Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 03.02.2016, Az.: S 47 R 612/12

Anerkennung weiterer Beitragszeiten für einen Anspruch auf die Bewilligung einer höheren Altersrente

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
03.02.2016
Aktenzeichen
S 47 R 612/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 38756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. 55. 56. 57. 58. 59. 60. 61. 62. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Zeitraum vom 30. August 1970 bis 30. September 1978 weitere Beitragszeiten anzuerkennen sind und damit auch Anspruch auf die Bewilligung einer höheren Altersrente besteht. Der Kläger erhielt im April 2011 eine Rentenauskunft. Der anliegende Versicherungsverlauf enthielt u.a. eine Lücke für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. September 1978. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei in dieser Zeit bei seinem Vater (E.) als Schlachter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Aus den Versicherungskarten 1 und 2, die der Beklagten vorlagen, ergeben sich - mit Lücken - Beitragszeiten bis 31. Dezember 1969. Die Beklagte bat daraufhin die Krankenkasse (D.) um Angaben bezüglich der Dauer der Mitgliedschaft, Dauer der freiwilligen Krankenversicherung, gezahlte Bruttoarbeitsentgelte, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und weitere gemeldete noch verzeichnete Zeiten für den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 1970 bis 30. September 1978. Der Kläger sei nach seinen Angaben in diesem Zeitraum bei E. in F. beschäftigt gewesen. Daraufhin teilte die D. mit, folgende Mitgliedszeiten seien feststellbar: 4. November 1968 bis 29. August 1970 als Fleischer bei E. in F. Aus der beigefügten (reproduzierten) Meldekarte ergibt sich eine Abmeldung vom 4. September 1970 zum 29. August 1970. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, nicht (mehr) im Besitz einer Versicherungskarte 3 zu sein. Mit Bescheid vom 16. März 2012 stellte die Beklagte die in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest. Die von der D. mitgeteilte Zeit 4. November 1968 bis 31. Dezember 1969 war zu diesem Zeitpunkt bereits im Rentenversicherungskonto des Klägers gespeichert, die darüber hinaus von der D. mitgeteilte Zeit vom 01. Januar 1970 bis 29. August 1970 stellte die Beklagte dann ebenfalls die als Pflichtbeitragszeit fest. Die Zeit vom 30. August 1970 bis 30. September 1978 wurde nicht als Beitragszeit vorgemerkt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch den Arbeitgeber sei eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse nicht erfolgt. Da die Krankenkasse gleichzeitig Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei, sei erwiesen, dass Beiträge nicht gezahlt wurden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem auch auf mehrfache Aufforderung der Widerspruch nicht begründet wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Beitragszeit könne in der gesetzlichen Rentenversicherung nur vorgemerkt werden, wenn sie anhand von Versicherungsunterlagen nachgewiesen oder durch andere gleichwertige Beweismittel zu ist hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Bis Dezember 1972 sei eine Beitragsentrichtung durch Eintragung in die Versicherungskarte zu belegen gewesen. Anwendung könne auch § 203 SGB VI finden. Nun dann müsse glaubhaft gemacht werden, dass eine versicherungsfähige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt worden sei und dafür Beiträge gezahlt worden sein. Die Ermittlungen bei der D. seien erfolglos verlaufen. Da die Krankenkasse auch gleichzeitig Einzugsstelle für die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung sei, müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass für den fraglichen Zeitraum keine Beiträge für eine Versicherung wichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sei. Ein Nachweis oder Mittel der Glaubhaftmachung habe der Kläger nicht erbracht. Somit sei die Voraussetzung für die Vormerkung bzw. Anerkennung der fraglichen Zeit als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die am 8. November 2012 erhobene Klage.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. März 2012 und des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2012 zu verurteilen, ihm unter Bewertung der Zeit vom 30. August 1970 bis 30. September 1978 als Pflichtbeitragszeit eine höhere Altersrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 hat die Beklagte dem Kläger die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt. Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens vorgetragen, Herr H. sei ein alter Kunde und könne bestätigen, dass er im Betrieb des Vaters beschäftigt gewesen sei und hat eine eidesstattliche Versicherung des Herrn H. vorgelegt, in welcher dieser erklärt, er habe in den siebziger Jahren bei der Firma E. Kotelett und Rollbraten räuchern lassen und könne daher bestätigen, dass der Kläger dort beschäftigt gewesen sei. Der Kläger hat außerdem eine weitere eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Kunden J. und des ehemaligen Kollegen K. vorgelegt. Herr J. erklärt darin, er habe als Landwirt sein Vieh bei E. verkauft und könne bestätigen, dass der Kläger bei seinem Vater in der Schlachterei gearbeitet habe. Herr K. erklärt darin, dass er zwischen 1973 und 1976 eine Lehre als Fleischer im Betrieb von E. absolviert habe und daher bestätigen könne, dass der Kläger in dem Betrieb gearbeitet habe. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsse, dass für die geltend gemachte Zeit auch tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Aus den Erklärungen ergebe sich lediglich eine Bestätigung der Beschäftigung. Die tatsächliche Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sei damit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es möge sein, dass der Kläger tatsächlich nach dem 29. August 1970 im Unternehmen des Vaters tätig gewesen sei. Eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse sei jedoch nicht erfolgt. Nach den Aufzeichnungen der D. habe das Beschäftigungsverhältnis am 4. September 1970 geendet. Anschließend hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Schwester L. vorgelegt. Darin erklärt diese, sie habe als Tochter des Firmeninhabers Einsicht in die Firmenunterlagen gehabt und teilweise auch der Steuerberatung zugearbeitet, sie könne daher versichern, dass der Kläger versicherungspflichtig gegen Entgelt bei ihrem Vater beschäftigt gewesen sei in der Zeit vom 30. August 1970 bis 30. September 1978. Das Gericht hat am 3. Februar 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Osnabrück vom 3. Februar 2016 wird verwiesen. In dem Erörterungstermin haben die Beteiligten auf Nachfrage des Gerichts ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten wird ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige, insbesondere Form und fristgerecht erhobene Klage, ist unbegründet und hat keinen Erfolg. Die Bescheide vom 16. März 2012 und vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand dieses Verfahrens war hier zwar zunächst nur der Bescheid vom 16. März 2012, mit welchem die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten festgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Rentenbewilligungsbescheid vom 8. Juli 2013 Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn damit hat sich der ursprüngliche Feststellungsbescheid "auf andere Weise" nach § 39 Abs 2 SGB X erledigt und das anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bisher ergangene Verwaltungsakt gerade gedient hat, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als angegriffen gilt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - juris). Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Anerkennung weiterer Beitragszeiten für den Zeitraum 30. August 1970 bis 30. September 1978 und damit die Bewilligung einer höheren Altersrente verwehrt. Soweit der Kläger die Anerkennung von Beitragszeiten für den Zeitraum 30. August 1970 bis 31. Dezember 1972 begehrt, ist auf § 286 SGB VI abzustellen. Dieser lautet wie folgt: (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren. (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte 1.Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder 2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind, so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung 1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und 2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend. (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. (6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf. (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute. § 286 SGB VI betrifft Zeiten im alten Bundesgebiet und regelt u.a. das Verfahren zur Behandlung nicht aufgerechneter Versicherungskarten (Abs. 1), die Rechtswirkungen umgetauschter und aufgerechneter Versicherungskarten (Abs. 2, 3), den Ersatz nicht mehr vorhandener Versicherungskarten (Abs. 4, aufgehoben) und die Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung (Abs. 5). Seit der Einführung des maschinellen Meldeverfahrens im alten Bundesgebiet wurden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht mehr in Versicherungskarten bescheinigt (V. in Kreikebohm, SGB VI, 4. Auflage 2013, § 286, Rdnr. 2 f). Der Kläger hat in dem Verfahren S 47 R 504/14 zwar ein Schreiben seines Steuerbevollmächtigten Dipl. Volkswirt M. vom 11. Dezember 1970 vorgelegt, in welchem dieser mitteilt, die Aufrechnungsbescheinigung für die