Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 21.11.2012, Az.: 6 A 179/10

Ausflugklappen; Kaltscharrraum; Mindeststallfläche; Ökologische Eiererzeugung; Ökologische Legehennenhaltung; Vermarktungsverbot; Verstoß mit Langzeitwirkung; Warmstall; Öko-Eier

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
21.11.2012
Aktenzeichen
6 A 179/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung von Ställen bei ökologischer Legehennenhaltung und Eiererzeugung.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2006 Legehennenhaltung, die der Erzeugung und Vermarktung von Öko-Eiern dienen soll. Dabei wurden die Hennen zunächst lediglich in einem Stall mit einer Kapazität von 12.000 Plätzen (nachfolgend: Stall 1) gehalten, der vom Beklagten im Jahr 2007 mit der Registrier-Nr. E. für das Haltungssystem „Öko-Haltung“ registriert worden war. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin wurde im August 2009 ein zusätzlicher Stall für weitere 14.271 Plätze (nachfolgend: Stall 2) für die ökologische Legehennenhaltung registriert (Registrier-Nr. F.). Für beide Ställe lag darüber hinaus (zunächst) ein Zertifikat der von der Klägerin seinerzeit beauftragten Öko-Kontrollstelle (G. GmbH) vor; bezüglich des Stalles 1 war dieses (zuletzt) am 20.07.2009 ausgestellt und mit einer Geltungsdauer bis zum Ende des Jahres 2010 versehen worden. Im Mai 2009 stallte die Klägerin im Stall 1 einen neuen Durchgang von 12.000 Junghennen ein. Anlässlich einer Überprüfung des Betriebes der Klägerin im Februar 2010 und einer anschließenden Auswertung des insoweit geführten Auslaufjournals stellte die zuständige Öko-Kontrollstelle fest, dass die im Stall 1 gehaltenen Hennen in der Zeit zwischen der Einstallung und der Vor-Ort-Kontrolle an insgesamt 121 Tagen keinen Zugang zum Freigelände gehabt hatten. Nachdem der Beklagte bei einer weiteren Überprüfung des Betriebes am 08.03.2010 festgestellt hatte, dass im Stall 1 sieben Paletten mit insgesamt 57.690 frisch gelegten Eiern gelagert wurden, untersagte er der Klägerin mit Bescheid vom gleichen Tage die weitere Vermarktung dieser Eier als "ökologisch" und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass Geflügel, soweit es die klimatischen Bedingungen zuließen, stets, zumindest aber während eines Drittels seiner Lebensdauer, Zugang zu Auslaufflächen haben müsse. Dies sei hier nicht der Fall, weil nach den Feststellungen der Öko-Kontrollstelle den von der Klägerin gehaltenen Hennen bis zu ihrer Ausstallung voraussichtlich nur ein Fünftel ihrer Lebensdauer Auslauf ins Freie gewährt werden könne; demgemäß seien die fraglichen Eier nicht "ökologisch" erzeugt worden. Dem daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab die Kammer mit Beschluss vom 29.03.2010 (6 B 16/10) mit der Begründung statt, dass die vom Beklagten vertretene Auffassung, bei der Berechnung der Lebensdauer der Hennen und des dazu in Beziehung zu setzenden Mindestauslaufzeitraums von einem Drittel sei nicht auf die Lebenstage, sondern auf die Lebensstunden der Hennen abzustellen, in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine hinreichende Grundlage finde; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 01.04.2010 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bezüglich der derzeit im Stall 1 aufgestallten Legehennen und deren Erzeugnissen seit dem 26.02.2010 und zukünftigen Erzeugnissen einen Hinweis auf den ökologischen Landbau zu verwenden. Zur Begründung dieses - auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (nachfolgend: VO 834/2007) gestützten - Verbots führte er unter Vertiefung der in seinem vorangegangenen Bescheid vom 08.03.2010 genannten Gründe aus, dass den im Stall 1 gehaltenen Legehennen nicht der während ihrer Lebensdauer erforderliche Mindestauslauf gewährt worden sei bzw. bis zum Zeitpunkt ihrer Ausstallung nicht mehr gewährt werden könne. Darüber hinaus weise der Stall verschiedene bauliche Unzulänglichkeiten auf. So müsse für je 3.000 Hennen eine Stallfläche von mindestens 500 qm unbeschränkt zur Verfügung stehen. Daran fehle es hier, weil die diesbezügliche Stallgrundfläche durch zusätzliche Ebenen (sog. Volierenhaltung) ohnehin schon reduziert worden sei und die erforderliche Mindestfläche nur durch Hinzurechnung einer Fläche aus dem angrenzenden Wintergarten (Kaltscharrraum) erreicht werden könne. Letzteres sei nicht zulässig, weil der Wintergarten den Hennen tatsächlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe; dies gelte insbesondere für Zeiten, in denen (etwa während der Nachtzeit) die Luken vom Warmstallbereich zum Wintergarten geschlossen seien oder in denen den Hennen wegen extremer Außentemperaturen nur der Warmstallbereich zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus wiesen die Luken (Ein- und Ausflugklappen) zwischen Wintergarten und Freiland nur eine Länge von insgesamt 75,60 m (statt der erforderlichen 80 m) und die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten nur eine Länge von insgesamt 27,84 m (statt der ebenfalls erforderlichen 80 m) auf, so dass die Haltungsbedingungen auch insoweit nicht den einschlägigen Vorschriften entsprächen. Auf den von der Klägerin auch insoweit gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte die Kammer mit Beschluss vom 28.04.2010 (6 B 33/10), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 01.04.2010 erhobenen Klage wieder her. Dabei verwies sie hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Berechnung der Mindestauslaufzeiten der Hennen auf ihren in dem vorangegangenen Beschluss vom 29.03.2010 eingenommenen Rechtsstandpunkt. Im Übrigen ließ sie offen, ob die vom Beklagten angeführten baulichen Unzulänglichkeiten des Stalles tatsächlich vorlägen und ggf. einen „schwerwiegenden“ Verstoß im Sinne der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage darstellten, und räumte dem Aussetzungsinteresse der Klägerin jedenfalls deshalb den Vorrang ein, weil ihr der Beklagte zuvor nicht die Möglichkeit eingeräumt hatte, die beanstandeten Mängel zu beseitigen. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde stellte das Nds. Oberverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 08.07.2010 (13 ME 79/10) wegen eingetretener Hauptsacheerledigung ein und erklärte den zugrunde liegenden Beschluss der Kammer für unwirksam.

