Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.2015, Az.: 1 LC 171/14
Ersatzvornahme; Global-Pauschalvertrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.11.2015
- Aktenzeichen
- 1 LC 171/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 08.10.2014 - AZ: 2 A 1881/13
Rechtsgrundlagen
- § 79 BauO ND
- § 66 SOG ND
- § 64 SOG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Pflicht der Behörde, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Kosten einer Ersatzvornahme möglichst gering zu halten, steht die Vergabe der Leistung auf der Grundlage eines Global-Pauschalvertrags nicht entgegen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte Kosten für eine Ersatzvornahme geltend macht. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E. 2 in F.. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 ordnete der Beklagte an, das auf dem Grundstück aufstehende sechsgeschossige Speichergebäude innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Bestandskraft des Bescheids abzubrechen. Gleichzeitig drohte der Beklagte die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten er mit 110.000,-- EUR bezifferte. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2012 zurückwies. Darin teilte er der Klägerin mit, es werde derzeit eine Ausschreibung für die Durchführung der Ersatzvornahme vorbereitet. Diese werde jedoch bis zur Bestandskraft der Abbruchverfügung zurückgestellt. Die Klägerin könne günstigere Angebote einholen, die unter den bislang geschätzten Kosten für die Ersatzvornahme lägen, und durch eigenes Tätigwerden die mögliche Ersatzvornahme abwenden. Gegen den Widerspruchsbescheid wendete sich die Klägerin nicht. Nachdem die Beseitigungsanordnung bestandskräftig geworden war, beauftragte der Beklagte die Firma G. mit der Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung, auf deren Grundlage eine Ausschreibung für die Ersatzvornahme durchgeführt werden solle. Bereits im Dezember 2012 hatte der Beklagte eine Probe aus dem Abbruchgut untersuchen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass Belastungen vorlagen, die dem Abfall-Zuordnungswert Z 2 entsprachen. Unter dem 7. März 2013 versendete der Beklagte die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots als beschränkte Ausschreibung entsprechend den Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (VHB-Bund, Ausgabe 2008 - Stand: August 2012). Innerhalb der gesetzten Frist gaben mehrere Firmen ein Gebot ab. Die Firma mit dem niedrigsten Gebot erhielt mit Schreiben vom 10. April 2013 den Zuschlag. Das höchste Gebot lag bei 176.509,07 EUR, das niedrigste Gebot bei 134.113,-- EUR. Unter dem 26. April 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Arbeiten würden ab dem 6. Mai 2013 durch die beauftragte Firma durchgeführt. Den Zuschlag habe die Firma mit dem Gebot von 134.113,-- EUR erhalten.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 2. Juli 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Auslagen in Höhe von 134.113,-- EUR zu erstatten. Dagegen wendete sich die Klägerin mit Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2013 zurückwies.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe drei Angebote über die Durchführung der Arbeiten vorgelegt, die der Beklagte nicht berücksichtigt habe. An der Ausschreibung des Beklagten sei sie nicht beteiligt worden. Die Kosten seien überhöht, weil weniger Bauschutt angefallen sei, als in der Ausschreibung angegeben. Die Bieter hätten ihrer Kalkulation falsche Maße zugrunde gelegt, zudem seien die Kosten für die Entsorgung der Abfälle zu hoch, weil die Bieter einen Zuordnungswert von Z 2 für den gesamten Bauschutt zugrunde gelegt hätten, was aber nur für etwa 5 % des Bauschutts der Fall gewesen sei. Die in der Ausschreibung berücksichtigten Altreifen seien bereits von ihr selbst am Tag vor Beginn der Ersatzvornahme entfernt worden. Zudem habe das Abbruchgut auch auf dem Grundstück verbleiben dürfen, wie der Beklagte in der Abbruchverfügung selbst verfügt habe. Darüber hinaus sei der Erlös aus dem Schrottverkauf nicht angerechnet worden, der alle anfallenden Kosten habe decken können.
