Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 26.01.2016, Az.: S 28 R 670/13

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
26.01.2016
Aktenzeichen
S 28 R 670/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 38755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die 1971 geborene Klägerin absolvierte von 1989 bis 1991 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau. Von 1991 bis 1997 war sie als kaufmännische Angestellte und von 1997 bis zum Jahr 2000 als Sekretärin tätig. Zuletzt war sie von August 2000 bis Oktober 2011 Assistentin der Geschäftsleitung.

Im Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 6. November 2012 absolvierte die Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme in der B. klinik C ... Unter Berücksichtigung der Diagnosen leichte depressive Episode, Tinnitus aurium, Hörverlust durch Schallleitungsstörung, Osteochondrose der Wirbelsäule, Hypertonie, ISG-Arthrose beidseits und Lumboischialgie erfolgte die Entlassung nach Auffassung der Rehabilitationsärzte mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltung wie Bücken, Hocken und Knien sowie Tätigkeiten mit andauernder Lärmbelastung und mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen. Das neurotische Konflikterleben sei durch eine Psychotherapie verbesserbar.

Die Klägerin beantragte am 17. April 2013 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Unter Berücksichtigung verschiedener Behandlungsberichte sowie des Gutachtens der Agentur für Arbeit vom 26. April 2013, in dem der Klägerin ein vollschichtiges Restleistungsvermögen attestiert wurde, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17. Juni 2013 ab. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen der Klägerin ergeben, würden nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen. Nach der medizinischen Beurteilung könne sie noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin am 9. Juli 2013 Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass sich der Tinnitus seit Jahren verstärke. Sie leide zudem an Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Schwindel, einem chronischen Schmerzsyndrom, Herzrasen bei Belastung sowie an einer Depression. Sie könne ihren Haushalt nicht mehr führen. Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) habe ebenfalls das Vorliegen einer Erwerbsminderung festgestellt. Außerdem sei auch weiterhin mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen. Der Arbeitsmarkt sei daher für sie als verschlossen anzusehen.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 zurück. Unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen könne die Klägerin noch mittelschwere Arbeiten, ohne häufiges Hocken und Knien, und häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltung für die Wirbelsäule und ohne Gefährdung durch Lärm und ohne eine erhöhte Anforderung an das Hörvermögen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Klägerin sei daher nicht erwerbgemindert.

Die Klägerin hat am 29. November 2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben und begehrt weiterhin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt ihrer Entscheidungen und hält die getroffene Leistungsbeurteilung auch in Kenntnis der weiteren medizinischen Unterlagen für zutreffend.

Das Gericht hat Befundberichte eingeholt des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. I., des Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie Dr. J., des Facharztes für Orthopädie Dr. G., des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie H. sowie des HNO-Arztes Dr. F ... Zudem wurde der Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik D. vom 27. Dezember 2010 hinzugezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. D. vom 31. Oktober 2014 nebst ergänzender Stellungnahme aus März 2015, eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 27. Oktober 2014 nebst ergänzender Stellungnahme vom 8. Mai 2015 und eines HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen Dr. C. vom 16. November 2015. Auf den Inhalt der Sachverständigengutachten und der weiteren medizinischen Unterlagen wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 17. April 2013 abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nur Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zwar leidet die Klägerin insbesondere an einem Verschleißleiden der Wirbelsäule ohne neurologisch motorische Defizite, an einer anhaltenden leichten depressiven Störung, an einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an Schlafstörungen sowie an einem Tinnitus und Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Jedoch ist die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Diese Feststellungen beruhen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Facharztes für Orthopädie Dr. D. in dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 31. Oktober 2014 nebst ergänzender Stellungnahme aus März 2015, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. in dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 27. Oktober 2014 nebst ergänzender Stellungnahme vom 8. Mai 2015 sowie des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen Dr. C. in seinem Sachverständigengutachten vom 16. November 2015, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.

Zwar bestehen bei der Klägerin qualitative Leistungseinschränkungen. Denn die Klägerin kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wohltemperierten Räumlichkeiten unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeitern auf Leitern, Gerüsten oder Überkopf ausüben. Zu vermeiden sind zeitlicher Druck wie Akkord oder Wechselschicht- bzw. Nachtarbeiten, Zwangshaltungen wie Knien, Bücken oder Hocken und inhalative Reizungen durch Staub oder Gase. Auch sind der Klägerin Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen sowie unter Lärmeinwirkung nicht mehr zumutbar. Allerdings rechtfertigen diese qualitativen Einschränkungen keine quantitative Leistungseinschränkung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI. Denn die Sachverständigen haben nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr ausüben kann.