Mit Schreiben vom 01.07.2010 teilte die G. GmbH der Klägerin - und nachrichtlich auch dem Beklagten - mit, dass bei einer am 18.06.2010 durchgeführten Kontrolle bezüglich der Haltung der am 10.05.2010 im Stall 1 neu eingestallten Legehennen Abweichungen von den einschlägigen Haltungsanforderungen festgestellt worden seien. Zum einen stehe den Hennen die erforderliche Mindeststallfläche nicht zur Verfügung; zum anderen wiesen die Ausflugklappen ins Freigelände nicht die erforderliche Länge auf. Angesichts dessen werde hinsichtlich der Erzeugnisse aus Stall 1 eine positive Zertifizierungsentscheidung bis zu einer Entscheidung der zuständigen Kontrollbehörde zurückgestellt. Diese Mitteilung nahm der Beklagte seinerseits zum Anlass, den Betrieb der Klägerin am 08.09.2010 erneut zu überprüfen. Dabei wurde festgestellt, dass die im Stall 1 gehaltenen Legehennen gegen 8:30 Uhr Zugang zum Wintergarten hatten und die Anzahl der Luken zwischen Stall und Wintergarten, die durch eine automatische Regelung um 6:30 Uhr geöffnet und um 20:40 Uhr geschlossen werden, nicht verändert worden war. Die - ebenfalls durch automatische Steuerung in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 20:45 Uhr geöffneten - Außenluken waren auf nunmehr jeweils 20,25 m Länge erweitert worden. Im Stall 2, in dem am Tag der Überprüfung eine Neueinstallung stattgefunden hatte, entsprachen die Ausgestaltung und Öffnungszeiten der Luken zwischen Stall und Wintergarten denen in Stall 1; eine Erweiterung der Außenluken war bislang nicht erfolgt.

Im Hinblick darauf sprach der Beklagte am 08.09.2010 zunächst ein Vermarktungsverbot für die bei der Kontrolle im Stall 1 vorgefundenen, als aus ökologischer Erzeugung gekennzeichneten Eier aus und wies die Klägerin darauf hin, dass eine Vermarktung dieser Eier nur in Betracht komme, wenn eine Umregistrierung des Betriebes auf Freilandhaltung beantragt werde. Mit Bescheid vom 09.09.2010 untersagte er der Klägerin sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermarktung aller Eier, die ab dem 08.09.2010 in den Ställen 1 und 2 erzeugt werden bzw. worden waren. Dieses - auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegRegG) gestützte - Verbot begründete der Beklagte wie folgt: Am 06.08.2010 habe sich die Klägerin mit Blick auf eine beabsichtigte Aufteilung ihres Betriebes in zwei Betriebe (H. und I.) bei ihm erkundigt, ob beim Legehennenbetriebsregister eine nachträgliche Änderung des Betreibers möglich sei; dies habe er verneint. Am 07.09.2010 habe die Öko-Kontrollstelle J., mit der die Klägerin im Juni 2010 einen zusätzlichen Kontrollvertrag geschlossen habe und bei der die beiden künftigen Unternehmen H. und I. zum Kontrollverfahren angemeldet worden seien, mitgeteilt, dass diese keine Öko-Zertifizierung erhalten würden. Bei der Betriebsüberprüfung am 08.09.2010 habe er die Klägerin zu einer Änderungsanzeige dahingehend aufgefordert, den Betrieb auf eine rechtlich zulässige Haltungsform umregistrieren zu lassen, weil diese kein gültiges Öko-Zertifikat habe vorlegen können und die Haltungsanforderungen an die ökologische Erzeugung bezüglich der erforderlichen Mindeststallfläche und der Bemessung der Ausflugklappen nicht eingehalten würden. Dies habe die Klägerin abgelehnt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Voraussetzungen für eine ökologische Eiererzeugung in ihrem Betrieb nicht erfüllt seien und sie deshalb eine Änderungsanzeige abgeben müsse, um einen anderen Erzeugercode zu erhalten. Dass zumindest der Stall 2 in der Vergangenheit von der K. GmbH zertifiziert worden sei, ändere daran nichts, weil nach den aktuellen Kontrollergebnissen der Kontrollstelle J. die Anforderungen an eine ökogische Erzeugung derzeit nicht eingehalten würden. Angesichts dieser Verstöße sei das Verbot, die im Betrieb der Klägerin produzierten Eier unter Hinweis auf eine ökologische Erzeugung in den Verkehr zu bringen, erforderlich; andernfalls werde die Zielsetzung des ökologischen Landbaus unterlaufen und das Vertrauen des Verbrauchers in die Richtigkeit der Haltungsangaben enttäuscht.