Die Klägerin hat beantragt,
den Kostenbescheid vom 2. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei ihm nicht bekannt geworden, dass die Klägerin drei Angebote über die vorzunehmenden Arbeiten eingeholt und ihm vorgelegt habe. Die Klägerin habe insoweit nur die Firma H. genannt, die in das Ausschreibungsverfahren einbezogen worden sei, sich aber nicht gemeldet habe. Das Abbruchmaterial habe nicht auf dem Grundstück verbleiben können, weil damit eine neue gefährliche Situation entstanden wäre. Sofern der Klägerin in der Grundverfügung gestattet worden sei, eine Zwischenlagerung von Abbruchmaterial zum Zweck anderer Verwendung vorzunehmen, habe sich das nur an die Klägerin gerichtet und sei von Fremdfirmen nicht durchzuführen gewesen. Die Kosten seien im Übrigen der Höhe nach gerechtfertigt und Fehler in der Kalkulation des Pauschalpreises nicht ersichtlich gewesen. Zur Verwendung eines Pauschalvertrags habe er sich entschlossen, weil auf diese Weise spätere Nachforderungen und Folgestreitigkeiten über Details ausgeschlossen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit die Klägerin sich mit Einwendungen gegen die in der Grundverfügung vom 29. Oktober 2012 angeordnete Pflicht zur Beseitigung und Entsorgung des Materials wende, seien diese Einwendungen unbeachtlich, weil die Anordnung bestandskräftig sei. Der Abschluss eines Global-Pauschalvertrages für die Durchführung derartiger Arbeiten sei nicht unüblich und biete keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine unverhältnismäßige Kostenhöhe handele. Sofern die Klägerin meine, der Erlös aus dem Verkauf des angefallenen Metallschrotts hätte ausreichend sein können, die Abbruchmaßnahmen zu finanzieren, hätte es ihr freigestanden, der Abbruchverfügung Folge zu leisten und damit die Kosten geringer zu halten. Soweit die Klägerin einwende, die Altreifen seien von ihr am Tag vor dem Abbruch selbst entfernt worden, so dass insoweit eine Kostenminderung anfallen müsse, könne sie damit nicht durchdringen, weil zu diesem Zeitpunkt die Durchführung der Ersatzvornahme durch Abschluss des Vertrags mit dem beauftragten Unternehmer bereits begonnen habe und der Vertrag eine Minderung für diese Fälle nicht vorsehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen zur Klärung der Frage, ob die Pflicht einer Behörde, die Kosten einer Ersatzvornahme möglichst gering zu halten, einer Vergabe der Leistung auf der Grundlage eines Global-Pauschalvertrages entgegenstehe.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Abschluss von Pauschalverträgen im Rahmen der Durchführung von Ersatzvornahmen sei rechtswidrig, da insoweit keine konkreten Leistungen ermittelt würden. Die Übereinstimmung von Preis und Leistung müsse nachprüfbar sein. Insoweit müsse eine Beweisaufnahme durchgeführt werden, weil das Gericht keine Sachkunde besitze, um den Vergleich zwischen durchgeführter Leistung und angefallenen Kosten vorzunehmen. Abgesehen davon müsse die Gutschrift für den Verkauf von Schrott in Ansatz gebracht werden. Ein Gesamtabbruch und Entsorgung des gesamten Materials sei nicht geboten gewesen. Der Abbruch der erwiesenermaßen baufälligen oberen Geschosse hätte ausreichend sein können. Zudem sei im Bescheid festgelegt worden, dass das Material zunächst auf dem Grundstück liegen bleiben könne. In den Ausschreibungsunterlagen sei eine falsche Wandstärke zugrunde gelegt, ferner eine falsche Geschossflächenzahl, und insoweit zu viel abgerechnet worden. Das Material sei auch nicht kontaminiert gewesen, so dass eine Entsorgung auf Spezialdeponien nicht notwendig gewesen sei. Die dort lagernden Altreifen habe sie selbst entsorgt. Ein von ihr ermitteltes Angebot habe Kosten von 55.400,-- EUR ergeben. Das zeige, dass die vorgenommene Abrechnung grobe Fehler aufweise. Auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages sei der Wegfall der Geschäftsgrundlage zu prüfen, was der Beklagte hier nicht getan habe. Sie sei nicht an der Ausschreibung beteiligt worden, habe aber darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte die kostengünstigste Maßnahme aussuche und zudem mit ihr die Durchführung im Einzelnen abkläre.
