Möglichkeit sei, den Kläger dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Sachleistungsanspruch auf eine autismusspezifische Therapie (1) und keinen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Vergangenheit entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme einer solchen Therapie (2).
1.
Die Beklagte ist nicht nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (a) zuständig, sondern auch soweit Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft (b) und zur medizinischen Rehabilitation (c) einschlägig sind, denn der Landkreis C. hat den Antrag gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weitergeleitet. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX ist gegenüber dem behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine ausschließliche Zuständigkeit. § 14 SGB IX zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 SGB IX die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären.
a)
Für behinderte Menschen können gemäß § 112 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Bei der Auswahl der Leistungen sind gemäß § 112 Abs. 2 SGB III Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen (Seite 2).
Die Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist gemäß § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die möglichst dauerhafte Eingliederung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in das Arbeitsleben.
Für behinderte Menschen können gemäß § 113 Abs. 1 SGB III allgemeine Leistungen (Nr. 1) sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (Nr. 2) erbracht werden. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 113 Abs. 2 SGB III nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Bei der vom Kläger begehrten Therapie handelt es sich um keine besondere Leistungen nach den §§ 117ff SGB III, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich um eine allgemeine (Ermessens-)Leistung zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 115 Nr. 1 SGB III.
Soweit die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Der Versicherte hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Hingegen entsteht ein Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung nur aufgrund der Bewilligungsentscheidung, § 40 Abs. 2 SGB I. Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf die Leistung ausnahmsweise bei einer "Ermessensreduzierung auf Null" bestehen, bei der es nur ein ermessensgerechtes Ergebnis gibt.
Ausgehend hiervon besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine autismusspezifische Therapie nicht, weil das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert ist und jede andere Leistung ermessensfehlerhaft wäre. Angesichts der Tatsache, dass obwohl der Kläger nach der psychologischen Stellungnahme des Autismus-Therapie-Zentrums vom 25. Juli 2013 seit seinem siebten Lebensjahr dort behandelt wird und die Therapie auch in den letzten Jahren in einem reduzierten Umfang fortgesetzt wurde, keine längerfristige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden konnte, ist es ausgeschlossen, dass nur die Autismustherapie zur dauerhaften Eingliederung des Klägers in das Arbeitsleben führen kann. Es sind vielmehr anderweitige Leistungen in Betracht zu ziehen.
b)
Ein Anspruch auf eine autismusspezifische Therapie als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX scheidet aus, weil solche Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX gegenüber Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachrangig sind.
c)
Da bei der vom Kläger begehrten Maßnahme der Schwerpunkt auf die Integration in den Arbeitsmarkt liegt, ist die autismusspezifische Therapie im vorliegenden Fall nicht den Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. April 2012, L 15 AS 1091/09).
2.
Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht, weil die Beklagte die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).