Die Klägerin hat hiergegen am 21.09.2010 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Parallel dazu beantragte sie beim Beklagten am 23.09.2010 für den Stall 1 eine Registrierung als Freilandhaltungsbetrieb und für den Stall 2 eine Registrierung als Ökobetrieb für den neuen Betreiber H.. Beiden Anträgen entsprach der Beklagte am 23. bzw. 24.09.2010, nachdem die Klägerin erklärt hatte, dass im Stall 2 die Auslaufluken ins Freie auf das vom Beklagten geforderte Maß erweitert worden seien und den Legehennen nunmehr auch während der Nachtzeit die gesamte Stallfläche (einschließlich Wintergarten) zur Verfügung stehe. Im Hinblick darauf erklärten die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 70/10) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde sodann eingestellt. Gleichzeitig stellte die Klägerin ihre gegen den Bescheid vom 09.09.2010 erhobene Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und begründete das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse insbesondere mit einer bestehenden Wiederholungsgefahr. So lange der Beklagte die vorhandene Stallfläche und die damit zusammenhängende Besatzdichte sowie die Dimensionierung der Auslaufluken rüge, müsse sie auch künftig mit entsprechenden Vermarktungsverboten rechnen. Darüber hinaus habe sie ein Rehabilitierungsinteresse und beabsichtige im Fall eines Klageerfolgs, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. - In der Sache selbst macht die Klägerin geltend, dass die Auffassung des Beklagten, sie verfüge nicht über gültige Öko-Zertifikate, unzutreffend sei. Vielmehr habe sie für die Stallanlagen einen bis zum 31.12.2010 gültigen Kontrollvertrag mit der K. GmbH geschlossen, die sodann die für die Registrierung der Ställe erforderlichen Zertifikate erstellt habe; diese seien bislang auch nicht - insbesondere nicht durch das Ankündigungsschreiben der K. GmbH vom 01.07.2010 - widerrufen bzw. entzogen worden. Soweit es die vom Beklagten beanstandeten baulichen Unzulänglichkeiten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Stallanlage im Jahr 2006 nach den damals geltenden Vorschriften geplant, gebaut und vor der Inbetriebnahme sowohl vom Beklagten und von der zuständigen Kontrollstelle geprüft als auch baurechtlich abgenommen und auch in der Folgezeit nicht beanstandet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es selbst dann, wenn die vom Beklagten nunmehr vertretene Auffassung in der Sache zuträfe, unverhältnismäßig, sie mit einem sofortigen Vermarktungsverbot zu belegen, statt sie zuvor auf eine (etwaige) Änderung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, in angemessener Frist für eine entsprechende bauliche Abhilfe zu sorgen. Abgesehen davon widerspreche die Auffassung des Beklagten, der Wintergarten/Kaltscharrraum dürfe nicht in die Berechnung der erforderlichen Stallfläche einbezogen werden, sowohl dem aktuellen Leitfaden des Vereins für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. (KAT) und den in Österreich geltenden, vergleichbaren Bio-Austria-Richtlinien. Danach sei ein Wintergarten keine Freifläche, sondern Teil des Stalles; der Unterschied bestehe allein darin, dass im Stallinneren ein wärmeres Klima ermöglicht werden müsse als im Wintergarten. Auch die vorhandenen Ausflugklappen seien genehmigt und würden seit Jahren in der Weise betrieben, dass der Zugang vom Innenstall zum Wintergarten durch eine Zeitschaltuhr aktivitätsgesteuert sei; sobald sich eine Anzahl von Tieren bewege, würden die Ausflugklappen geöffnet, so dass die Tiere in den Wintergarten gelangen könnten. Dass der Wintergarten 24 Stunden am Tag geöffnet sein müsse, lasse sich den einschlägigen Vorschriften nicht entnehmen. Zum einen hielten sich die Tiere während der achtstündigen Nachtzeit ohnehin im Stallinneren auf, um dort ungestört und geschützt vor Raubtieren ihre Nachtruhe zu verbringen. Zum anderen könnten bei einem 24-stündigen Öffnen der Luken angesichts der im Wintergarten herrschenden Außentemperaturen im Stallinneren keine Temperaturen erzeugt werden, die die Tiere für eine ungestörte Nachtruhe benötigten. Gleichwohl lasse sie aufgrund der diesbezüglichen Beanstandung des Beklagten die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten mittlerweile 24 Stunden offen. Soweit es schließlich die (vermeintlich) unzureichende Dimensionierung der Luken zwischen Innenstall und Wintergarten betreffe, stelle der Beklagte ebenfalls überzogene Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EG-Verordnungen nicht ergäben und im Widerspruch zu den im aktuellen KAT-Leitfaden genannten Anforderungen stünden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Verbotsverfügung des Beklagten vom 09.09.2010 