Die Klägerin beantragt,
das angegriffene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Möglichkeit, das Abbruchmaterial auf dem Grundstück zwischenzulagern, sei ersichtlich nur für den Fall eingeräumt worden, dass die Klägerin selbst die Abbrucharbeiten durchführte und nach Wiederaufbereitung eines Teils des Materials dieses weiterverwenden wollte. Diese Möglichkeiten hätten naturgemäß nur der Klägerin selbst, nicht jedoch einem beauftragten Unternehmen zur Verfügung gestanden. Die Ausschreibungsform des Global-Pauschalvertrages sei vor dem Hintergrund gewählt worden, dass es in der Abbruchbranche üblich sei, Pauschalangebote vorzunehmen. Er habe vergaberechtskonform eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. Er sei nicht verpflichtet, den tatsächlichen Aufwand der Firmen nachzuprüfen. Dies schließe der Global-Pauschalvertrag gerade aus, der sowohl Abweichungen zu Gunsten wie auch zu Lasten des Auftragnehmers beinhalte. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abrechnung seien nicht erkennbar gewesen. Da die Beseitigungsverfügung bestandskräftig geworden sei, sei eine weitere Überprüfung, ob andere Maßnahmen möglich gewesen seien, nicht mehr vorzunehmen gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin bereits vor Erlass der Beseitigungsverfügung vom 29. Oktober 2012 in das Verfahren einbezogen worden. Man habe versucht, gemeinsame Lösungsmöglichkeiten zu finden. Diese Versuche seien allesamt gescheitert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid, mit dem der Beklagte von der Klägerin die Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten verlangt, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 66 Nds. SOG kann die Verwaltungsbehörde eine Ersatzvornahme durchführen und die entstandenen Kosten vom Pflichtigen erheben. Die Behörde kann dabei grundsätzlich die Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in voller Höhe verlangen, es sei denn, grobe Fehler der Kalkulation oder Abweichungen von den in der Grundverfügung beschriebenen Arbeiten sind erkennbar (BVerwG, Beschl. v. 21.8.1996 - 4 B 100.96 -, NVwZ 1997, 381; Hess. VGH, Urt. v. 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 -, Juris; OVG Berlin, Urt. v. 25.8.1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235). Diese Voraussetzungen sind ebenso wie die des Vorliegens einer unanfechtbaren Grundverfügung, der der Pflichtige nicht nachgekommen ist (§ 64 NSOG), hier erfüllt.
Mit unanfechtbarem Verwaltungsakt vom 29. Oktober 2012 hatte der Beklagte der Klägerin aufgegeben, das auf dem Grundstück E. 2 in F. stehende Speichergebäude innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Unanfechtbarkeit der Anordnung abzubrechen und das anfallende Abbruchmaterial „sofern es nicht aufgearbeitet für eine spätere Verwertung auf dem Grundstück zwischengelagert wird, im Wege einer geordneten Entsorgung einer zugelassenen Abfallbehandlungsanlage (Deponie) zuzuführen“. Für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung der Arbeiten hatte der Beklagte die Ersatzvornahme angedroht und die voraussichtlichen Kosten mit 110.000,-- EUR angegeben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin nicht Klage erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde. In dem Bescheid hatte der Beklagte bereits auf die Absicht, eine Ausschreibung durchzuführen, hingewiesen.
In der funktionalen Leistungsbeschreibung, die auf den Auftrag des Beklagten durch ein Ingenieurbüro erarbeitet worden ist, sind die durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt. Insoweit ergeben sich keine groben Abweichungen zu den im Bescheid beschriebenen Arbeiten. Die Beschreibung der durchzuführenden Leistungen befindet sich unter Punkt 3.3 bis 3.6 der Leistungsbeschreibung und beinhaltet das Räumen und Entkernen des Gebäudes. Die im Gebäude vorhandenen Materialien und Geräte sind angesprochen. Insoweit hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Beschreibung von den tatsächlichen Zuständen abweicht. Unter Ziffer 3.4 sind die Abbrucharbeiten beschrieben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgungskosten im Pauschalpreis einzurechnen und gefährliche Abfälle unter Angabe des Entsorgungswegs ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Unter Ziffer 3.5 wird auf die vorliegenden Analyseergebnisse hingewiesen, nach denen der Bauschutt der Klasse Z 2 zuzuordnen ist. Beispielhaft werden Bitumenpappen und asbesthaltige Materialien angeführt. Unter Ziffer 3.6 wird insbesondere auf die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle hingewiesen, sowie darauf, dass die Abbruchmaterialien entsprechend ihrer weiteren Verwendbarkeit zu trennen sind nach gefährlichen Abfällen und Recyclingstoffen und entsprechende Nachweise und Belege vorzulegen sind. Als Alternative der Entsorgung wird darauf hingewiesen, dass eine Entsorgung über das Verwertungszentrum des Beklagten möglich sei und insoweit ein Nebenangebot vorzulegen ist, in dem die Entsorgungskosten entfallen (Bl. 383 bis 387, Beiakte A). Auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung und der Ausschreibung entsprechend den Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (VHB-Bund, Ausgabe 2008 - Stand: 2012) waren die Gebote abzugeben. Der Beklagte hat von den eingegangenen Angeboten das Geringste ausgewählt und damit im Sinne der Klägerin dafür gesorgt, dass Kosten in der denkbar geringsten Höhe anfallen.