Die Leistungsbeurteilung durch den Sachverständigen Dr. D. wird durch die erhobenen Befunde und angegebenen Bewegungsausmaße belegt. Der Sachverständige Dr. D. konnte im Bereich der oberen Extremitäten keine Beeinträchtigungen feststellen. Die Schultergelenkte waren in ihrer Bewegung frei. Komplexe Schulter- und Nackenbewegungen waren uneingeschränkt möglich. Auch in den Ellenbogen fanden sich keine Funktionsstörungen. Gleiches gilt für die Hände. Handbewegung des Alltags- und Berufslebens kann die Klägerin uneingeschränkt erbringen. Motorische Einschränkungen als Folge der neurologisch nachgewiesenen leichten Kapitaltunneleinengung konnten nicht nachgewiesen werden. Trotz bestehender Lendenwirbelsäulenbeschwerden besteht keine segmentale Wurzelkompression. Eine relative Einengung des Nervenkanals ist in allen Etagen der Lendenwirbelsäule nicht nachweisbar. Vielmehr stehen bei der Klägerin eher muskuläre Dysbalancen und Defizite im Vordergrund als strukturell durch bandscheibenbedingte Veränderungen. Eine organpathologische Erklärung für die in den Bauchraum ausstrahlenden Beschwerden konnte der Sachverständige aus orthopädischer Sicht nicht feststellen. Weder die Hüftgelenke noch die Kreuzdarmbeingelenke sind hierfür ursächlich. Nachvollziehbar führte der Sachverständige unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde aus, dass die von der Klägerin demonstrierte Funktionsminderung in Bezug auf die Wirbelsäule (Zeichen nach Schober und Ott) orthopädisch nicht erklärbar ist. Neurologische Defizite im Bereich der unteren Extremitäten konnte der Sachverständige Dr. D. ebenfalls nicht feststellen. Eine Schädigung der Zehen- oder Fußmotorik sowie eine hierdurch bedingte Einschränkung des Gehvermögens liegen nicht vor. Wesentliche Funktionsbeeinträchtigung bestehen im Bereich der unteren Extremitäten nicht. Weder im Bereich der Knie- noch der Hüftgelenke leidet die Klägerin an wesentlichen Gesundheitsstörungen.

Aus den vom Sachverständigen Dr. E. erhobenen neurologischen und psychiatrischen Befunden gehen ebenfalls keine Gesundheitsstörungen der Klägerin hervor, die eine zeitliche Reduzierung ihres Leistungsvermögens zur Folge hätten. Der Sachverständige konnte keine Störungen hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit sowie Merkfähigkeit und auch keine Denkstörungen feststellen. Eine tiefgreifende Depressivität sowie eine Antriebsstörung bestehen bei der Klägerin nicht. Hinweis für eine Angsterkrankung bzw. eine Zwangsstörung ergaben sich ebenfalls nicht. Eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung findet zudem nicht statt. Wie bereits der Sachverständige Dr. D. konnte auch der Sachverständige Dr. E. keine neurologischen Defizite als Folgen der Rückenbeschwerden der Klägerin feststellen. Auch der geklagte Schwindel geht in neurologischer Differenzialdiagnose mit keinerlei spezifischen Störungszeichen einher. Insgesamt konnte der Sachverständige Dr. E. überzeugend eine gute bis überdurchschnittliche Schmerzbewältigungsfähigkeit bei der Klägerin feststellen.

Vor dem Hintergrund, dass bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. E. bei lauter Ansprache eine Verständigung mit der Klägerin ohne häufige Nachfragen problemlos möglich war, der Sachverständige Dr. D. beispielsweise ihre persönlichen Angaben vorgelesen und die Klägerin bestätigt hat, dass diese wahrheitsgemäß erfasst wurden, ist trotz des durch den behandelnden HNO-Arzt Dr. F. diagnostizierten Tinnitus sowie der Innenohrschwerhörigkeit beidseits nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin auf die Ansprache durch den Sachverständigen Dr. C. nicht reagiert hat. Der Sachverständige Dr. C. führt daher nachvollziehbar aus, dass unter Berücksichtigung der angegebenen Hörschwelle rechts mit 60 dB und links mit 70 dB eine Verständigung mit der Klägerin grundsätzlich problemlos möglich ist. Die Gesundheitsstörung der Klägerin im Bereich ihrer Ohren führt dementsprechend nachvollziehbar dazu, dass Lärmeinwirkungen und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen zu vermeiden sind, eine zeitliche Reduzierung des Leistungsvermögens der Klägerin für sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes folgt hieraus jedoch nicht.

Aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im rentenrechtlichen Sinne. Aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte gehen keine weiteren Befunde hervor, die die Sachverständigen bei ihrer Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt hätten. Die medizinischen Unterlagen belegen insgesamt nicht, dass der Klägerin selbst leichteste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr sechs Stunden täglich zumutbar wären.

Daher ist die Klägerin auch nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI nur Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu beachten. Der Klägerin ist es aus den o. g. Gründen aber möglich, zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Gehfähigkeit der Klägerin ist unter Berücksichtigung der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht im rentenrelevanten Maße eingeschränkt, so dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI nicht allein aufgrund einer fehlenden Wegefähigkeit begründet wird. Wegstrecken von mehr als 500 m kann die Klägerin in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen von weniger als 20 Minuten viermal täglich zurücklegen. Die Klägerin kann auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen. Es sind keine Gesundheitsstörungen der Klägerin ersichtlich, die sie daran hindern würden. Weder der Sachverständige Dr. D. noch der Sachverständige Dr. E. konnten insbesondere im Bereich der unteren Extremitäten der Klägerin wesentliche Funktionsstörungen oder neurologische Defizite feststellen.

Eine Gesamtbetrachtung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin führt ebenfalls nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen. Insbesondere liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Für eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung besteht nach Überzeugung des Gerichts keine Veranlassung. Es bestand insbesondere auch kein Anlass, den Sachverständigen Dr. E. gemäß § 202 SGG i.V.m. § 407a ZPO zur Übersendung seiner Fragebögen aufzufordern. Dabei handelt sich um persönliche Aufzeichnungen des Sachverständigen und zwar unabhängig davon, ob die Antworten der Klägerin handschriftlich notiert oder mithilfe eines Computers erfasst werden. Ein Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Aufzeichnungen eines Sachverständigen besteht nach Auffassung der Kammer nicht.

Die 1971 geborene Klägerin hat unabhängig ihres beruflichen Werdegangs auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben nur Versicherte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.