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides vor: Ausweislich der Mitteilungen der zuständigen Öko-Kontrollstellen K. GmbH und J. habe die Klägerin bei Erlass des Bescheides nicht (mehr) über die erforderlichen Öko-Zertifikate verfügt; aus dem Schreiben der K. GmbH vom 01.07.2010 ergebe sich eindeutig, dass das zuvor erteilte Zertifikat erloschen sei. Darüber hinaus sei der Klägerin bereits aufgrund vorangegangener Kontrollen und Verfahren bekannt gewesen, dass die von ihr praktizierte Legehennenhaltung nach seiner (des Beklagten) den Anforderungen an eine ökologische Erzeugung nicht genüge. Soweit es die erforderliche Mindeststallfläche betreffe, müsse bei einer Belegung des Stalles mit 12.000 Hennen eine Fläche von mindestens 2.000 qm unbeschränkt zur Verfügung stehen. Dieses Erfordernis wäre vorliegend nur dann erfüllt, wenn der eigentlichen Stallfläche die Fläche des angrenzenden Wintergartens hinzugerechnet werden könnte. Letzteres sei jedoch nicht zulässig, weil der Wintergarten den Hennen tatsächlich nicht ununterbrochen 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehe, der Zugang vom Innenstall zum Wintergarten vielmehr während der Nachtzeit und in der besonders kalten Jahreszeit verschlossen sei. Diese Auffassung werde mittlerweile von den zuständigen Überwachungsbehörden fast aller Bundesländer (außer Bayern) vertreten; soweit dies in den Statuten des privatrechtlichen Vereins KAT und in der ebenfalls privatrechtlichen Bio-Austria-Richtlinie anders gesehen werde, sei dies rechtlich unerheblich. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass sich die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten aktivitätsgesteuert automatisch öffneten; verschiedene Kontrollen durch ihn und die zuständigen Öko-Kontrollstellen hätten vielmehr ergeben, dass insoweit mittels der vorhandenen Zeitschaltuhr feste Öffnungszeiten eingestellt gewesen seien. Die von der Klägerin geübte Praxis führe daher dazu, dass die erforderliche Mindeststallfläche während der Nachtzeit und während extremer Kältephasen auch tagsüber unzulässigerweise um ein Drittel verkleinert werde. Darüber hinaus hätten in beiden Ställen die Luken zwischen Wintergarten und Freiland nur eine Länge von insgesamt 75,60 m statt der erforderlichen 80 m und die Luken zwischen Stallinnerem und Wintergarten nur eine Länge von insgesamt 27,84 m statt der erforderlichen 80 bzw. 48 m aufgewiesen, so dass die Haltungsbedingungen nicht den einschlägigen Vorschriften der Art. 12 Abs. 3 d) und g) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (nachfolgend: VO 889/2008) entsprächen. Insoweit müssten nach überwiegender Auffassung der Landesüberwachungsbehörden auch die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten den allgemeinen Anforderungen an Auslauföffnungen genügen (so Schriftsatz vom 23.09. 2010), mindestens aber über eine Länge von 2 m je 500 Hennen verfügen (so Schriftsatz vom 30.09.2010), weil andernfalls ein leichter Zugang der Tiere zum Auslauf nicht gewährleistet sei. Schließlich habe die Klägerin, wie er zwischenzeitlich habe feststellen müssen, hinsichtlich der im Mai 2010 im Stall 1 eingestallten Legehennen gegen weitere Ökovorschriften verstoßen, indem sie den Stall mit mehr als den maximal zulässigen 12.000 Hennen belegt und für die insoweit „überschüssigen“ Hennen kein ökologisches, sondern konventionelles Futter gekauft habe. Dies führe zur Aberkennung des gesamten Durchgangs; außerdem sei insoweit ein - allerdings noch nicht abgeschlossenes - staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass sich das vom Beklagten mit Bescheid vom 09.09.2010 ausgesprochene Vermarktungsverbot teils wegen Zeitablaufs, im Übrigen aufgrund der am 23. bzw. 24.09.2010 erfolgten Neu- bzw. Umregistrierung der beiden streitgegenständlichen Ställe tatsächlich erledigt hat, so dass für die von der Klägerin ursprünglich erhobene, auf die Aufhebung des Bescheides gerichtete Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. In derartigen Fällen ist es allerdings statthaft, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die behauptete Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts gerichtlich feststellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), das über das bloße ideelle Interesse des Klägers an einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hinausgehen muss. Ein derartiges Feststellungsinteresse ist regelmäßig dann anzuerkennen, wenn der Betroffene - etwa weil von dem erledigten Verwaltungsakt eine fortdauernde diskriminierende Wirkung ausgeht - ein Genugtuungs- bzw. Rehabilitationsinteresse hat oder wenn für die Zukunft die hinreichend konkrete Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verwaltungsmaßnahme besteht