Der Anspruch der Behörde auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme besteht auch bei Überschreitung der in der Grundverfügung veranschlagten Kosten, es sei denn, diese Überschreitung stellt sich als ein grobes Missverhältnis zwischen den ursprünglich veranschlagten und den tatsächlich angefallenen Kosten dar (BVerwG, Urt. v. 13.4.1984 - 4 C 31.81 -, BRS 42 Nr. 229). Die Abweichung gegenüber den im Bescheid vom 27. November 2012 als voraussichtlich anfallend genannten Betrag von 110.000,-- EUR durch die tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 134.113,-- EUR ist nicht so gravierend, dass sich bereits allein daraus Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und Leistung ergeben müssten. Den eingeholten Angeboten lag die relativ detailreiche Leistungsbeschreibung des Ingenieurbüros zugrunde, während der Kostenschätzung im November 2012 weniger eingehende Schätzungen zugrunde gelegt waren. Eine Differenz in dieser Höhe ist angesichts der Gesamthöhe des Betrags deshalb nicht geeignet, als völlig unangemessen angesehen zu werden.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Arbeiten beschränkt ausgeschrieben hat. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung der für eine Ersatzvornahme vorzunehmenden Arbeiten besteht nicht (Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Komm., 9. Aufl., § 10 Rdn. 22 ff.). Die Behörde hat bei der Durchführung der Ersatzvornahme darauf zu achten, dass nicht grobe Fehler in der Preiskalkulation des beauftragten Unternehmens enthalten sind und tatsächlich nur die in der Grundverfügung angeordneten Maßnahmen auch durchgeführt werden. Durch eine Ausschreibung ergibt sich für die Behörde die Möglichkeit des Vergleichs der verschiedenen eingehenden Angebote. Damit vergrößert sich die Chance der kostengünstigsten Durchführung. Der Beklagte musste entgegen der Annahme der Klägerin diese auch nicht an der Ausschreibung beteiligen und/oder die Vergabe des Auftrags mit der Klägerin abstimmen (Sadler, a.a.O., Rdn. 16). Der durch die Grundverfügung zur Durchführung bestimmter Arbeiten Verpflichtete hat nicht ein Wahlrecht, ob er die Handlung durch einen von der Behörde beauftragten Dritten, einen von ihm selbst beauftragten Dritten oder persönlich durchführt. Er ist verpflichtet, die aufgegebenen Arbeiten durchzuführen und kann dies auch selbst jederzeit tun. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Anordnung der Ersatzvornahme. Die Ersatzvornahme ist die „Sanktion für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung“ (BVerwG, Urt. v. 13.4.1984, a.a.O.). Die Durchführung der Arbeiten durch den im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmer ist deshalb nicht eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Verpflichteten. Auch ein Vertrauen des Verpflichteten darauf, dass der in der Androhung der Ersatzvornahme genannte Betrag nicht überschritten wird, besteht nicht. Die Androhung der Ersatzvornahme mit einer ungefähren Annahme der zu erwartenden Kosten hat nur eine „Warnfunktion“ und bezweckt in erster Linie, den Pflichtigen dazu zu bewegen, die Aufgabe selbst durchzuführen (BVerwG, a.a.O.). Die Klägerin konnte deshalb nicht verlangen, dass der Beklagte mit ihr im Einzelnen abstimmt, welche Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden und welche Arbeiten eventuell von der Klägerin selbst erledigt werden beziehungsweise ob die Klägerin mögliche Restarbeiten wie Verwertung von Metallschrott anstelle des beauftragten Unternehmers übernimmt. Der Klägerin hätte jedoch freigestanden, bis zum Zeitpunkt, zu dem ihr bekannt gegeben wurde, dass die Arbeiten von einem Unternehmer durchgeführt werden sollen, zu erklären, dass sie die Arbeit nunmehr selbst erledigen will. Dies ist nicht geschehen.