Versicherungskarte 2 zu übersenden, eine neue Versicherungskarte werde von der Landesversicherungsanstalt zugestellt werden (Blatt 23 der Gerichtsakte S 47 R 504/14). Daraus kann nach Ansicht der Kammer aber nicht geschlossen werden, dass eine Versicherungskarte 3 tatsächlich ausgestellt wurde. Jedenfalls liegt dieser weder dem Kläger vor, noch hat die Beklagte eine Versicherungskarte 3 aufgerechnet, so dass die Regelungen des § 286 Abs. 1 bis 3 SGB VI hier keine Anwendung finden können, denn diese treffen nur Regelungen zu noch vorhandenen bzw. bereits aufgerechneten Versicherungskarten. § 286 Abs. 4 SGB VI regelt zwar den Ersatz nicht mehr vorhandener Versicherungskarten, setzt aber den Nachweis von Beiträgen und Arbeitsentgelten voraus. Eine Glaubhaftmachung, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Diel in Hauck/Haines, SGB VI Stand 3/15, § 286 Rdnr. 22). Den Nachweis zu Beiträgen und Arbeitsentgelten konnte der Kläger hier nicht erbringen. Insbesondere Urkunden, aus denen sich die Beitragszahlung ergeben könnte, konnte der Kläger nicht vorlegen. Eine Zeugenaussage der Schwester war hier nach Ansicht der Kammer entbehrlich, weil diesen in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur eine Beschäftigung gegen Arbeitsgelt bestätigt hat, nicht aber eine Beitragszahlung an die Beklagte. Somit kann auch § 286 Abs. 4 SGB VI nicht zur Anwendung kommen. Damit ist nach § 286 Abs. 5 SGB VI entscheidend, ob glaubhaft gemacht werden kann, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wurde und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wie er geltend gemacht wird, wobei durchaus noch gewisse Zweifel bestehen können (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22.09.1977, 10 RV 15/77, BSGE 45, 9, 10; BSG, Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 11/01 R, Breithaupt 2001, S. 967, 969). In Anwendung dieser Grundsätze ist nach Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung für eine Beschäftigung in dem Zeitraum 30. August 1970 bis 31. Dezember 1972 nicht gelungen. Zeugenaussagen der Schwester des Klägers, des Herrn H. des ehemaligen Kunden J. und des ehemaligen Kollegen K. waren hier nach Ansicht der Kammer entbehrlich, denn diese konnten in den eidesstattlichen Versicherung nur eine Beschäftigung bestätigen, nicht aber die Beitragszahlung an die deutsche Rentenversicherung.

Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigung, nach der der Kläger am 19. Oktober 1968 (wieder) in das Beschäftigungsverhältnis seines Vaters eingetreten ist (Blatt 119 der Verwaltungsakte) sowie die Bestätigung vom 5. März 1969, dass er da wieder beschäftigt sei, mag eine Beschäftigung bestätigen, aber nicht die Beitragszahlung. Dagegen spricht auch, dass eine Bestätigung der D. nicht erfolgen konnte, obwohl der Kläger zu dieser Zeit dort versichert war und der AOK Niedersachsen nach der Mitteilung im Verwaltungsverfahren (Blatt 93 der Verwaltungsakte) Akten bis 1970 vernichtet worden sind. Zudem spricht dagegen, dass aus der von der D. übersandten Meldekarte eine Beschäftigung des Klägers als Fleischer bei seinem Vater nur für die Zeit 04. November 1968 bis 29. August 1970 eingetragen ist und außerdem für diese Beschäftigung in der Meldekarte eine Abmeldung am 04. September 1970 eingetragen ist. Auffällig ist zudem, dass die hier geltend gemachten Beitragszeiten nur Zeiten betreffen, in denen der Kläger nach seinem Vortrag bei seinem Vater beschäftigt gewesen sein soll. Auch für frühere Zeiträume ergeben sich aus dem Rentenversicherungskonto und den Versicherungskarten 1 und 2 Lücken, für welche der Kläger in den weiteren Verfahren S 47 R 503/14 und S 47 R 504/14 die Anerkennung von Beitragszeiten begehrt. Auch diese sollen nur Beschäftigungen bei der Firma des Vaters betreffen, während die Zeiten bei anderen Arbeitgebern unstreitig vollständig in den Versicherungskarten 1 und 2 erfasst sind und im Rentenversicherungskonto erfasst sind. Nach alledem hält es die Kammer nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass für eine Beschäftigung des Klägers in dem Zeitraum 30. August 1970 bis 31. Dezember 1972 Beiträge gezahlt worden sind, so dass die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach § 286 Abs. 5 SGB VI für diesen Zeitraum nicht vorliegen. Soweit der Kläger die Anerkennung von Beitragszeiten für den Zeitraum 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1972 begehrt, ist auf § 203 Abs. 1 SGB VI abzustellen. Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist danach die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Auch für diesen Zeitraum konnte der Kläger aus den bereits genannten Gründen eine Beitragszahlung nicht glaubhaft machen. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.