oder wenn die begehrte Feststellung der Vorbereitung eines hinreichend sicher zu erwartenden und nicht von vornherein aussichtslos erscheinenden Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsprozesses des Betroffenen gegen die Behörde dienen soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., § 113 Rn. 136, 141, 142 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen ist im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Beklagte hat zwar in seinen Schriftsätzen vom 23.09.2010 und 02.11.2012 mitgeteilt, dass mittlerweile in beiden Ställen die Luken zum Freigelände und im Stall 1 auch die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten auf das von ihm für erforderlich gehaltene Maß erweitert worden seien, so dass mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese baulichen Maßnahmen wieder rückgängig machen wird, nicht erwarten ist, dass der Beklagte zukünftig wegen mangelnder Dimensionierung der fraglichen Luken erneut ein Vermarktungsverbot aussprechen wird. Mit einer derartigen Maßnahme ist in Zukunft aber deshalb zu rechnen, weil die Klägerin im Stall 2 die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten bislang offenbar nicht in vergleichbarer Weise erweitert und in beiden Ställen den Hennen einen Zugang zum Wintergarten „rund um die Uhr“ - gegen ihre eigene Überzeugung - bislang nur deshalb ermöglicht hat, um in der Zeit bis zur rechtlichen Klärung dieser Frage nicht weiterhin von der Vermarktung von Öko-Eiern ausgeschlossen zu werden. Auch insoweit ist die begehrte Feststellung geeignet, den Beteiligten eine Richtschnur für ihr künftiges Verhalten an die Hand zu geben (vgl. Kopp/Schenke, aaO, Rn. 141 m.w.N.).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Allerdings hat die Kammer Zweifel daran, ob der Beklagte den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 LegRegG gestützt hat. Diese Vorschrift kommt zwar grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Vermarktungsverbot in Betracht, dürfte jedoch nach ihrem Gesamtzusammenhang, insbesondere aufgrund der Stellung der Sätze 1 und 2 zueinander, nicht „irgendeinen“ Gesetzesverstoß, sondern konkret einen „Verstoß gegen eine Anzeigepflicht nach § 3“ voraussetzen. Nach § 3 Abs. 1 LeGRegG muss der Betriebsinhaber vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebes die in Abs. 2 im Einzelnen genannten Angaben, u.a. zu dem in dem einzelnen Stall verwendeten Haltungssystem (Nr. 5), machen; nachträgliche Änderungen hinsichtlich dieser Angaben hat er gemäß § 3 Abs. 3 LegRegG der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Ob die Klägerin gegen die letztgenannte Verpflichtung verstoßen hat, erscheint zweifelhaft. Denn sie hat hinsichtlich des hier allein in Rede stehenden Haltungssystems - bezogen auf die von dem angefochtenen Bescheid erfassten Legehennen und Erzeugnisse - keine Änderungen im Sinne einer von ihr selbst beabsichtigten Umstellung auf eine andere Haltungsform vorgenommen (und diese anschließend nicht angezeigt), sondern lediglich das bereits in der Vergangenheit praktizierte und entsprechend registrierte Haltungssystem fortgeführt. Dass dieses System vom Beklagten (nachträglich) als nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechend beanstandet worden ist und der Beklagte aufgrund dieser (zwischen den Beteiligten seit längerem streitigen) Einschätzung gemeint hat, die Klägerin müsse ihr bisheriges Haltungssystem für die Zukunft umstellen und gleichzeitig eine entsprechende Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 LegRegG abgeben, dürfte nicht mit einer Verletzung der der Klägerin obliegenden Erklärungs- und Mitteilungspflichten gleichzusetzen sein. Ob der Beklagte die Klägerin anlässlich der Betriebskontrolle am 08.09.2010 gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 LegRegG zu einer entsprechenden Änderungsanzeige aufgefordert hat (und deshalb möglicherweise bei Erlass des angefochtenen Bescheides am Folgetag von einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht ausgehen konnte), ergibt sich aus dem diesbezüglichen Prüfbericht ebenfalls nicht hinreichend deutlich. Danach erscheint es ebenso möglich, dass der Klägerin zuerst die Vermarktung der vorgefundenen Eier untersagt und erst danach ein Änderungsantrag für eine Umregistrierung des Stalles übergeben worden ist. Diese Frage kann jedoch letztlich auf sich beruhen, weil der Bescheid vom 09.09.2010 - wie schon der im vorangegangenen Verfahren 6 B 33/10 angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.04.2010 - jedenfalls auf Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VO 834/2007 gestützt werden konnte und die Eingriffsvoraussetzungen dieser Vorschrift bei Erlass des Bescheides vorlagen.