Die gegenüber dem Pflichtigen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bestehende Fürsorgepflicht hat der Beklagte auch nicht durch Abschluss eines Pauschalvertrags mit dem beauftragten Unternehmer verletzt. Die Behörde hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand bei Durchführung der Ersatzvornahme nur das umfasst, was zur Durchführung der mit der Grundverfügung dem Pflichtigen aufgegebenen Arbeiten notwendig ist, der beauftragte Unternehmer sachgemäß und wirtschaftlich angemessen kalkuliert und die Arbeiten sorgfältig ausführt (BVerwG, Beschl. v. 21.8.1996 - 4 B 100.96 -, a.a.O.; Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 79 Rdn. 138). Durch die Ausschreibung des Auftrags erhält die Behörde die Möglichkeit im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Kosten durch Auswahl des niedrigsten Angebotes soweit wie möglich gering zu halten. Da die vorzunehmenden Arbeiten in der Ausschreibung beschrieben sind, ist die nötige Transparenz beim Vergleich der Angebote gegeben. Nicht notwendig ist in diesem Rahmen, dass jeweils nur die Abrechnung konkret durchgeführter Arbeiten im Einzelnen nach geleisteten Stunden, etwaigen Verwertungserlösen, Entsorgungsgebühren vereinbart werden darf. Der Abschluss von Pauschalverträgen ermöglicht zum einen eine anhand der Ausschreibungsunterlagen transparent und nachvollziehbar im Einzelnen aufgelistete Kalkulation der erwarteten Arbeiten und der daraus entstehenden Kosten, umfasst zum anderen aber gleichzeitig die Möglichkeit - gerade bei Abbruch von wie hier großen Gebäuden - auch unvorhersehbare Abweichungen vom geschätzten Verlauf der Arbeiten und ihrer Kosten einzubeziehen. Diese „Abweichungen“ können naturgemäß sowohl zu mehr Aufwand als auch zu weniger Aufwand führen oder zu höherem oder geringerem Erlös etwa bei der Verwertung angefallenen Materials als prognostiziert. Die für beide Vertragsparteien bestehenden Risiken werden auf diese Weise zum Vorteil aller limitiert. Gerade bei älteren und größeren Gebäuden können sich schnell Probleme ergeben, deren Bewältigung auf „Stundenzettel-Basis“ zu ruinösen Kostenhöhen führen. Ein auf seinen finanziellen Vorteil bedachter Baupolizeipflichtiger wird sich hierauf nicht einlassen. Bezeichnend ist, dass auch das von der Klägerin unterbreitete - für sich allerdings völlig insuffiziente - „Angebot“ der Firma Schrotthandel H. GmbH vom 16. November 2012 (Bl. 127 GA) sich nicht mit Stundenschätzungen aufhält.
Sofern der Abschluss von Pauschalverträgen im Rahmen der Ersatzvornahme grundsätzlich abgelehnt wird, geschieht dies ausschließlich mit Rücksicht auf die für die Behörde entstehenden Risiken (Sadler, a.a.O., Rdn. 26). Der Fall, dass die Arbeiten vom Pflichtigen nach Abschluss des Pauschalvertrags mit dem für die Ersatzvornahme beauftragten Unternehmer doch noch selbst durchgeführt werden, so dass die Einsatzmöglichkeit für den Unternehmer wegfällt, die vertragliche Zahlungspflicht der Behörde jedoch fortbesteht, ist nicht nur hier nicht gegeben. Dieser Fall tritt auch allenfalls dann ein, wenn die Bereitschaft und Möglichkeit zur Erledigung der Arbeiten durch den Pflichtigen noch beziehungsweise wieder besteht und von der Behörde bei Abschluss des Pauschalvertrags mit dem Unternehmer nicht einkalkuliert wurde. Das spricht jedoch unter dem Blickwinkel einer gegenüber dem Pflichtigen bestehenden „Fürsorgepflicht“ nicht schlechthin gegen den Abschluss von Pauschalverträgen. Gegenüber dem Pflichtigen entsteht daraus kein Nachteil. Vielmehr besteht sein Vorteil (der dem beauftragten Unternehmer durchaus zum Nachteil gereichen kann) darin, dass sich die vereinbarte Summe auch dann nicht erhöht, wenn unvorhergesehene Mehrarbeiten/-kosten anfallen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 6.3.2007 - 11 U 166/05 -, BauR 2007, 1107; Hillmann, in: Heiermann/Zeiss, Juris-PK - Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 4 VOB/A 2012, Rdn. 23 ff.).