Soweit der Beklagte das streitige Vermarktungsverbot zunächst damit begründet hat, dass für beide Ställe die erforderliche Öko-Zertifizierung durch die zuständige Öko-Kontrollstelle nicht (mehr) vorgelegen habe, ist allerdings ebenfalls zweifelhaft, ob diese Auffassung zutrifft. Insoweit weist der Beklagte zwar im Ausgangspunkt zutreffend auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1 VO 834/2007 hin, wonach die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen (nämlich "ökologisch" oder "biologisch") einschließlich daraus abgeleiteter Bezeichnungen und Verkleinerungsformen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen nur dann verwendet werden dürfen, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen, und insoweit jedem dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine entsprechende Bescheinigung auszustellen ist. Aus Art. 29 Abs. 1 Satz 2 a.E. VO 834/2007 ergibt sich zudem, dass diese Bescheinigung nicht „unbeschränkt“ bzw. „auf Dauer“, sondern zeitlich befristet ausgestellt wird. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses lag jedoch für den Stall 1 das - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte - Zertifikat der seinerzeit zuständigen Kontrollstelle (L. GmbH) vom 20.07. 2009 vor, das mit einer Geltungsdauer bis zum Ende des Jahres 2010 versehen war. Auch der Stall 2 war, wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid selbst eingeräumt hat, in der Vergangenheit - ebenfalls von der L. GmbH - zertifiziert worden. Ob das letztgenannte Zertifikat, wie der Beklagte meint, allein aufgrund einer aktuellen Mitteilung der von der Klägerin zusätzlich beauftragten Kontrollstelle J., wonach die Anforderungen an eine ökologische Erzeugung derzeit nicht eingehalten würden, „ungültig geworden“ bzw. „erloschen“ war, erscheint fraglich. Abgesehen davon, dass sich das insoweit zitierte Schreiben dieser Kontrollstelle vom 07.09.2010 nicht in den Akten befindet, hatte dieses nach Angaben des Beklagten offenbar (allein) den Inhalt, dass die bei der J. zum Kontrollverfahren angemeldeten künftigen Unternehmen H. und I. keine Öko-Zertifizierung „erhalten werden“. Ob darin zugleich ein Widerruf oder Erlöschen der der Klägerin zuvor von der L. GmbH erteilten Zertifizierung gesehen werden kann, ist zumindest zweifelhaft. Angesichts der erheblichen rechtlichen Bedeutung, die einer solchen Bescheinigung zukommt - nach Auffassung des Beklagten rechtfertigt deren Fehlen bereits für sich genommen behördliche Sanktionen nach den eingangs genannten Vorschriften -, wird man möglicherweise verlangen müssen, dass die Rückgängigmachung einer solchen in der Vergangenheit zugunsten des Landwirts getroffenen Entscheidung in verfahrensrechtlich unzweideutiger Weise und nicht lediglich durch das nachträgliche Äußern einer sachlich abweichenden Auffassung oder die „konkludente Änderung“ einer von einer anderen Kontrollstelle getroffenen Entscheidung erfolgt. Gleiches gilt für das Schreiben der M. GmbH vom 01.07.2010, wonach aufgrund unzureichender Stallfläche und Ausflugklappen für die Erzeugnisse aus Stall 1 „eine positive Zertifizierungsentscheidung bis zu einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Kontrollbehörde zurückgestellt werde“; insoweit stellt sich zudem die Frage, was mit der „Zurückstellung“ einer positiven Zertifizierungsentscheidung konkret gemeint war, nachdem dieselbe Kontrollstelle eine solche positive Entscheidung im Juli 2009 bereits getroffen hatte. Diese Frage bedarf jedoch ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, weil die Legehennenhaltung der Klägerin bei Erlass des angefochtenen Bescheides jedenfalls aus anderen Gründen nicht den einschlägigen Vorschriften über die ökologische Erzeugung entsprach.

Dies gilt zunächst - jedenfalls teilweise - für die vom Beklagten als unzureichend beanstandete Dimensionierung der Luken zwischen dem Wintergarten (Kaltscharrraum) und dem Freigelände. Gemäß Art. 12 Abs. 3 d) VO 889/2008 müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 qm der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht. Da die erforderliche Stallfläche für Legehennen gemäß Anhang III Nr. 2 zur VO 889/2008 1 qm für jeweils 6 Tiere beträgt, ergibt sich bei der von der Klägerin betriebenen Haltung von vier Gruppen mit jeweils 3.000 Hennen in vier Stallabteilen eine Stallfläche von 500 qm je Gruppe/Abteil bzw. 2.000 qm insgesamt, so dass die Ausflugklappen eine Länge von 20 m je Abteil bzw. 80 m insgesamt aufweisen müssen. Nach den am 08.09.2010 vom Beklagten vor Ort getroffenen Feststellungen waren die Ausflugklappen im Stall 1 zwar tatsächlich bereits auf eine Länge von 20,25 m je Abteil erweitert worden. Im Stall 2 wiesen diese dagegen seinerzeit unstreitig nur eine Länge von 18,90 m je Abteil bzw. 75,60 m insgesamt auf und entsprachen daher nicht den vorgenannten Anforderungen.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Luken zwischen Stallinnerem und Wintergarten, die bei Erlass des Bescheides in beiden Ställen lediglich eine Länge von 6,96 m je Abteil bzw. 27,84 m insgesamt aufwiesen. Der Beklagte hat sich für seinen Standpunkt, dass diese Luken zu gering dimensioniert seien, maßgeblich darauf berufen, dass der Verordnungsgeber von einem einheitlichen Stallgebäude ausgegangen sei und deshalb lediglich geregelt habe, was bei einem solchen Gebäude an freiem Durchgang vorhanden sein müsse, damit die Legehennen bei einem wandähnlichen Hindernis „leichten Zugang zu einem Auslaufbereich" hätten. Die vorliegend gegebene Konstellation, dass innerhalb des Stallgebäudes ein weiteres wandähnliches Hindernis zur Trennung von Warm- und Kaltstall errichtet worden sei, sei dabei nicht bedacht worden mit der Folge, dass für dieses zusätzliche Hindernis dieselben (oder zumindest vergleichbare) Maßstäbe gelten müssten wie für den Zugang von der Außenwand des Stalles zum Freigelände. Diese Argumentation trifft zunächst insoweit zu, als die VO 889/08 in dieser Hinsicht in der Tat nicht zwischen einem „Gesamtstall“ und etwaigen abgeteilten „Innenställen“ unterscheidet. Auch im Übrigen hält die Kammer die Einschätzung des Beklagten nach nochmaliger rechtlicher Prüfung für zutreffend und hält deshalb an den insoweit in ihrem Beschluss vom 28.04.2010 (6 B 33/10) geäußerten Zweifeln nicht mehr fest. Denn wenn eine bestimmte bauliche Ausgestaltung bzw. Unterteilung eines Stalles dazu führt, dass die Luken an der Außenwand des Stalles zwar ausreichend groß, diejenigen an der dazwischen liegenden „Innenwand“ dagegen so klein bemessen sind, dass die Tiere das letztgenannte Hindernis nur sehr eingeschränkt überwinden, d.h. jedenfalls nicht gleichzeitig und regelmäßig vom Innenstall in den Wintergarten und infolgedessen auch nicht vom Wintergarten ins Freigelände gelangen können („Nadelöhrsituation“), ist der in Art. 12 Abs. 3 g) VO 889/2008 geforderte „leichte Zugang zu einem Auslaufbereich“ nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass in einer baulichen Konstellation wie der vorliegenden auch die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten das in Art. 12 Abs. 3 d) VO 889/2008 geforderte Maß, d.h. 20 m je Abteil, aufweisen müssen, um den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine ökologische Erzeugung zu genügen. Davon ist anfangs auch der Beklagte ausgegangen; soweit dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens auf einen Beschluss der LÖK-Konferenz vom 28.09.2010 verwiesen hat, wonach eine Länge von lediglich 12 m je Abteil - dies entspricht dem doppelten Wert der gemäß § 13 a Abs. 8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) für die Bodenhaltung vorgeschriebenen Öffnungsgrößen - ausreichen soll, erscheint dies wenig konsequent, wirkt sich allerdings im Ergebnis auch nicht zugunsten der Klägerin aus. Die vorstehende rechtliche Bewertung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die fraglichen Luken im Stall 1 bereits im Jahr 2006 - mithin vor Erlass der hier einschlägigen EG-Verordnungen - genehmigt worden sind und im Übrigen nach Auffassung der Klägerin deshalb geringer als die Luken zum Freigelände dimensioniert sein dürfen, weil letztere insbesondere den Zweck hätten, den Tieren bei einer etwaigen Bedrohung im Freigelände einen großflächigen, Panik vermeidenden Rückzug in den Wintergarten zu ermöglichen; denn darin erschöpft sich der Zweck der Luken nach dem soeben Gesagten gerade nicht. Soweit sich die Klägerin ferner auf den Leitfaden des KAT für Legebetriebe beruft, wonach die Öffnungen zwischen Innenstall und Wintergarten lediglich eine Länge von 2 m je 100 qm Stallgrundfläche aufweisen müssen, rechtfertigt auch dies - unabhängig davon, dass es sich insoweit lediglich um nicht rechtsverbindliche Empfehlungen eines privatrechtlichen Vereins handelt - keine ihr günstigere Beurteilung. Denn selbst nach dieser Empfehlung müssten die Luken bei der hier zugrunde zu legenden Grundfläche von 500 qm je Gruppe/Abteil eine Länge von 10 m je Abteil aufweisen; auch dieses Maß wurde durch die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorhandene Lukenlänge von 6,96 m je Abteil deutlich unterschritten.