Die der Ausschreibung zugrunde gelegte Leistungsbeschreibung Ziffern 3.3 bis 3.6 ist nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin insoweit auch nicht im Einzelnen angegriffen. Sie bewegt sich im Rahmen dessen, was mit der Grundverfügung angeordnet wurde. Die vorgelegte Kalkulation der sich beteiligenden Firmen zeigt keine groben Abweichungen von der Leistungsbeschreibung. Insbesondere gehörte auch die Beseitigung der Abbruchmaterialien nach der Leistungsbeschreibung zum Arbeitsumfang. Dies ist nicht zu beanstanden, da entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich die Beseitigung der Abbruchmaterialien zu den mit einem Abbruch zusammenhängenden Arbeiten gehört (OVG Bremen, Beschl. v. 13.1.1995 - 1 B 140/94 -, Juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2004 - 2 M 483/04 -, Juris; Beschl. d. Sen. v. 28.7.2011 - 1 LA 239/10 -, BRS 78 Nr. 201). Eine davon abweichende Beschreibung ergibt sich nicht aus dem Bescheid vom 29. Oktober 2012. Dort war der Klägerin unter Ziffer 2 lediglich gestattet, Material, das für eine spätere Verwendung aufgearbeitet werden soll, auf dem Grundstück zwischenzulagern bis zu einer möglichen Wiederverwendung. Im Übrigen war das anfallende Material aber im Wege einer geordneten Entsorgung einer zugelassenen Abfallbehandlungsanlage zuzuführen. Aus dem Begriff Zwischenlager ergibt sich auch, dass das zwischengelagerte Material spätestens nach Wiederaufarbeitung zur Weiterverwendung zu entfernen war. Diese Möglichkeit stand der Klägerin jedoch nur offen, sofern sie die Arbeiten selbst durchgeführt hätte. Einem im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen konnte nicht aufgegeben werden, Material auf dem Grundstück der Klägerin zu lagern, selbst aufzuarbeiten und erst dann zu entfernen, wenn eine Weiterverwendung sich ergibt. Die Arbeiten waren zeitlich beschränkt und hätten im Übrigen sonst das Grundstück der Klägerin in unangemessener Weise in Anspruch genommen.
Für den Fall der Durchführung einer Ersatzvornahme war es der Klägerin versagt, über die einzelnen Arbeitsschritte selbst zu entscheiden, da zwischen der Klägerin und dem im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen kein Rechtsverhältnis besteht (vgl. Sadler, a.a.O., Rdn. 7 und 10 mit Nachweisen der Rechtsprechung).
Auch sofern die Klägerin etwa anfallenden Metallschrott selbst hätte kostengünstig verwerten wollen und können, hätte sie dies wahrnehmen müssen und bei eigener Durchführung der ihr aufgegebenen Maßnahmen auch können. Eine Aufteilung von Arbeiten, die sie der Beklagten zur „Ersatzvornahme überlässt“, und Arbeiten, die sie selbst durchführt, ist im Rahmen der Ersatzvornahme, wenn diese angeordnet worden ist, nicht mehr möglich. Bis zum Beginn dieser Arbeiten hätte die Klägerin selbst über die Durchführung und die Auswahl der Maßnahmen entscheiden können. Da sie diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, musste sie die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme in dem angemessenen Umfang dulden. Dies gilt auch für Arbeiten, die die Klägerin - wie das Entfernen von Altreifen - unmittelbar vor dem Beginn der Arbeiten durch das beauftragte Unternehmen durchgeführt hat. Die Klägerin hatte insoweit dem Beklagten nicht angezeigt, dass sie nunmehr die Arbeiten insgesamt selbst durchführen wolle. Da es bei der Durchführung der Ersatzvornahme verblieb, konnte sich dies auf die Höhe der Kosten nicht auswirken. Eine Minderung der Kosten im Hinblick auf nicht durchzuführende Arbeiten war nicht vereinbart. Die Beseitigung von Altreifen schlägt abgesehen davon, dass der Umfang ungeklärt ist, auch nicht so wesentlich zu Buche, dass sich daraus ein grobes Missverhältnis zum Gesamtbetrag ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.