Soweit es schließlich die erforderliche Mindeststallfläche betrifft, muss diese - wie dargelegt - nach Ziff. 2 des Anhangs III zur VO 889/2008 für jeweils 6 Legehennen einen Quadratmeter, mithin 500 qm je Stallabteil betragen. Diese Stallfläche (bezogen auf den Innenstall) erreicht - insoweit unstreitig - keines der in den Ställen der Klägerin vorhandenen Stallabteile; dabei ist bereits berücksichtigt, dass die Legehennen in mehreren Ebenen übereinander gehalten werden und deshalb zur Ermittlung der zulässigen Besatzdichte möglicherweise Teilflächen der oberen Ebenen der vorhandenen Stallgrundfläche hinzugerechnet werden können (vgl. dazu § 13 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 7 TierSchNutztV). Insoweit gehen die Beteiligten allerdings im Grundsatz übereinstimmend davon aus, dass die erforderliche Mindestfläche dann erreicht werden kann, wenn der "eigentlichen" Innen- bzw. Warmstallfläche eine bestimmte Grundfläche des jeweils daran angrenzenden Wintergartens (Kaltscharrraums) hinzugerechnet wird. Ob diese Grundannahme, deren rechtliche Grundlage die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht haben benennen können, zutrifft, ist nach Auffassung der Kammer zweifelhaft; aus den einschlägigen EG-Verordnungen ergibt sich dies jedenfalls nicht. Selbst wenn man dem jedoch im Ansatz folgen wollte, wäre jedenfalls in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten zu fordern, dass die hinzuzurechnende Fläche den Tieren in demselben Umfang - nämlich uneingeschränkt, d.h. grundsätzlich 24 Stunden am Tag - zur Verfügung stehen muss wie die „eigentliche“ Stallfläche, weil nur auf diese Weise eine dauerhafte Unterschreitung der erforderlichen Mindeststallfläche bzw. eine Überschreitung der zulässigen Besatzdichte vermieden werden kann. Dies entspricht, soweit erkennbar, der derzeit übereinstimmenden Auffassung sachverständiger Kreise, nämlich sowohl derjenigen der LÖK-Konferenz (vgl. deren vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Beschluss vom 28.09.2010) als auch derjenigen des KAT, der in der aktuellen Fassung seines „Leitfadens Legebetriebe“ vom 01.03.2012 (Ziff. 3) nunmehr ebenfalls davon ausgeht, dass den Hennen der tägliche Zugang zum Wintergarten nicht nur während der gesamten Hellphase (so noch die Fassung des „Leitfadens“ aus dem Jahr 2009), sondern uneingeschränkt, d.h. auch während der Nachtzeit möglich sein muss und die Klappen vom Warmbereich zum Kaltscharrraum nur in Extremsituationen (extreme Witterungseinflüsse) in der Nichtaktivitätsphase ausnahmsweise geschlossen werden dürfen. Damit ist der gegenteiligen Argumentation der Klägerin die maßgebliche Grundlage entzogen. Eine uneingeschränkte Zugänglichkeit des Wintergartens in diesem Sinne bestand im vorliegenden Fall bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nicht. Vielmehr waren ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23.09.2010 überreichten und von der Klägerin der Sache nach nicht angegriffenen Prüfberichte der L. GmbH vom 18.06.2010, der J. vom 06.09.2010 und des Beklagten vom 08.09.2010 die Luken zwischen Innenstall und Wintergarten mehrfach - möglicherweise sogar regelmäßig - während der Nachtzeit geschlossen, weil die Klägerin insoweit mittels einer Zeitschaltuhr feste Öffnungszeiten - zwischen 6:30 und 9:00 Uhr morgens und zwischen 20:40 und 23:00 Uhr abends - eingestellt hatte.

Bei den vorstehend beschriebenen baulichen Unzulänglichkeiten - (deutlich) zu geringe, den „leichten Zugang der Tiere zum Auslaufbereich“ auf Dauer erheblich einschränkende Dimensionierung der Luken zwischen Innenstall und Wintergarten sowie zum Teil auch zwischen Wintergarten und Freigelände; Unterschreitung der erforderlichen Mindeststallfläche mit der Folge einer zu bestimmten Zeiten dauerhaft zu hohen Besatzdichte - handelte es sich auch um "schwerwiegende" Verstöße bzw. Verstöße „mit Langzeitwirkung“ i.S.d. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VO 834/2007, die ein entsprechendes Einschreiten des Beklagten dem Grunde nach rechtfertigten. Insoweit kann sich die Klägerin nicht (mehr) mit Erfolg darauf berufen, die angefochtene Maßnahme sei unverhältnismäßig. Diesen Gesichtspunkt hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28.04.2010 (6 B 33/10, S. 8) im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zwar noch zugunsten der Klägerin durchschlagen lassen. Insoweit ist jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass die bauliche Ausgestaltung der Ställe bereits in jenem sowie dem vorangegangenen Verfahren 6 B 16/10 von den Beteiligten kontrovers diskutiert worden und der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte an seinen Beanstandungen festhalten und diese auch künftig zur Grundlage entsprechender Sanktionen machen würde. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl dafür entschieden hat, in der Zeit zwischen den beiden Vermarktungsverboten vom 01.04. und 09.09.2010 von der vom Beklagten geforderten Nachrüstung der Ställe abzusehen, fällt dies in ihren Verantwortungs- und Risikobereich und rechtfertigt nicht die Forderung nach Einräumung einer nochmaligen „Nachbesserungsfrist“ durch den Beklagten.